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Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 19.07.2012 2C 11 96 (2012 I Nr. 53)

19 luglio 2012·Deutsch·Lucerna·Kantonsgericht 2. Abteilung·HTML·599 parole·~3 min·3

Riassunto

Art. 68 Abs. 2 SchkG; Art. 107 ZPO. Für die Betreibungskosten ist keine Rechtsöffnung zu erteilen. Wird sie dennoch beantragt, kann der Gläubiger deswegen nicht mit Kosten belastet werden. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: 2. Abteilung Rechtsgebiet: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Entscheiddatum: 19.07.2012 Fallnummer: 2C 11 96 LGVE: 2012 I Nr. 53 Leitsatz: Art. 68 Abs. 2 SchkG; Art. 107 ZPO. Für die Betreibungskosten ist keine Rechtsöffnung zu erteilen. Wird sie dennoch beantragt, kann der Gläubiger deswegen nicht mit Kosten belastet werden. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 68 Abs. 2 SchkG; Art. 107 ZPO. Für die Betreibungskosten ist keine Rechtsöffnung zu erteilen. Wird sie dennoch beantragt, kann der Gläubiger deswegen nicht mit Kosten belastet werden.

In einem Rechtsöffnungsverfahren wurden einem Gläubiger, der Rechtsöffnung auch für die Betreibungskosten verlangt hatte, deswegen die eigenen Parteikosten überbunden. Die dagegen vom Gläubiger eingereichte Beschwerde wurde vom Obergericht gutgeheissen.

Aus den Erwägungen: 4.3.1. Der Rechtsvorschlag umfasst auch die Betreibungskosten, für welche der Schuldner nicht belangt werden kann, solange eine Betreibung infolge Rechtsvorschlags eingestellt ist (BGE 85 III 124 S. 128). Diese Kosten bilden jedoch nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsentscheids. Sie teilen das Schicksal der Betreibung (Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 164 Ingress). Dafür ist keine Rechtsöffnung zu erteilen, weil dem Gläubiger bei erfolgreicher Betreibung der Ersatz der Betreibungskosten durch den Schuldner von Gesetzes wegen zusteht (LGVE 1982 I Nr. 41; Entscheide des Bundesgerichts K 68/04 vom 26.8.2004 E. 5.3.2 und K 144/03 vom 18.6.2004 E. 4.1, je mit zahlreichen Verweisen). Auf ein Gesuch um Rechtsöffnung für die Betreibungskosten ist daher mangels Rechtsschutzinteresses (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) nicht einzutreten.

Die Betreibungskosten sind vom Gläubiger vorzuschiessen, können jedoch von den Zahlungen des Schuldners vorab erhoben werden (Art. 68 SchKG). Zu den Betreibungskosten gehören nicht nur die von den Vollstreckungsorganen in Anwendung der GebV SchKG verlangten Gebühren und Auslagen. Auch die Gerichts- und Parteikosten der rein betreibungsrechtlichen Summarsachen fallen darunter, hier also die Kosten des Arrest- und Rechtsöffnungsverfahrens, soweit sie in solchen Verfahren zugesprochen werden (BGE 133 III 687 E. 2.3 S. 691f.). Artikel 68 Abs. 2 SchKG ist so zu verstehen, dass diese Kosten im Ergebnis zur Schuld geschlagen werden und vom Schuldner zusätzlich zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen sind (Entscheid des Bundesgerichts K 144/03 vom 18.6.2004 E. 4.1; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl., § 19 Rz 9). In der Regel sind sämtliche Betreibungskosten als vom Schuldner verursacht anzusehen, soweit sie im Interesse einer zweckentsprechenden und gesetzlichen Durchführung der Betreibung entstanden sind (Emmel, Basler Komm., 2. Aufl., Art. 68 SchKG N 17; Entscheid des Bundesgerichts K 144/03 vom 18.6.2004 E. 4.3). Darüber befindet im Streitfall die Aufsichtsbehörde im Verfahren nach Art. 17 SchKG (Emmel, a.a.O., Art. 68 SchKG N 22).

4.3.2. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO gilt eine Partei, auf deren Begehren nicht eingetreten wird, im Umfang dieses Begehrens als unterliegend. Die Anwendung dieser Regel auf den vorliegenden Sachverhalt ist indes nicht sachgerecht, da zwar formell auf das Gesuch um Rechtsöffnung für die Betreibungskosten nicht einzutreten ist, diese Kosten aber bei Gutheissung der Rechtsöffnung für die Forderung letztlich als vom Schuldner verursacht anzusehen und im Ergebnis — weil vom Schuldner zu tragen — zur Forderung hinzuzurechnen sind. Zudem beseitigt die Rechtsöffnung für die Forderung auch den die Betreibungskosten umfassenden Rechtsvorschlag, indem die Rechtsöffnung für die Forderung den Gläubiger in die Lage versetzt, diese Kosten in der nachfolgenden Verwertung vorab geltend zu machen. Es rechtfertigt sich daher nicht, den Gläubiger mit Kosten zu belasten, wenn er (unnötigerweise) neben dem Antrag auf Rechtsöffnung für die Forderung auch Rechtsöffnung für die Betreibungskosten verlangt. Praxisgemäss führt ein solcher Antrag denn auch nicht dazu, dass dem Gläubiger Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens überbunden werden. Inwiefern es sich hier anders verhalten soll, wird von der Vorinstanz nicht näher begründet. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen.

2. Abteilung, 19. Juli 2012 (2C 11 96)

2C 11 96 — Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 19.07.2012 2C 11 96 (2012 I Nr. 53) — Swissrulings