Rechtsprechung Luzern
Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 1. Abteilung Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 09.01.2015 Fallnummer: 2C 14 99 LGVE: 2015 I Nr. 2 Gesetzesartikel: Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 ZPO. Leitsatz: Wie lange das Gericht nach der Zustellung von Eingaben zur Kenntnisnahme an die Gegenpartei mit der Entscheidfällung zuwarten muss, ist im Einzelfall zu entscheiden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf jedoch vor Ablauf von zehn Tagen nicht von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgegangen werden (E. 3.3). Bei einer Beschwerde ist eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen der eingeschränkten Kognition und dem Novenverbot unmöglich (E. 3.4). Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: Die Gesuchstellerin rügt im Beschwerdeverfahren eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe ihren Entscheid bloss sechs Tage, nachdem die Stellungnahme des Gesuchsgegners bei der Gesuchstellerin eingegangen war, gefällt. Angesichts dieser kurzen Zeitspanne habe die Gesuchstellerin ihr Replikrecht nicht wahrnehmen können. Aus den Erwägungen: 3.3. Der Anspruch einer Partei, im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu replizieren, leitet sich aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ab. Danach ist es den Gerichten nicht gestattet, einer Partei das Äusserungsrecht zu eingegangenen Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen der übrigen Verfahrensparteien, unteren Instanzen und weiteren Stellen abzuschneiden. Die Partei ist vom Gericht nicht nur über den Eingang dieser Eingaben zu orientieren; sie muss ausserdem die Möglichkeit zur Replik haben. Zur Wahrung des Replikrechts ist jedoch in Verfahren mit einfachem Schriftenwechsel eine gerichtliche Fristansetzung nicht zwingend; es ist ausreichend, wenn eine neu eingegangene Eingabe einer Partei der Gegenpartei ohne ausdrücklichen Hinweis auf allfällige weitere Äusserungsmöglichkeiten zur (blossen) Kenntnisnahme übermittelt wird. Kommen Verfahrensbeteiligte, welche eine solche Eingabe ohne Fristansetzung erhalten haben, zum Schluss, sie möchten nochmals zur Sache Stellung nehmen, so sollen sie dies aus Gründen des Zeitgewinns tun, ohne vorher darum nachzusuchen. Nach Treu und Glauben hat dies jedoch umgehend zu erfolgen. Das Gericht muss bei der letztgenannten Vorgehensweise mit der Entscheidfällung zuwarten, bis angenommen werden darf, der Adressat habe auf eine weitere Eingabe verzichtet (BGE 138 I 484 E. 2.1 ff.; BGE 133 I 98 E. 2.2; BGer-Urteil 5A_282/2014 vom 21.8.2014 E. 2.2; BGer-Urteil 5A_42/2011 vom 21.3.2011 E. 2.2.2). Die fünftägige Entscheidfrist nach Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) ist dabei eine reine Ordnungsfrist und vermag keine Verletzung des Replikrechts bzw. des rechtlichen Gehörs zu rechtfertigen (BGer-Urteil 5A_42/2011 vom 21.3.2011 E. 2.4). Wie lange das Gericht nach der Zustellung von Eingaben zur Kenntnisnahme an die Gegenpartei mit der Entscheidfällung zuwarten muss, ist im Einzelfall zu entscheiden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf jedoch vor Ablauf von zehn Tagen nicht von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgegangen werden (BGer-Urteil 5D_112/2013 vom 15.8.2013 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Indem die Vorinstanz schon sechs Tage nach Zustellung der letzten Eingabe an die Gesuchstellerin entschieden hat, hat sie deren Replikrecht abgeschnitten und damit deren rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt. 3.4. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die fehlende Prozesshandlung vor der zweiten Instanz nachgeholt werden kann und die Instanz die gleiche Kognition hat wie die Vorinstanz (BGE 126 I 68 E 2). Bei einer Beschwerde ist eine Heilung wegen der eingeschränkten Kognition der Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 320 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]) und des Novenverbots somit unmöglich (Schenker, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [Hrsg. Baker & McKenzie], Bern 2010, Art. 53 ZPO N 23; Sutter-Somm/Chevalier, in: Komm. zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger], 2. Aufl. 2013, Art. 53 ZPO N 27). Damit ist die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.