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Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 22.01.2013 JSD 2013 5 (2013 VI Nr. 5)

22 gennaio 2013·Deutsch·Lucerna·Justiz- und Sicherheitsdepartement·HTML·664 parole·~3 min·5

Riassunto

Personen, denen kein Asyl gewährt wurde, obwohl sie über die Flüchtlingseigenschaft verfügen, sind anderen ausländischen Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung gleichgestellt. Sie haben keine privilegierte Stellung in Bezug auf den Aufenthalt. | Art. 54 AsylG | Ausländerrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Justiz- und Sicherheitsdepartement Abteilung: - Rechtsgebiet: Ausländerrecht Entscheiddatum: 22.01.2013 Fallnummer: JSD 2013 5 LGVE: 2013 VI Nr. 5 Gesetzesartikel: Art. 54 AsylG Leitsatz: Personen, denen kein Asyl gewährt wurde, obwohl sie über die Flüchtlingseigenschaft verfügen, sind anderen ausländischen Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung gleichgestellt. Sie haben keine privilegierte Stellung in Bezug auf den Aufenthalt. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Aus den Erwägungen: 5. Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin 1 die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) erfüllt. Der Beschwerdeführerin 1 wurde jedoch kein Asyl gewährt, weshalb sie nur Ansprüche auf diejenigen Rechte hat, welche sich aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK; SR 0.142.30) ergeben. Dieses sieht in Bezug auf den Aufenthalt keine Privilegierung vor, so dass die Beschwerdeführerin 1 anderen ausländischen Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung gleichgestellt ist (vgl. Weisungen und Erläuterungen des Bundesamtes für Migration [BFM] zum Asylgesetz, in der Fassung vom 30.09.2011, Ziff. 6.3.6). Der Gesetzgeber hat die Rechtsstellung von Flüchtlingen mit oder ohne Asyl bewusst unterschiedlich geregelt. Nach dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebot sollen ungleiche Situationen ihrer sachlichen Unterschiedlichkeit entsprechend auch verschieden geregelt werden. Nach Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Da jedoch eine Wegweisung von Flüchtlingen unzulässig ist, werden sie vorläufig aufgenommen. Die mit der vorläufigen Aufnahme verbundene schlechtere Rechtsstellung ist somit legitim. Insoweit die Schweiz mit der Asylgewährung über die Minimalgarantien der Flüchtlingskonvention hinausgeht, steht ihr als Ausfluss der nationalen Souveränität das Recht zu, festzulegen, unter welchen Umständen sie eine Person vom Asyl ausschliessen will. Dies gilt insbesondere auch für die unterschiedliche Regelung des Familiennachzuges. Somit spricht nichts dagegen, dass das nationale Recht eine Unterscheidung zwischen Flüchtlingen mit oder ohne Asyl trifft (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3402/2011 vom 30.10.2012 E. 4.1). 5.1 Die Beschwerdeführer können auch keine Ansprüche aus Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) geltend machen. Die Europäische Menschenrechtskonvention garantiert grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat. Zwar kann das geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt werden, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Die sich hier aufhaltenden Angehörigen müssen jedoch über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen; dies ist praxisgemäss der Fall, wenn sie das Schweizer Bürgerrecht besitzen, ihnen die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder wenn sie über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Die Beschwerdeführerin 1 verfügt – wie bereits erwähnt – über eine Aufenthaltsbewilligung, ohne dass sie einen gefestigten Rechtsanspruch darauf hat. 5.2 Im Weiteren garantiert zwar Art. 10 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (SR 0.107), wie von den Beschwerdeführern vorgebracht, dass Anträge über die Ein- und Ausreise in oder aus einem Vertragsstaat wohlwollend, human und beschleunigt bearbeitet werden, und gemäss Art. 9 Abs. 1 dieses Übereinkommens sollen Kinder nicht gegen den Willen ihrer Eltern von diesen getrennt werden. Über Art. 8 EMRK hinaus gehende Ansprüche auf eine Aufenthaltsbewilligung ergeben sich – mangels Trennung von Familienmitgliedern durch staatliche Massnahmen – aus der Kinderrechtskonvention jedoch nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_787/2010 vom 16.6.2011 E. 3.3). 6. Die Beschwerdeführerin 1 besitzt die Aufenthaltsbewilligung, welche ihr aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 84 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen- und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG erteilt wurde. Die Aufenthaltsbewilligung wurde mit den Bedingungen des klaglosen Verhaltens sowie der unverzüglichen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Abschluss der zweijährigen kaufmännischen Lehre beziehungsweise der wirtschaftlichen Unabhängigkeit verbunden. Durch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erlosch, wie bereits erwähnt, die vorläufige Aufnahme. Die Beschwerdeführerin 1 und ihre Kinder gelten zwar weiterhin als Flüchtlinge, jedoch ohne privilegierte Rechtsstellung der Flüchtlinge, welchen Asyl gewährt wurde. Der Familiennachzug des Beschwerdeführers 2 ist somit nach den üblichen Kriterien für Ehegatten von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung nach dem AuG zu prüfen.

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