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Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 15.01.2015 1B 14 59 (2015 I Nr. 1)

15 gennaio 2015·Deutsch·Lucerna·Kantonsgericht 1. Abteilung·HTML·518 parole·~3 min·3

Riassunto

Das Begehren um Erstreckung des Mietverhältnisses wird gegenstandslos, wenn der Mieter die streitige Verlängerung bereits ausnutzen konnte. | Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 242 ZPO. | Zivilprozessrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 1. Abteilung Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 15.01.2015 Fallnummer: 1B 14 59 LGVE: 2015 I Nr. 1 Gesetzesartikel: Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 242 ZPO. Leitsatz: Das Begehren um Erstreckung des Mietverhältnisses wird gegenstandslos, wenn der Mieter die streitige Verlängerung bereits ausnutzen konnte. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: Aus den Erwägungen: 2.1. Die Kläger beantragten im Berufungsverfahren zuletzt noch eine (Zweit-)Erstreckung des Mietverhältnisses bis 10. bzw. bis 17. Dezember 2014. Da die Kläger ihr Rechtsbegehren im Berufungsverfahren lediglich einschränkten, liegt keine Klageänderung im Sinne von Art. 317 Abs. 2 ZPO vor (Reetz/Hilber, in: Komm. zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger], 2. Aufl. 2013, Art. 317 ZPO N 71). Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Kläger noch über ein Rechtsschutzinteresse verfügen. 2.2. Ein schutzwürdiges Interesse der klagenden Partei ist Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entspricht das Rechtsschutzinteresse der Beschwer (Zürcher, in: Komm. zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger], 2. Aufl. 2013, Art. 59 ZPO N 14). Ein schutzwürdiges Interesse ist vorhanden, wenn die Durchsetzung des materiellen Rechts gerichtlichen Rechtsschutz nötig macht (Gehri, Basler Komm., 2. Aufl. 2013, Art. 59 ZPO N 7). Es kann aber nicht bestehen, falls es der gerichtlichen Entscheidung von vornherein an der Möglichkeit ermangelt, überhaupt einen Einfluss auf die materielle Rechtsposition der klagenden Partei ausüben zu können. Das schutzwürdige Interesse muss sowohl im Anhebungszeitpunkt des gerichtlichen Verfahrens wie auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung vorhanden sein. Mittels letzteren Erfordernisses wird vermieden, dass eine Gerichtsbehörde ein Urteil über Rechtsbegehren fällt, die materiell gegenstandslos geworden sind (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden ZK2 12 14 vom 9.10.2012 E. 4). Für bundesrechtliche Ansprüche beurteilt sich das Rechtsschutzinteresse nach Bundesrecht. Bei Verlust des Rechtsschutzinteresses der klagenden Partei vor Eintritt der Rechtshängigkeit tritt das Gericht auf die Klage nicht ein (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Fällt das Rechtsschutzinteresse während des Verfahrens weg, wird der Prozess gegenstandslos und muss vom Gericht abgeschrieben werden. Aus diesem Grund wird etwa das Begehren um Erstreckung des Mietverhältnisses gegenstandslos, wenn der Mieter die streitige Verlängerung bereits ausnutzen konnte (Killias, Berner Komm., Bern 2012, Art. 242 ZPO N 10 f. mit Hinweis auf BGE 102 II 252; Steck, Basler Komm., 2. Aufl. 2013, Art. 242 ZPO N 8, vgl. auch Leumann Liebster, in: Komm. zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger], 2. Aufl. 2013, Art. 242 ZPO N 4; vgl. auch Pra 1984 Nr. 28 E. 1). Ein Erstreckungsbegehren (Art. 272 ff. OR) bezweckt nämlich, dass der Mietvertrag während der Dauer der Erstreckung weiterdauert (Art. 272c OR). Es geht darum, sich einen Rechtstitel zu verschaffen, der zum Verbleib im Mietobjekt berechtigt (Beschluss und Urteil des Obergerichts Zürich NG110009 vom 20.12.2011 S. 15 E. 6.2). Ausschlaggebend für die Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit ist immer, dass im Verlauf des Verfahrens eine Sachlage eintritt, angesichts derer ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse an der Entscheidung der Streitsache nicht anerkannt werden kann (BGer-Urteil 4A_364/2014 vom 18.9.2014 E. 1.1). 2.3. Da das Datum des 10. und auch des 17. Dezember 2014 verstrichen ist und die Kläger bereits von der beantragten Erstreckung faktisch profitierten, verfügen sie über kein schutzwürdiges Interesse mehr an der Entscheidung über die (Zweit-)Erstreckung. Demnach ist das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

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