Skip to content

Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 14.02.2013 2N 12 80 (2013 I Nr. 11)

14 febbraio 2013·Deutsch·Lucerna·Kantonsgericht 2. Abteilung·HTML·249 parole·~1 min·3

Riassunto

Art. 142 ff. StPO. Telefonische Befragungen von Personen zu einem strafrechtlich relevanten und kontroversen Sachverhalt sind grundsätzlich problematisch. Hingegen sind formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche bzw. telefonische Auskünfte insoweit ein zulässiges Beweismittel, als damit blosse Nebenpunkte festgestellt werden. | Strafprozessrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: 2. Abteilung Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 14.02.2013 Fallnummer: 2N 12 80 LGVE: 2013 I Nr. 11 Leitsatz: Art. 142 ff. StPO. Telefonische Befragungen von Personen zu einem strafrechtlich relevanten und kontroversen Sachverhalt sind grundsätzlich problematisch. Hingegen sind formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche bzw. telefonische Auskünfte insoweit ein zulässiges Beweismittel, als damit blosse Nebenpunkte festgestellt werden. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Aus den Erwägungen: Generell erscheint die telefonische Befragung von Personen zu einem strafrechtlich relevanten und kontroversen Sachverhalt als Mittel zur Wahrheitsfindung problematisch, da es an der physisch unmittelbaren Anwesenheit des Einzuvernehmenden fehlt, kein persönlicher Eindruck gewonnen werden kann und letztlich nicht einmal Gewissheit über die Identität des telefonisch Einvernommenen besteht (Beschluss des Kantonsgerichts Graubünden vom 11.11. 2011 [SK1 11 26] E. 4d; vgl. Beschluss des Kassationsgerichts Zürich vom 30.3.1992, in: ZR 90 [1991] Nr. 76 E. 3b). Eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche bzw. telefonische Auskunft stellt deshalb nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel dar, als damit blosse Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Sind hingegen Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhalts einzuholen, kommt für die Polizei grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Befragung als Auskunftsperson in Betracht (Art. 179 StPO; BGE 117 V 282 E. 4c S. 286 und BGE 99 Ib 109 E. 4; Rüegger, Basler Komm., Basel 2011, Art. 206 StPO N 6, Hauser/Schweri/Hartmann, Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel/Genf/München 2005, § 63 N 2 und 3a und Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 1. Aufl., Zürich/St. Gallen 2009, § 59 N 803).

2N 12 80 — Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 14.02.2013 2N 12 80 (2013 I Nr. 11) — Swissrulings