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Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 27.02.2012 2N 11 151 (2012 I Nr. 64)

27 febbraio 2012·Deutsch·Lucerna·Kantonsgericht 2. Abteilung·HTML·278 parole·~1 min·3

Riassunto

Art. 134 Abs. 2 StPO. Voraussetzungen für Wechsel der amtlichen Verteidigung. Sachliche Gründe (und nicht subjektive), die das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Klient erheblich beeinträchtigen, ermöglichen einen Verteidigerwechsel. | Strafprozessrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: 2. Abteilung Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 27.02.2012 Fallnummer: 2N 11 151 LGVE: 2012 I Nr. 64 Leitsatz: Art. 134 Abs. 2 StPO. Voraussetzungen für Wechsel der amtlichen Verteidigung. Sachliche Gründe (und nicht subjektive), die das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Klient erheblich beeinträchtigen, ermöglichen einen Verteidigerwechsel. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Das Bundesgericht ist auf die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen am 19. März 2012 nicht eingetreten [1B_153/2012]. Entscheid: Art. 134 Abs. 2 StPO. Voraussetzungen für Wechsel der amtlichen Verteidigung. Sachliche Gründe (und nicht subjektive), die das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Klient erheblich beeinträchtigen, ermöglichen einen Verteidigerwechsel.

Aus den Erwägungen: Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person (Art. 134 Abs. 2 StPO).

Ein Wechsel in der Person der amtlichen Verteidigung ist dann begründet, wenn eine sachgemässe Verteidigung in der Person der bisherigen amtlichen Verteidigung nicht mehr gewährleistet ist (BGE 116 Ia 102 E. 4 lit. b/aa und bb S. 105). Rein subjektive Motive der beschuldigten Person vermögen gemäss Bundesgericht einen Anwaltswechsel nicht zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 1P.431/2002 vom 6.11.2002 E. 6.1). Art. 134 Abs. 2 StPO lässt für einen Verteidigerwechsel bereits ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung genügen. Das bedeutet aber nicht, dass allein das subjektive Empfinden der beschuldigten Person für einen Wechsel der Verteidigung ausreicht, sondern dieses muss anhand konkreter Hinweise soweit objektiviert werden, als das gestörte Vertrauensverhältnis nachvollziehbar wird (Ruckstuhl, Basler Komm., Basel 2011, Art. 134 StPO N 8).

2. Abteilung, 27. Februar 2012 (2N 11 151)

(Das Bundesgericht ist auf die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen am 19. März 2012 nicht eingetreten [1B_153/2012].)

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