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Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 31.07.2013 2N 13 52 (2013 I Nr. 28)

31 luglio 2013·Deutsch·Lucerna·Kantonsgericht 1. Abteilung·HTML·871 parole·~4 min·3

Riassunto

Art. 393 ff. StPO, Art. 421 Abs. 2 lit. b StPO, Art. 433 Abs. 1 lit. a und b StPO. Das für die Beurteilung des überwiesenen Strafbefehls zuständige Gericht entscheidet im Fall einer Einsprache gegen den Strafbefehl betreffend den Schuldspruch auch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Zusammenhang mit dem zur Anklage verstellten Sachverhalt. Entsprechend ist die Beschwerde diesbezüglich und insoweit, als darin auch an das Obsiegen der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO angeknüpft wird, nicht zulässig. Der Hauptantrag ist nur gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO als Anspruchsgrundlage zu prüfen. Gegen die Festlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in einer teilweisen Einstellungsverfügung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. | Strafprozessrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 1. Abteilung Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 31.07.2013 Fallnummer: 2N 13 52 LGVE: 2013 I Nr. 28 Leitsatz: Art. 393 ff. StPO, Art. 421 Abs. 2 lit. b StPO, Art. 433 Abs. 1 lit. a und b StPO. Das für die Beurteilung des überwiesenen Strafbefehls zuständige Gericht entscheidet im Fall einer Einsprache gegen den Strafbefehl betreffend den Schuldspruch auch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Zusammenhang mit dem zur Anklage verstellten Sachverhalt. Entsprechend ist die Beschwerde diesbezüglich und insoweit, als darin auch an das Obsiegen der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO angeknüpft wird, nicht zulässig. Der Hauptantrag ist nur gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO als Anspruchsgrundlage zu prüfen. Gegen die Festlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in einer teilweisen Einstellungsverfügung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: In einem Untersuchungsverfahren sprach die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten X. mit Strafbefehl vom 11. April 2013 der Urkundenfälschung schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe verbunden mit einer Busse. Gegen diesen Strafbefehl hat der Beschuldigte X. bei der Staatsanwaltschaft Einsprache erhoben, weshalb der Strafbefehl, soweit es um den Schuldbefund ging, dem Kriminalgericht überwiesen wurde. Auch die Privatklägerin erhob gegen den Strafbefehl Einsprache. Hingegen wurde das Untersuchungsverfahren gegen den Beschuldigten X. im gleichen Strafbefehl wegen eines weiteren Vorwurfs der Urkundenfälschung eingestellt. Diese Einstellung erwuchs in Rechtskraft. Die Privatklägerin und ihr Anwalt erhoben gegen den Strafbefehl im Kostenpunkt (Entschädigungen für die Privatklägerin; eventualiter Erhöhung der Entschädigung für die Aufwendungen des UR-Anwalts) Beschwerde beim Kantonsgericht. Aus den Erwägungen: 3.1. Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 StPO). Sie kann diese Festlegung namentlich in Entscheiden über die teilweise Einstellung des Verfahrens vorwegnehmen (Art. 421 Abs. 2 lit. b StPO). Festzusetzen und zu verlegen sind einerseits die Verfahrenskosten, welche sich aus Gebühren und Auslagen zusammensetzen, die dem Staat durch die Führung der Strafverfahren entstehen (Art. 422-428 StPO). Anderseits ist festzulegen, ob und in welchem Ausmass den am Verfahren beteiligten Personen eine Entschädigung für gehabte Aufwendungen und allenfalls eine Genugtuung zu bezahlen ist (Art. 429-436 StPO). Betraglich nicht festzusetzen sind dagegen Parteikosten, die bei der Partei verbleiben, die also weder vom Staat übernommen noch von der Gegenpartei zu entschädigen sind (vgl. Beschluss des damaligen Obergerichts 2N 12 69 vom 11.9.2012 E. 4). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es hauptsächlich um die Frage, ob und in welcher Höhe der Privatklägerin Entschädigungen zustehen (Beschwerdeantrag Ziff. 1); eventualiter beantragen die Beschwerdeführer eine Erhöhung der Entschädigung für die Aufwendungen des UR-Anwaltes (Beschwerdeantrag Ziff. 2). 3.2. Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (lit. a); oder wenn die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (lit. b). Obsiegen bedeutet die Verurteilung des Beschuldigten oder das Obsiegen im Zivilpunkt (Wehrenberg/Bernhard, Basler Komm., Basel 2011, Art. 433 StPO N 6). 3.3. Die Staatsanwaltschaft hat den Beschuldigten X. der Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der Vollmacht vom 11. November 2010 schuldig gesprochen und diesbezüglich die Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt. Gegen den Schuldspruch hat der Beschuldigte Einsprache erhoben. Das Kriminalgericht wird somit auch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Zusammenhang mit dem zur Anklage verstellten Sachverhalt entscheiden, da sie untrennbar mit dem Strafverfahren verbunden sind. Insoweit ist auf die Beschwerde sowohl der Privatklägerin wie auch deren Anwalt nicht einzutreten. Dies gilt integral mit Bezug auf Ziff. 8 des Strafbefehls und mit Bezug auf Ziff. 7 des Strafbefehls insoweit, als darin an das Obsiegen der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO angeknüpft wird. Der Hauptantrag der Beschwerdeführer ist somit nur unter der Anspruchsgrundlage von Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO zu prüfen. 3.4. Die Oberstaatsanwaltschaft verlangt, dass auch im Übrigen auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Zur Begründung führt sie aus, die Privatklägerin sei gemäss BGer-Urteil 6B_310/2012 vom 11. Dezember 2012 zur Einsprache legitimiert, wenn ihr im Strafbefehl zu Unrecht eine Entschädigung ganz oder teilweise verweigert worden sei. Die Privatklägerin habe denn auch richtigerweise Einsprache erhoben. Somit habe das Kriminalgericht nicht nur über die Kosten und Entschädigungen bezüglich des mit dem Schuldbefund sanktionierten Sachverhalts, sondern auch hinsichtlich des eingestellten Strafverfahrens (Strafbefehl Ziff. 4) zu befinden. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Gemäss der Praxis der Luzerner Strafverfolgungsbehörden werden nicht selten Teile eines Strafverfahrens im Strafbefehl mit einer Einstellungsverfügung erledigt. Im Sinne von Art. 421 Abs. 2 lit. b StPO werden dabei richtigerweise auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen festgelegt. Es kann sich dann ergeben, dass die beschuldigte Person gegen den Schuldspruch Einsprache erhebt, während gegen die Einstellungsverfügung kein Rechtsmittel ergriffen wird, sodass diese in Rechtskraft erwächst. Auch wenn die Einstellungsverfügung im Strafbefehl abgehandelt wird, handelt es sich jedoch dabei um einen Entscheid im Sinne von Art. 320 StPO, der als Endentscheid nach Art. 421 StPO zu qualifizieren ist (Domeisen, Basler Komm., Basel 2011, Art. 421 StPO N 2). Gegen diesen ist folglich die Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO zulässig. Ausserdem kann das für die Beurteilung des überwiesenen Strafbefehls zuständige Gericht – entsprechend dem zur Anklage verstellten Sachverhalt – nur über die im Zusammenhang mit der Anklage stehenden Kosten und Entschädigungen entscheiden. Über jene Kosten und Entschädigungen, die sich auf die rechtskräftige Einstellungsverfügung beziehen, kann und darf es dagegen nicht befinden. (…)

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