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Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 17.12.2013 1C 13 39 (2013 I Nr. 40)

17 dicembre 2013·Deutsch·Lucerna·Kantonsgericht 1. Abteilung·HTML·1,025 parole·~5 min·5

Riassunto

Art. 961 Abs. 3 ZGB. Eine unbefristete Vormerkung eines Bauhandwerkerpfandrechts im Grundbuch ist zulässig. Diese ist nämlich durch die auflösende, fristgebundene Bedingung der rechtzeitigen Klage auf definitiven Grundbucheintrag gleichwohl zeitlich beschränkt. Liegt eine unbefristete Vormerkung vor und wird innert gerichtlich angesetzter Klagefrist ein Fristerstreckungsgesuch gestellt, erfolgt dieses rechtzeitig. Es geht diesfalls nicht um eine grundbuchliche Frage, sondern einzig und allein um die Verlängerung der Klagefrist. | Sachenrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 1. Abteilung Rechtsgebiet: Sachenrecht Entscheiddatum: 17.12.2013 Fallnummer: 1C 13 39 LGVE: 2013 I Nr. 40 Leitsatz: Art. 961 Abs. 3 ZGB. Eine unbefristete Vormerkung eines Bauhandwerkerpfandrechts im Grundbuch ist zulässig. Diese ist nämlich durch die auflösende, fristgebundene Bedingung der rechtzeitigen Klage auf definitiven Grundbucheintrag gleichwohl zeitlich beschränkt. Liegt eine unbefristete Vormerkung vor und wird innert gerichtlich angesetzter Klagefrist ein Fristerstreckungsgesuch gestellt, erfolgt dieses rechtzeitig. Es geht diesfalls nicht um eine grundbuchliche Frage, sondern einzig und allein um die Verlängerung der Klagefrist. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Das Bezirksgericht X ordnete mit Entscheid vom 31. Mai 2013 auf dem Grundstück des Gesuchsgegners die provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts zu Gunsten der Gesuchstellerin an und setzte dieser mit Dispositiv-Ziffer 3 Frist bis 19. August 2013, um entweder dem Grundbuchamt den Ausweis vorzulegen, dass sich die Parteien über die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts geeinigt haben (Anerkennungserklärung), oder den Anspruch auf definitiven Eintrag des Bauhandwerkerpfandrechts gerichtlich geltend zu machen. Mit Eingaben vom 19. August 2013 und 30. September 2013 beantragte die Gesuchstellerin die Erstreckung der Klagefrist. Mit Entscheid vom 16. Oktober 2013 wies der Einzelrichter des Bezirksgerichts X diese Fristerstreckungsgesuche ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Fristverlängerungsgesuch sei am 19. August 2013 versandt worden und am 20. August 2013 beim Bezirksgericht eingegangen. Die Gültigkeitsverlängerung hätte jedoch spätestens am 19. August 2013 im Grundbuch eingetragen werden müssen. Das Recht auf die Eintragung des definitiven Bauhandwerkerpfandrechts sei folglich irreversibel untergegangen, was zur Abweisung der Fristerstreckungsgesuche führe. Auf Beschwerde hin hob das Kantonsgericht diesen Entscheid auf. Aus den Erwägungen: 7. 7.1. Vorliegend ist zunächst zu entscheiden, welches die Voraussetzungen für die Gültigkeit einer Verlängerung der mit Entscheid vom 31. Mai 2013 festgesetzten Klagefrist sind. Die Gesuchstellerin beruft sich implizit auf die zivilprozessuale Regel, wonach ein am letzten Tag der Frist der Post übergebenes Erstreckungsgesuch rechtzeitig sei, während nach den Erwägungen der Vorinstanz das Grundbuchamt spätestens am letzten Tag der Frist via Gericht informiert sein müsse. 7.2. Im Hinblick auf die geänderte Grundbuchverordnung (GBV; SR 211.432.1), welche am 1. Januar 2012 in Kraft trat, haben die Leiterin des Grundbuchs, der Präsident der 1. Abteilung des Obergerichts und der Präsident der Gruppe Erstinstanzliche Gerichte am 28. November 2011 eine Vereinbarung betreffend Eintragungen von Bauhandwerkerpfandrechten unterzeichnet. Darin wurden diverse Aspekte der Eintragung geregelt. Die Vereinbarung lautet wie folgt: 1. Der provisorische Eintrag wird durch das Gericht nicht befristet. 2. Der provisorische Eintrag wird durch das Grundbuchamt nicht von Amtes wegen gelöscht. 3. Das Gericht informiert das Grundbuchamt über bewilligte Fristerstreckungen zur Klage über die definitive Eintragung. 4. Für die Klagefrist gilt der Fristenstillstand nach Art. 145 Abs. 1 ZPO. Die Parteien werden im Rechtsspruch darauf hingewiesen. 5. Das Gericht teilt dem Grundbuchamt den Eingang der Klage auf definitive Eintragung mit. 6. Die pfandbelastete Partei kann mittels Gesuch beim Grundbuchamt direkt die Löschung des provisorischen Eintrags erwirken, wenn sie die Zustimmung derjenigen Partei beibringt, zu deren Gunsten dieser Eintrag besteht. 7. Falls die Zustimmung gemäss Ziffer 6 nicht beigebracht werden kann, kann die pfandbelastete Partei beim Gericht im summarischen Verfahren die Löschungsverfügung einholen. 8. Das Gericht weist die Parteien auf das Vorgehen gemäss Ziffer 6 und 7 im Rechtsspruch des Entscheides über die provisorische Eintragung hin. 9. Heisst das Gericht das Begehren der pfandbelasteten Partei (Vorgehen gemäss Ziffer 7) gut, weist es das Grundbuchamt im Entscheid zur Löschung an. 7.3. Das Bezirksgericht X ist in seinem Entscheid vom 31. Mai 2013 entsprechend dieser Richtlinie vorgegangen. So hat es in Ziff. 3 des Rechtsspruchs festgehalten, dass die Gesuchstellerin bis 19. August 2013 entweder dem Grundbuchamt den Ausweis betreffend die Einigung der Parteien über die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts vorzulegen oder den Anspruch gerichtlich geltend zu machen habe. In Ziff. 5 des Rechtsspruchs hat es für den unbenützten Ablauf der Klagefrist festgehalten, dass die Löschung des provisorischen Eintrags bei schriftlicher Zustimmung der Gesuchstellerin beim Grundbuchamt zu verlangen und andernfalls beim Gericht zu beantragen sei.

