Skip to content

Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 13.05.2014 2N 14 37 (2014 I Nr. 10)

13 maggio 2014·Deutsch·Lucerna·Kantonsgericht 1. Abteilung·HTML·1,245 parole·~6 min·5

Riassunto

Zur Durchsetzung einer staatlichen Ersatzforderung kann die Staatsanwaltschaft im Rahmen einer provisorischen, konservatorischen strafprozessualen Massnahme eine Kontosperre verfügen. | Art. 70 ff. StGB; Art. 197 StPO, Art. 263 ff. StPO. | Strafprozessrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 1. Abteilung Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 13.05.2014 Fallnummer: 2N 14 37 LGVE: 2014 I Nr. 10 Gesetzesartikel: Art. 70 ff. StGB; Art. 197 StPO, Art. 263 ff. StPO. Leitsatz: Zur Durchsetzung einer staatlichen Ersatzforderung kann die Staatsanwaltschaft im Rahmen einer provisorischen, konservatorischen strafprozessualen Massnahme eine Kontosperre verfügen. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: Die Staatsanwaltschaft führte gegen A eine Strafuntersuchung wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten. Die Privatklägerin erfuhr vom Vater des Beschuldigten, dass dieser den Beschuldigten mit Fr. 18 Mio. begünstigt und diesen Betrag auf ein Konto bei der Bank Z überwiesen habe. Die Privatklägerin ersuchte die Staatsanwaltschaft um Erlass einer Beschlagnahmeverfügung betreffend dieses Konto. Die Staatsanwaltschaft verfügte gestützt darauf gegenüber der Bank Z die unverzügliche Sperre des Kontos, bis zu einem bestimmten Mindestsaldo. Aus den Erwägungen: 5. 5.1. Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO). Für Beschlagnahmungen genügt ein hinreichender, objektiv begründeter konkreter Tatverdacht gegenüber der beschuldigten Person (BGer-Urteil 1B_636/2011 vom 9.1.2012 E. 2.2.3). 5.2. Die Zwangsmassnahme der Beschlagnahme ist in Art. 263-268 StPO und in Art. 71 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) geregelt. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c) oder einzuziehen sind (lit. d). Ferner können gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung, auf die gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB erkannt werden kann, Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegt werden (BGer-Urteil 1B_672/2011 vom 16.1.2012 E. 2.1). Bei der Kontosperre handelt es sich um eine provisorische, konservatorische strafprozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung von allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerten oder zur Durchsetzung einer möglichen staatlichen Ersatzforderung. Sie greift dem Einziehungsentscheid des Strafrichters nicht vor und auch die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an den Vermögenswerten bleiben durch die strafprozessuale Sicherstellung unberührt (BGE 135 I 257 E. 1.5; Trechsel/Jean-Richard in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskomm., 2. Aufl. 2013, vor Art. 69 StGB N 4, mit Hinweisen; Stefan Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, Wesen, Arten und Wirkungen, Zürich 2011, S. 94). 5.3. Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich einzuziehen sind. Der Umfang zulässiger Vermögensbeschlagnahme bestimmt sich nach dem Umfang zulässiger Vermögenseinziehung und damit nach den Bestimmungen von Art. 70 ff. StGB. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden. Gestützt auf Art. 70 Abs. 2 StGB ist die Einziehung ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. Art. 71 Abs. 1 StGB mit dem Randtitel "Ersatzforderungen" bestimmt was folgt: Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staats in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist. Die Ersatzforderung hat subsidiären Charakter und kann nur angeordnet werden, wenn die direkte Einziehung gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB nicht mehr möglich ist, weil der Vermögenswert z.B. verbraucht, versteckt oder veräussert wurde, oder weil eine solche Einziehung nie möglich war, weil sich der Vermögenswert z.B. als blosse Verminderung der Passiven darstellte (Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., Art. 71 StGB N 1, mit Hinweisen). Gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB kann die Untersuchungsbehörde im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen. Die Beschlagnahme begründet bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staats (BGer-Urteil 1B_711/2012 vom 14.3.2013 E. 4.1.1). 