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Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 07.11.2014 3B 14 48 (2014 II Nr. 18)

7 novembre 2014·Deutsch·Lucerna·Kantonsgericht 2. Abteilung·HTML·365 parole·~2 min·4

Riassunto

Die im Eheschutzverfahren geschlossenen und genehmigten Unterhaltsvereinbarungen können analog den gerichtlich genehmigten Scheidungskonventionen angefochten werden. | Art. 179 Abs. 1 ZGB; Art. 279 ZPO. | Zivilprozessrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 2. Abteilung Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 07.11.2014 Fallnummer: 3B 14 48 LGVE: 2014 II Nr. 18 Gesetzesartikel: Art. 179 Abs. 1 ZGB; Art. 279 ZPO. Leitsatz: Die im Eheschutzverfahren geschlossenen und genehmigten Unterhaltsvereinbarungen können analog den gerichtlich genehmigten Scheidungskonventionen angefochten werden. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: Aus den Erwägungen: 3.2. (Es werden in Bestätigung von LGVE 2011 I Nr. 6 Ausführungen gemacht, dass im Eheschutzverfahren Vereinbarungen der Parteien über die Folgen des Getrenntlebens der richterlichen Genehmigung bedürfen.) 3.3. Es stellt sich sodann die Frage, ob die im Eheschutzverfahren geschlossenen und genehmigten Unterhaltsvereinbarungen analog den gerichtlich genehmigten Scheidungskonventionen angefochten werden können. Dies ist zu bejahen. Findet Art. 279 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) im Eheschutzverfahren analoge Anwendung, so sind die Art. 241 f. ZPO gerade nicht anwendbar. Vereinbarungen in einem Eheschutzverfahren dürfen somit nicht einem gewöhnlichen gerichtlichen Vergleich gleichgesetzt werden. Die erteilte Genehmigung bewirkt, dass die Vereinbarung über die Folgen der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts ihren vertraglichen Charakter verliert und vollständiger Bestandteil des Entscheids wird (vgl. analog zur Scheidung: BGE 138 III 532 E. 1.3; BGE 105 II 166 E. 1; BGE 119 II 297 E. 3b). Eine gerichtlich genehmigte und in das Urteilsdispositiv aufgenommene Eheschutzvereinbarung kann somit bis zum Eintritt der Rechtskraft analog zur Anfechtung einer Scheidungskonvention wegen Willensmängeln, Verstössen gegen zwingendes Recht oder offensichtlicher Unangemessenheit abhängig vom Streitwert mit Berufung (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO) oder Beschwerde (Art. 319 lit. a ZPO) angefochten werden. Nach Eintritt der Rechtskraft ist eine Anfechtung bzw. Abänderung nur mehr unter den Voraussetzungen der Revision (Art. 328 ZPO) oder der Anpassung infolge veränderter Verhältnisse (Art. 179 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]) möglich (vgl. Siehr/Bähler, Basler Komm., 2. Aufl. 2013, Art. 279 ZPO N 6a; Sutter-Somm/Gut, in: Komm. zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger], 2. Aufl. 2013, Art. 279 ZPO N 26). Die Zuweisung unter die Berufung bzw. Beschwerde lässt sich auch dadurch rechtfertigen, dass eine Eheschutzabänderung nach Art. 179 Abs. 1 ZGB im Gegensatz zur Abänderung eines Scheidungsurteils nach Art. 129 ZGB unter erleichterten Anforderungen an die veränderten Verhältnisse vorgenommen werden kann. Es wäre nicht nachvollziehbar, wenn bei der Anfechtung der Eheschutzvereinbarung die engeren Voraussetzungen gelten würden, ansonsten jedoch die erleichterten Voraussetzungen im Vergleich zur Scheidung.

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