Der Grundbucheintrag enthält unter "Vormerkungen" folgenden Wortlaut:

Bauhandwerkerpfandrecht (provisorisch) im Betrage von Fr. 50'302.10 nebst 5 % Zins seit 4. März 2013 zu Gunsten der Gesuchstellerin

7.4. Sinn und Zweck der Vereinbarung vom 28. November 2011 ist die Entflechtung der Befugnisse der Grundbuchämter und der Gerichte. Ganz bewusst wurde festgelegt, dass im Grundbuch keine Befristung der Vormerkung irgendwelcher Art eingetragen wird und der provisorische Eintrag seitens des Grundbuchamts nicht von Amtes wegen gelöscht werden darf. Es wurde damit eine Praxisänderung eingeleitet. (…) 7.5. Auszugehen ist von Ziff. 3 des Rechtsspruchs des Entscheids vom 31. Mai 2013. Eine Anerkennungserklärung gemäss erstem Satzteil liegt unbestrittenermassen nicht vor. Damit hat die Gesuchstellerin den Anspruch auf definitiven Eintrag des Bauhandwerkerpfandrechts bis 19. August 2013 gerichtlich geltend zu machen. Die Gesuchstellerin hat ihr (erstes) Fristerstreckungsgesuch am 19. August 2013 versandt. Hätte es sich dabei um die Klage gehandelt, wäre diese fraglos rechtzeitig erfolgt. Denn die Klage hätte am 19. August 2013 nicht schon beim Gericht eintreffen müssen, sondern erst am 19. August 2013 abgesandt werden können und dürfen (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Dasselbe muss auch für das Fristerstreckungsgesuch gelten. Die Gesuchstellerin hielt mit ihrer Eingabe vom 19. August 2013 die mit Entscheid vom 31. Mai 2013 formulierten Voraussetzungen ein, weshalb das Gesuch rechtzeitig erfolgt ist. Bei diesem Fristerstreckungsgesuch geht es nicht um eine grundbuchliche Frage, nämlich um die Verlängerung einer allfälligen Befristung der Vormerkung, sondern einzig und allein um die Verlängerung der Klagefrist. Die Verlängerung der Vormerkung ist vorliegend nicht erforderlich, da die Vormerkung gar nicht befristet wurde. Die Vormerkung im Grundbuch auf unbestimmte Zeit widerspricht zwar dem Wortlaut von Art. 961 Abs. 3 ZGB, nicht aber dessen Zweck. Die Gültigkeitsdauer ist gemäss Grundbucheintrag unbefristet, aber gleichwohl zeitlich beschränkt zufolge der auflösenden, fristgebundenen Bedingung der rechtzeitigen Klage auf definitiven Grundbucheintrag. Durch den Zeitdruck, der durch die Klagefrist und die Fristen im Hauptprozess betreffend definitive Eintragung auf den Unternehmer ausgeübt wird, sind die Beschleunigungsinteressen reflexmässig geschützt (Schumacher, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl. 2008, N 1423). 7.6. Aus dem Gesagten folgt, dass das Fristerstreckungsgesuch vom 19. August 2013 rechtzeitig erfolgt ist, weshalb darüber zusammen mit dem Gesuch vom 30. September 2013 zu entscheiden ist. 7.7. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die geschilderte Auffassung zur definitiven Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts bereits in LGVE 2011 I Nr. 14 vertreten wurde. Insbesondere wurde festgehalten, dass für die Fristenwahrung die Klageeinreichung massgebend sei (LGVE 2011 I Nr. 14 E. 4.3.3).

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