Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: 2. Abteilung Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 04.04.2013 Fallnummer: 2N 12 144 LGVE: 2013 I Nr. 15 Leitsatz: Art. 115 Abs. 1 StPO, Art. 121 Abs. 1 StPO, Art. 382 StPO. Verneinung der Beschwerdelegitimation wegen der fehlenden Berechtigung des Erben zum alleinigen Handeln für die Erbengemeinschaft. Vom Privatrecht wird bestimmt, ob privatrechtliche Ansprüche an einen Dritten übergegangen sind (vorfrageweise Prüfung durch die Strafbehörde); Art. 121 Abs. 1 StPO regelt diese nicht. Die durch Art. 121 Abs. 1 StPO eingeschränkte strafprozessrechtliche Nachfolge findet nur beim von Gesetzes wegen erfolgten Übergang der mit der Straftat konnexen Ansprüche an selber nicht im Sinn von Art. 115 Abs. 1 StPO geschädigte Personen statt. Fehlen der Beschwerdelegitimation wegen bloss mittelbarer Betroffenheit der Rechtsnachfolger der unmittelbar verletzten Person und damit auch von deren Erben. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Aus den Erwägungen: 4.1. Gegen Einstellungsverfügungen gemäss Art. 320 StPO können die Parteien Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO führen (Art. 322 Abs. 2 StPO). Zum Einlegen von Rechtsmitteln sind nur bestimmte Personen berechtigt (Art. 382 StPO). Die Beschwerdelegitimation ist Prozessvoraussetzung; fehlt sie, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Das Vorliegen der Beschwerdelegitimation ist von Amtes wegen und mit freier Kognition zu prüfen (Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, Rz 215 f.). 4.2. Beim Gegenstand der Untersuchung bildenden Mündelgeld handelt es sich um Geld, das ein Teil der Erbschaft von A.X. sel. (Grossmutter) darstellte, der bevormundeten B.X. sel. (Tante) zustand, ursprünglich vom Beschwerdeführer in Absprache mit dem Vormund auf dem unter dem Namen von C.X. sel. (Mutter sowie Willensvollstreckerin der Grossmutter) geführten Konto 00-00-0000-0 bei der Z. Bank angelegt und verwaltet wurde und nach dem im Oktober 1998 von C.X. sel. angeordneten Wechsel der Vermögensverwaltung vom Beschwerdeführer auf den Beschuldigten von Letzterem auf eigenen Konten angelegt wurde. Der Beschwerdeführer macht geltend, indem der Beschuldigte den Ertrag von rund Fr. 40'000.--, den die durch ihn vorgenommenen Anlagen des Mündelgelds erwirtschaftet habe, nicht offengelegt bzw. für sich behalten und nicht an B.X. sel. herausgegeben habe, habe er sich gegenüber dieser strafbar gemacht und sie am Vermögen geschädigt. Im Untersuchungsverfahren machte der Beschwerdeführer geltend, er sei als Erbe der vom Beschuldigten am Vermögen geschädigten B.X. sel. direkt an seinem Vermögen geschädigt. 4.3. Um Beschwerde führen zu können, bedarf es zunächst der (prozessualen) Rechtsfähigkeit des Beschwerdeführers. Die Rechtsfähigkeit ist nicht eigens in der Strafprozessordnung geregelt, sondern wird in Art. 382 StPO vorausgesetzt (Guidon, a.a.O., Rz 227). B.X. verstarb am 18. Oktober 2009. Als Erben hinterliess sie neben dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten (Neffen) einen Bruder, einen weiteren Neffen und zwei Nichten. Gemeinschaften in Gesamthand und damit auch Erbengemeinschaften (Art. 602 Abs. 2 ZGB) kommt keine (prozessuale) Rechtsfähigkeit zu. Mitglieder einer Erbengemeinschaft können nur gemeinsam oder in Ausübung eines Vertretungsauftrags für die Gemeinschaft handeln. Einem einzelnen Erben wird ausnahmsweise dann zugestanden, allein für die Erbengemeinschaft zu handeln und ein Rechtsmittel zu deren Schutz zu ergreifen, wenn alle übrigen Mitglieder Straftaten zum Nachteil der Erbengemeinschaft begangen haben bzw. begangen haben sollen. Dadurch wird der einzelne Erbe nicht als unmittelbar Geschädigter betrachtet; es wird ihm nur das Recht zugestanden, ausnahmsweise allein für die Gemeinschaft zu handeln (BGE 119 Ia 342 E. 2a; Guidon, a.a.O., Rz 228, mit Hinweisen). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Der Beschwerdeführer war vor diesem Hintergrund während der – nicht bekannten – Dauer des Bestandes der Erbengemeinschaft (vgl. Art. 602 ZGB) nicht zum alleinigen Handeln berechtigt und wäre, sofern die Erbengemeinschaft noch bestehen würde, allein nicht beschwerdelegitimiert. 4.4. Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung über (Art. 121 Abs. 1 StPO). Diese Bestimmung regelt die strafprozessuale Nachfolge von Dritten in die Rechte der geschädigten Person, d.h. vor allem ins Recht, sich als Privatkläger zu konstituieren, bzw. – bei bereits erfolgter Konstituierung des Geschädigten vor seinem Tod – in die damit verbundenen Partei- und Verfahrensrechte. Art. 121 StPO setzt bloss die Voraussetzungen der strafprozessualen Nachfolge fest. Ob und unter welchen Bedingungen die mit einer Straftat konnexen privatrechtlichen Ansprüche von der geschädigten Person zu Dritten übergegangen sind bzw. übergehen, wird ausschliesslich vom Privatrecht bestimmt. Die Strafbehörde hat vorfrageweise zu bestimmen, ob die fraglichen privatrechtlichen Ansprüche an einen Dritten übergegangen sind. Erst im bejahenden Fall hat sie aufgrund von Art. 121 StPO zu entscheiden, ob daraus eine strafprozessrechtliche Nachfolge des Dritten in die Rechte der geschädigten Person entsteht. Die strafprozessrechtliche Nachfolge im Sinne von Art. 121 StPO findet sodann nur statt, wenn die mit der Straftat konnexen Ansprüche von Gesetzes wegen an Personen übergehen, die selbst nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 StPO sind (Mazzucchelli/Postizzi, Basler Komm., Basel 2011, Art. 121 StPO N 1-3). Der von B.X. sel. bzw. deren Vormund beigezogene Rechtsanwalt reichte im Jahr 2001 trotz anfänglicher Androhung keine Strafklage gegen den Beschuldigten und C.X. sel. ein und zog das gegen C.X. sel. eingeleitete Zivilverfahren (Forderungsklage) am 22. November 2001 infolge aussergerichtlicher Einigung zurück. Zum Zeitpunkt der vom Beschwerdeführer angehobenen Strafklage bzw. der späteren separaten Eröffnung des Verfahrens betreffend den Nachlass von B.X. lebte Letztere bereits nicht mehr. Das materielle Erbrecht sieht vor, dass die gesetzlichen und eingesetzten Erben die Vermögenswerte des Erblassers (inkl. die mit der Straftat konnexen Ansprüche) kraft Gesetzes erwerben (Art. 560 Abs. 2 ZGB). Nun schränkt aber Art. 121 Abs. 1 StPO die strafprozessrechtliche Aktivlegitimation der Erben auf die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB ein. Angehörige der geschädigten Person sind gemäss der in dieser Bestimmung enthaltenen, abschliessenden und eng auszulegenden Definition ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder. Neffen gelten nicht als Angehörige der geschädigten Person, da sie keine Verwandte gerader Linie sind (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 121 StPO N 10 und 12). Der Beschwerdeführer räumt selber und zu Recht ein, kein Angehöriger von B.X. sel. im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB zu sein. Eine strafprozessrechtliche Nachfolge des Beschwerdeführers in die Rechte von B.X. sel. war und ist vor diesem Hintergrund ausgeschlossen. Dementsprechend fehlt es auch an der Beschwerdelegitimation. 4.5. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Zur Beschwerde gegen die Einstellung legitimiert sind diejenigen Verfahrensbeteiligten, die durch die Einstellungsverfügung beschwert sind. Der Beschwerdeführer machte im Untersuchungsverfahren wie erwähnt geltend, er sei als Erbe der vom Beschuldigten am Vermögen geschädigten B.X. sel. direkt an seinem Vermögen geschädigt. Als geschädigte Person gilt eine Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt sind die Rechtsgutträger, die durch die fragliche Strafbestimmung geschützt werden sollen (BGE 128 I 218 E. 1.5 S. 223, mit Hinweisen). Bloss mittelbar verletzt und daher ausserhalb des persönlichen Anwendungsbereichs von Art. 115 Abs. 1 StPO sind die Rechtsnachfolger der unmittelbar verletzten Person und damit auch deren Erben (BGer-Urteil 1B_298/2012 vom 27.8.2012 E. 2.3.2; Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 StPO N 26). Die geltend gemachten und untersuchten Handlungen des Beschuldigten sind noch zu Lebzeiten von B.X. sel. erfolgt, womit sie in eine Zeit fallen, in der der Beschwerdeführer seine Tante noch nicht beerbt hatte. Er ist deshalb entgegen seinem Vorbringen (vgl. oben E. 4.2) nicht unmittelbar Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Er ist somit auch unter diesem Aspekt nicht zur Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung legitimiert (vgl. BGer-Urteil 1B_298/2012 vom 27.8.2012 E. 2.3.3). Keine Anwendung findet vorliegend im Übrigen Art. 382 Abs. 3 StPO, wonach nach dem Tode der Privatklägerschaft die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge ihrer Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen können. B.X. sel. ist schon vor dem Einreichen der Strafklage bzw. der späteren Eröffnung des separaten Untersuchungsverfahrens verstorben und der Beschwerdeführer ist kein Angehöriger im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB. Diesbezüglich kann auf das zur Grundnorm von Art. 121 Abs. 1 StPO Gesagte verwiesen werden (vgl. BGer-Urteil 1B_298/2012 vom 27.8.2012 E. 2.4). 4.6. Der Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten unter keinem Titel zur Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung legitimiert. Auf seine Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden.