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Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 05.12.2013 3H 13 90 (2013 II Nr. 8)

5 dicembre 2013·Deutsch·Lucerna·Kantonsgericht 2. Abteilung·HTML·602 parole·~3 min·3

Riassunto

Art. 314a bis ZGB. Auf eine Vertretung des Kindes, dessen Unterbringung Gegenstand eines Verfahrens ist, darf nur ausnahmsweise verzichtet werden. | Kindesschutz

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 2. Abteilung Rechtsgebiet: Kindesschutz Entscheiddatum: 05.12.2013 Fallnummer: 3H 13 90 LGVE: 2013 II Nr. 8 Leitsatz: Art. 314a bis ZGB. Auf eine Vertretung des Kindes, dessen Unterbringung Gegenstand eines Verfahrens ist, darf nur ausnahmsweise verzichtet werden. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Aus den Erwägungen: 3.2. Zu beurteilen bleibt die Notwendigkeit der Kindesvertretung im laufenden Verfahren. Gemäss Art. 314a bis des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) ordnet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde "wenn nötig" die Vertretung des Kindes insbesondere dann an, wenn seine Unterbringung Gegenstand des Verfahrens ist. In einem solchen Fall darf nur ausnahmsweise auf eine Vertretung verzichtet werden (Cottier, FamKomm. Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 314a bis ZGB N 5). Eine Vertretung ist insbesondere dann erforderlich, wenn zwischen dem Kind und den Eltern eine abweichende Position besteht oder das Kind in Opposition zur Behörde steht (Biderbost, in: Handkomm. zum Schweizer Privatrecht [Hrsg. Breitschmid/Rumo-Jungo], 2. Aufl. 2012, Art. 314a bis ZGB N 2). Demgegenüber kann Rechtsprechung und Lehre zu Art. 449a ZGB nicht unbesehen auf die Vertretung von Kindern übernommen werden, ist doch deren Schutzbedürfnis gewichtiger. Es ist eingangs darauf hingewiesen worden, dass dem ursprünglichen Antrag des Beistands der beiden Beschwerdeführer, wonach diese in Aufhebung des Obhutsentzugs wieder bei der Mutter zu platzieren seien, mit Urteil des Kantonsgerichts vom 26. September 2013 nicht entsprochen worden ist. Damit blieb das formelle Obhutsrecht bei der Kindesschutzbehörde, die für die Platzierung der Beschwerdeführer wiederum in der Verantwortung steht. Wie diese in ihrer Vernehmlassung zu verstehen gibt, ist dafür korrekterweise ein entsprechendes Verfahren eröffnet worden. Es versteht sich von selbst, dass es bei der anzugehenden Platzierung der Beschwerdeführer um einschneidende Fragestellungen geht. So ist einerseits dem Umstand Rechnung zu tragen, dass X. – offenbar auf eigenen Wunsch – wieder bei der Mutter lebt; andererseits hat Y. schon im ersten kantonsgerichtlichen Verfahren mit Vehemenz darauf Wert gelegt, gerade auch im Hinblick auf seine beabsichtigte Ausbildung bei der Pflegefamilie Z. bleiben zu wollen. Die Vorinstanz hat ihren eigenen Angaben gemäss zu prüfen, wo die Kinder nach Aufkündigung des Pflegeplatzes per Ende 2013 inskünftig wohnen sollen. Diese Fragestellungen betreffen unmittelbar die Unterbringung im Sinn von Art. 314abis Abs. 2 Ziff. 1 ZGB und somit einen sensiblen Bereich, wie der Vertreter der Beschwerdeführer zutreffend festhält. Deren Interessen sind durch die Obhutsfrage in schwerwiegender Weise betroffen. Wohl ist der Beistand der Beschwerdeführer mit deren Platzierung beauftragt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz bedeutet dies keineswegs, dass eine Vertretung der Kinder aus diesem Grunde nicht notwendig sein kann. Dass dies im hier zu beurteilenden Fall eben gerade der Fall ist, ergibt sich aus der schwierigen Ausgangssituation, wie sie oben geschildert worden ist: Einerseits haben die beiden Beschwerdeführer ein enges Geschwisterverhältnis, andererseits leben sie offenbar insofern getrennt, als X. im Widerspruch zum noch gültigen Obhutsentzug und dem darauf basierenden Pflegevertrag bei seiner Mutter wohnt, und Y. sich trotz gekündigtem Pflegevertrag für den Verbleib bei der Familie Z. ausspricht. Es kommt dazu, dass offensichtlich auch finanzielle Gesichtspunkte der Gemeinde zu berücksichtigen sind. Nicht nur zieht die Fremdplatzierung erhebliche Kosten nach sich; vielmehr rechtfertigt sich die derzeit von der Mutter der Beschwerdeführer bezogene wirtschaftliche Sozialhilfe bezüglich ihrer grossen Wohnung nicht, wenn sie nicht mindestens ein Kind in ihrer eigenen Obhut hat (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Luzern 3H 13 63 vom 26.9.2013 E. 3.2 letzter Absatz). Daraus ergibt sich ein mögliches Konfliktpotential zwischen Kindes- und Behördeninteressen (Biderbost, a.a.O., Art. 314a bis ZGB N 2). Mindestens in tatsächlicher Hinsicht bietet die Frage nach der weiteren Platzierung der Beschwerdeführer beachtliche Schwierigkeiten. Da aber auch die Obhutsfrage bezüglich X. derzeit nicht geklärt und von einer bloss faktisch gelebten Situation auszugehen ist, stellen sich für die weitere Beurteilung des Obhutsentzugs nach Art. 310 ZGB schwierige Rechtsfragen.

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