5.4. Die Untersuchungsbehörde kann somit gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB zur Durchsetzung einer Ersatzforderung des Staats eine Kontosperre verfügen und so Vermögenswerte der beschuldigten Person mit Beschlag belegen. Die beschlagnahmten Vermögenswerte brauchen keinen Zusammenhang zur untersuchten Straftat aufzuweisen. Damit unterscheidet sich dieser strafprozessuale Arrest gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB von der Einziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO, bei welcher ein Konnex zwischen der Tat und den mit Beschlag belegten Vermögenswerten bestehen muss (BGer-Urteil 1B_711/2012 vom 14.3.2013 E. 4.1.2, mit Hinweisen). Gegenüber dem Eigentum von Dritten sind Ersatzforderungsbeschlagnahmen nach der bundesgerichtlichen Praxis in der Regel unzulässig. Eine Ersatzforderungsbeschlagnahme ist indessen angezeigt, wenn es sich beim "Dritten" um wirtschaftlich dieselbe Person handelt und demgemäss die Voraussetzungen für einen Durchgriff vorliegen. Dasselbe gilt hinsichtlich von Vermögenswerten, die wirtschaftlich betrachtet im Eigentum der beschuldigten Person stehen, weil sie etwa nur durch ein Scheingeschäft an einen "Strohmann" übertragen worden sind (BGer-Urteil 1B_711/2012 vom 14.3.2013 E. 4.1.2, mit Hinweisen). 5.5. Gemäss überwiegender Lehre und bundesgerichtlicher Praxis unterliegen der strafrechtlichen Vermögenseinziehung nicht nur konkrete deliktisch erworbene Vermögensgegenstände oder deren Ersatzwerte, sondern auch "rechnerisch-abstrakte", tatsächliche bzw. indirekte Vermögensvorteile, etwa in Form von Ersparnisgewinn oder Passivenverminderung. Ziel der Ausgleichseinziehung nach Art. 70 und 71 StGB ist es, deliktisch erzielte Gewinne beim Täter bzw. bei begünstigten Dritten abzuschöpfen. Als "durch eine Straftat erlangt" gilt daher grundsätzlich jeder Vermögensvorteil (Aktivenerhöhung oder Passivenverminderung), der durch das deliktische Verhalten direkt oder indirekt erzielt wurde (BGer-Urteil 1B_166/2008 vom 17.12.2008 E. 5.2, mit Hinweisen). 6. 6.1. Ein hinreichender, objektiv begründeter konkreter Verdacht, dass der Beschuldigte seine Unterhaltspflichten gegenüber seinen drei Söhnen nicht (vollumfänglich) erfüllte, obschon er über die Mittel dazu verfügte oder hätte verfügen können (Art. 217 Abs. 1 StGB), liegt vor. Im vorliegenden Verfahren ist keine erschöpfende Abwägung aller strafrechtlich in Betracht kommenden Tat- und Rechtsfragen (ausführlich dazu Trechsel/Christener-Trechsel, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskomm., 2. Aufl. 2013, Art. 217 StGB N 9 und 11-14, mit Hinweisen) vorzunehmen (BGer-Urteil 1B_636/2011 vom 9.1.2012 E. 2.2.3). Hier genügt der Verweis auf die diversen sich in den Akten befindlichen Urteile, in denen sich unter anderem das (damalige) Obergericht des Kantons Luzern sowie das Bundesgericht zur Darstellung des Beschuldigten betreffend Verrechnung/Anrechnung von Internatskosten geäussert haben. 6.2. Nach dem Gesagten kann auch Ersparnisgewinn bzw. Passivenverminderung, hier in Form allfälliger nicht geleisteter Unterhaltsbeiträge, der strafrechtlichen Vermögenseinziehung unterliegen bzw. eine Ersatzforderung des Staats gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB begründen. Zur Durchsetzung dieser möglichen staatlichen Ersatzforderung durfte die Staatsanwaltschaft vorliegend im Rahmen einer provisorischen, konservatorischen strafprozessualen Massnahme eine Kontosperre verfügen. Dass die beschlagnahmten Vermögenswerte vorliegend erstelltermassen keinen Zusammenhang zur untersuchten Straftat aufweisen, ändert daran nichts. 6.3. Gemäss Vertrag verzichtete der Beschuldigte gegenüber seinem Vater vorbehaltlos und unbedingt auf sein gesetzliches Pflichtteilsrecht sowie alle Ausgleichspflichtteile und Pflichtteilsergänzungsansprüche an dessen Nachlass. Als Gegenleistung für diesen Verzicht erhielt er von seinem Vater einen einmaligen Betrag in Höhe von Fr. 18 Mio. Gemäss Vertrag hatte die Zahlung auf ein Bankkonto zu erfolgen. Die Zahlung der Fr. 18 Mio. erfolgte auf dieses Konto. Das Konto lautet auf die C AG, was dem Vater des Beschuldigten offenbar nicht bewusst war. Der Beschuldigte ist einziger Verwaltungsrat der C AG und führt Einzelunterschrift. Der Beschuldigte hat die ihm persönlich zustehenden Fr. 18 Mio. auf das Konto einer juristischen Person überweisen lassen, an der er wirtschaftlich berechtigt ist. Die Voraussetzungen für einen Durchgriff im Sinn der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind damit erfüllt.

2N 14 37 — Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 13.05.2014 2N 14 37 (2014 I Nr. 10) — Swissrulings