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Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 12.12.2011 2N 11 78 (2011 I Nr. 47)

12 dicembre 2011·Deutsch·Lucerna·Kantonsgericht 2. Abteilung·HTML·391 parole·~2 min·3

Riassunto

Art. 267 Abs. 1 und 2 StPO. Die vorzeitige Rückgabe eines beschlagnahmten Gegenstands oder Vermögenswerts an die berechtigte Person stellt die Vorwegnahme eines Endentscheids dar, der auf Aushändigung an den Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands lautet. Sie lässt sich nicht unter Art. 267 Abs. 1 StPO fassen, da dort die vorzeitige Rückgabe nur an den Beschlagnahmebetroffenen in Frage käme. | Strafprozessrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: 2. Abteilung Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 12.12.2011 Fallnummer: 2N 11 78 LGVE: 2011 I Nr. 47 Leitsatz: Art. 267 Abs. 1 und 2 StPO. Die vorzeitige Rückgabe eines beschlagnahmten Gegenstands oder Vermögenswerts an die berechtigte Person stellt die Vorwegnahme eines Endentscheids dar, der auf Aushändigung an den Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands lautet. Sie lässt sich nicht unter Art. 267 Abs. 1 StPO fassen, da dort die vorzeitige Rückgabe nur an den Beschlagnahmebetroffenen in Frage käme. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 267 Abs. 1 und 2 StPO. Die vorzeitige Rückgabe eines beschlagnahmten Gegenstands oder Vermögenswerts an die berechtigte Person stellt die Vorwegnahme eines Endentscheids dar, der auf Aushändigung an den Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands lautet. Sie lässt sich nicht unter Art. 267 Abs. 1 StPO fassen, da dort die vorzeitige Rückgabe nur an den Beschlagnahmebetroffenen in Frage käme.

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In einer gegen Unbekannt angehobenen Strafuntersuchung wegen Betrug etc. ging es um diverse Automobile des höheren Preissegments, die von Italien in die Schweiz importiert wurden. Bei den importierten Motorfahrzeugen stimmten die Chassis-Nummern nicht mit den in den Fahrzeugpapieren enthaltenen Angaben überein. Der Beschwerdeführer verlangte vor Obergericht die Freigabe des beschlagnahmten Fahrzeugs Audi A5 mit der Auflage eines Halterwechselverbots.

Aus den Erwägungen: Gemäss Art. 267 Abs. 2 StPO hat die Strafbehörde der berechtigten Person einen beschlagnahmten Gegenstand oder Vermögenswert vor Abschluss des Verfahrens zurückzugeben, wenn unbestritten ist, dass er einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist. Die vorzeitige Rückgabe an die berechtigte Person stellt die Vorwegnahme eines Endentscheids dar, der auf Aushändigung an den Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands lautet. Sie lässt sich nicht unter Art. 267 Abs. 1 StPO fassen, da in den dort geregelten Fällen eine vorzeitige Rückgabe nur an den Beschlagnahmebetroffenen in Frage käme, nicht an den Verletzten. Die vorzeitige Aushändigung setzt kumulativ voraus, dass die berechtigte Person unbestritten ist und dass das Objekt ihr bzw. einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen wurde. Die Rechtslage muss hinreichend liquid sein. Bei Diebesgut erfolgt die vorzeitige Herausgabe an den Bestohlenen, der namentlich bekannt sein muss (Bommer/Goldschmid, Basler Komm., Basel 2011, Art. 267 StPO N 24-27; Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, Zürich 2011, S. 313 f.; BGE 128 I 129 E. 3.1.2 S. 132).

Eine vorzeitige Aushändigung an den Beschwerdeführer, der zwar Beschlagnahmebetroffener, nicht aber Bestohlener ist, fällt vor diesem Hintergrund unbestrittenermassen nicht in Betracht.

2. Abteilung , 12. Dezember 2011 (2N 11 78)

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