Skip to content

Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 25.07.2016 JSD 2016 4 (2016 VI Nr. 4)

25 luglio 2016·Deutsch·Lucerna·Justiz- und Sicherheitsdepartement·HTML·104 parole·~1 min·6

Riassunto

Die Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ist nur dann gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Es genügt dagegen nicht, innert Frist die Postfinance lediglich zu beauftragen, die Zahlung vorzunehmen. Diese müsste vielmehr die Zahlung auch innert Frist auslösen. Die Postfinance ist zwar eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Schweizerischen Post AG. Sie ist aber eben nicht die Schweizerische Post, sondern vielmehr ein Finanzinstitut beziehungsweise eine Bank. | § 195 VRG | Verfahrensrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Justiz- und Sicherheitsdepartement Abteilung: - Rechtsgebiet: Verfahrensrecht Entscheiddatum: 25.07.2016 Fallnummer: JSD 2016 4 LGVE: 2016 VI Nr. 4 Gesetzesartikel: § 195 VRG Leitsatz: Die Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ist nur dann gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Es genügt dagegen nicht, innert Frist die Postfinance lediglich zu beauftragen, die Zahlung vorzunehmen. Diese müsste vielmehr die Zahlung auch innert Frist auslösen. Die Postfinance ist zwar eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Schweizerischen Post AG. Sie ist aber eben nicht die Schweizerische Post, sondern vielmehr ein Finanzinstitut beziehungsweise eine Bank. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: -

JSD 2016 4 — Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 25.07.2016 JSD 2016 4 (2016 VI Nr. 4) — Swissrulings