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Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 21.03.2011 KA 11 15 (2011 I Nr. 43)

21 marzo 2011·Deutsch·Lucerna·Kantonsgericht 2. Abteilung·HTML·413 parole·~2 min·3

Riassunto

Art. 33 Abs. 3 StGB. Zieht der Berechtigte seinen Strafantrag gegenüber einem von mehreren Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug zwar für alle Beschuldigten. Sind aber die Voraussetzungen der strafrechtlichen Verfolgung gegenüber einzelnen Beschuldigten nicht (mehr) gegeben, ist die Einstellung des Strafverfahrens betreffend diese zu verlangen. Das Einstellungsbegehren darf nicht als Rückzug des Strafantrags ausgelegt werden. | Strafrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: 2. Abteilung Rechtsgebiet: Strafrecht Entscheiddatum: 21.03.2011 Fallnummer: KA 11 15 LGVE: 2011 I Nr. 43 Leitsatz: Art. 33 Abs. 3 StGB. Zieht der Berechtigte seinen Strafantrag gegenüber einem von mehreren Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug zwar für alle Beschuldigten. Sind aber die Voraussetzungen der strafrechtlichen Verfolgung gegenüber einzelnen Beschuldigten nicht (mehr) gegeben, ist die Einstellung des Strafverfahrens betreffend diese zu verlangen. Das Einstellungsbegehren darf nicht als Rückzug des Strafantrags ausgelegt werden. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 33 Abs. 3 StGB. Zieht der Berechtigte seinen Strafantrag gegenüber einem von mehreren Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug zwar für alle Beschuldigten. Sind aber die Voraussetzungen der strafrechtlichen Verfolgung gegenüber einzelnen Beschuldigten nicht (mehr) gegeben, ist die Einstellung des Strafverfahrens betreffend diese zu verlangen. Das Einstellungsbegehren darf nicht als Rückzug des Strafantrags ausgelegt werden.

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Aus den Erwägungen: 3.3.2. Das Bundesgericht hat sich zur Frage, ob der Rückzug des Strafantrags ausnahmslos für alle Verdächtigen gelte, in einem jüngeren Urteil geäussert (BGE 132 IV 97 ff.). (...) Ausnahmen vom Unteilbarkeitsgrundsatz mögen rechtspolitisch wünschbar sein, mit dem Gesetzeswortlaut lassen sie sich allerdings nicht vereinbaren. Zieht der Berechtigte seinen Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug für alle Beschuldigten. (...) Kommt der Strafantragsteller indessen im Verlauf des Strafverfahrens zum Schluss, die Voraussetzungen der strafrechtlichen Verfolgung seien gegenüber einem ins Recht gefassten Beschuldigten nicht oder nicht mehr gegeben, so kann er in Bezug auf diesen bei den Strafverfolgungsbehörden die Einstellung des Strafverfahrens verlangen. Dieses strafprozessuale Einstellungsbegehren dürfe nicht als Rückzug des Strafantrags interpretiert werden (BGE 132 IV 97 E. 3.3.3 S. 100 f.). (...)

3.3.3. Nach dieser Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt der (teilweise) Strafantragsrückzug nach dem geltenden Recht ausnahmslos für alle Beschuldigten unabhängig davon, ob ein Teil von diesen in Wirklichkeit nicht tatbeteiligt gewesen ist. Nach Meinung des Bundesgerichts lässt der Wortlaut von Art. 33 Abs. 3 StGB eine differenzierte Betrachtungsweise zwischen Tatbeteiligten und Nebentätern in Bezug auf die unterschiedliche Rechtsfolge eines zurückgezogenen Strafantrags gegenüber bloss einzelnen Verdächtigen nicht mehr zu, da Art. 33 Abs. 3 StGB, der keine Ausnahme regelt, nicht anders ausgelegt werden kann und darf. D.h. entgegen der Auffassung der Privatklägerin gilt der (teilweise) Rückzug des Strafantrags selbst auch für Nebentäter, die sich unabhängig und mithin ohne Kenntnis voneinander (d.h. ohne bewusstes und gewolltes Zusammenwirken) strafbar verhalten und somit nicht als Tatbeteiligte zu betrachten sind (Riedo, Basler Komm., 2. Aufl., Art. 32 StGB N 15), weil das Bundesgericht gestützt auf den Wortlaut von Art. 33 Abs. 3 StGB keine Ausnahmen zulässt. (...)

2. Abteilung, 21. März 2011 (KA 11 15)

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