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Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 08.07.2015 3B 14 52 (2015 II Nr. 6)

8 luglio 2015·Deutsch·Lucerna·Kantonsgericht 2. Abteilung·HTML·316 parole·~2 min·5

Riassunto

Angesichts einer konkreten, nie in Abrede gestellten oder relativierten Heiratsabsicht einer Partei kann von einer besonderen Konstellation gesprochen werden, die eine Aufhebung ihres Anspruchs auf einen persönlichen Unterhaltsbeitrag in analoger Anwendung von Art. 129 Abs. 1 ZGB als legitim erscheinen lässt. | Art. 129 Abs. 1 ZGB. | Zivilrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 2. Abteilung Rechtsgebiet: Zivilrecht Entscheiddatum: 08.07.2015 Fallnummer: 3B 14 52 LGVE: 2015 II Nr. 6 Gesetzesartikel: Art. 129 Abs. 1 ZGB. Leitsatz: Angesichts einer konkreten, nie in Abrede gestellten oder relativierten Heiratsabsicht einer Partei kann von einer besonderen Konstellation gesprochen werden, die eine Aufhebung ihres Anspruchs auf einen persönlichen Unterhaltsbeitrag in analoger Anwendung von Art. 129 Abs. 1 ZGB als legitim erscheinen lässt. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: Aus den Erwägungen: ​ 4.4. Bei Vorliegen eines qualifizierten Konkubinats wird die Unterhaltsverpflichtung in analoger Anwendung von Art. 129 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) in der Regel sistiert. Eine Aufhebung ist gemäss Bundesgericht jedoch bei besonderer Konstellation denkbar (BGer-Urteil 5C.93/2006 vom 23.10.2006 E. 2.2.2; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, Rz 10.35): Mit Blick auf die Tatsache, dass bei Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft keinerlei Unterhaltsansprüche zwischen den vormaligen Partnern bestehen, hält die Lehre dafür, dass selbst bei stabiler nichtehelicher Lebensgemeinschaft nicht unmittelbar auf eine Verweigerung des Unterhalts zu erkennen sei; allerdings seien Konstellationen denkbar, bei denen der Beitragsschuldner ein legitimes Interesse an der Aufhebung haben könne (BGer-Urteil 5C.93/2006 vom 23.10.2006 E. 2.2.2). ​ Gestützt auf die konkrete, schon vor Jahren geäusserte und bis heute nie in Abrede gestellte oder auch nur irgendwie relativierte Heiratsabsicht der Klägerin und ihres Partners kann vorliegend mit Verweis auf das oben Gesagte von einer besonderen Konstellation im Sinn der genannten Lehre und Rechtsprechung gesprochen werden, ist damit doch eine besondere Nähe zu einer Ehe bzw. Wiederverheiratung gegeben. Es liegen damit Gründe vor, die eine Aufhebung der Unterhaltspflicht als legitim erscheinen lassen, und es erweist sich die Verweigerung eines Unterhaltsbeitrags in analoger Anwendung von Art. 129 Abs. 1 ZGB als angebracht. Damit ist – im Ergebnis mit der Vorinstanz, welche allerdings auf Art. 130 Abs. 2 ZGB verwies – ein Anspruch der Klägerin auf einen persönlichen Unterhaltsbeitrag gestützt auf Art. 129 Abs. 1 ZGB infolge Vorliegens eines qualifizierten Konkubinats mit besonderer Konstellation zu verneinen.

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