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Luzern Gesundheits- und Sozialdepartement 20.04.2015 GSD 2015 14 (2015 VI Nr. 14)

20 aprile 2015·Deutsch·Lucerna·Gesundheits- und Sozialdepartement·HTML·655 parole·~3 min·3

Riassunto

Die Sozialhilfebehörde ist für die Prüfung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der wirtschaftlichen Sozialhilfe nicht an ein Arztzeugnis gebunden, wenn sie Zweifel an dessen Aussagekraft oder Wahrheitsgehalt hat. | § 59 Abs. 1 VRG, § 98 Abs. 1 VRG | Sozialhilfe

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Gesundheits- und Sozialdepartement Abteilung: - Rechtsgebiet: Sozialhilfe Entscheiddatum: 20.04.2015 Fallnummer: GSD 2015 14 LGVE: 2015 VI Nr. 14 Gesetzesartikel: § 59 Abs. 1 VRG, § 98 Abs. 1 VRG Leitsatz: Die Sozialhilfebehörde ist für die Prüfung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der wirtschaftlichen Sozialhilfe nicht an ein Arztzeugnis gebunden, wenn sie Zweifel an dessen Aussagekraft oder Wahrheitsgehalt hat. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: Der Gemeinderat X sprach B mit Entscheid vom 11. Juli 2014 ab 1. Juli 2014 wirtschaftliche Sozialhilfe im Umfang von Fr. 1'318.10 pro Monat zu. ​ Am 26. Juli 2014 stellte der Gemeinderat die wirtschaftliche Sozialhilfe an B allerdings wieder ein. Er führte in seinem Entscheid aus, Abklärungen hätten ergeben, dass B die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfülle. Gemäss ärztlicher Bescheinigung sei er seit dem 2. Juli 2014 zu 100 Prozent arbeitsfähig. B habe einen Anspruch auf Arbeitslosen- und Krankentaggelder, welcher der wirtschaftlichen Sozialhilfe vorgehe. Entgegen der ursprünglichen Annahme sei sein Arbeitsverhältnis bei der Firma Z nach wie vor ungekündigt, so dass er seine Arbeitstätigkeit dort jederzeit wieder aufnehmen und damit ein Erwerbseinkommen erzielen könne. ​ B erhob am 14. August 2014 beim Gemeinderat Einsprache gegen diesen Entscheid. Er beantragte die Gewährung der wirtschaftlichen Sozialhilfe für die Monate Juni, Juli und August 2014 und die Begleichung der unterlassenen Zahlungen. Zur Begründung machte er unter anderem geltend, dass er seit 1. Mai 2014 arbeitsunfähig sei und das Arbeitsverhältnis mit der Firma Z per 15. April 2014 aufgelöst worden sei. Damit habe er weder Anspruch auf Kranken- noch auf Arbeitslosentaggeld. ​ Der Gemeinderat wies die Einsprache am 28. August 2014 ab. In der Begründung führte er aus, dass das von B neu aufgelegte Arztzeugnis vom 13. August 2014 den früher vom selben Arzt gemachten Angaben widerspreche, wonach B arbeitsfähig sei. Zudem sei es rückwirkend ausgestellt worden. Gemäss Bestätigung der Arbeitslosenkasse vom 31. Juli 2014 habe B Anspruch auf Arbeitslosentaggelder. Dieser Anspruch gehe jenem auf wirtschaftliche Sozialhilfe vor. Auch habe B bisher kein qualifiziertes Arztzeugnis aufgelegt, wonach ihm der weitere Verbleib bei der Firma Z aus medizinischen Gründen nicht mehr zumutbar gewesen sei. ​ B erhob gegen diesen Einspracheentscheid Verwaltungsbeschwerde beim Gesundheits- und Sozialdepartement. Dieses hiess die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zur Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe in den Monaten Juli und August 2014 an die Vorinstanz zurück. ​ Aus den Erwägungen: ​ 3.4 (…) ​c. Soweit der Gemeinderat geltend macht, die Arbeitslosenkasse habe den Anspruch von B auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht verneint, indem sie auf das neuere, rückwirkend auf den 1. Mai 2014 ausgestellte Arztzeugnis von Dr. C vom 13. August 2014 abgestellt habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass Streitgegenstand der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde die Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe und nicht der Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung ist. Das Gesundheits- und Sozialdepartement wäre zudem ohnehin nicht zuständig dafür, über den Anspruch von B auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu entscheiden. Es kann lediglich die Entscheide der dafür zuständigen Behörden und das Verhalten der hilfebedürftigen Person im Hinblick auf den Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe würdigen. ​ Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich der Gemeinderat widersprüchlich verhält, wenn er geltend macht, die Arbeitslosenkasse sei aufgrund des rückwirkend ausgestellten Arztzeugnisses zu Unrecht auf den zunächst bejahten Anspruch von B auf Arbeitslosenentschädigung zurückgekommen. Der Gemeinderat war Adressat der entsprechenden Verfügung der Arbeitslosenkasse, weshalb er die Rückforderung und die Einstellung der Arbeitslosenentschädigung an B hätte anfechten können. Er kann diese Anfechtung im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht nachholen. ​ Die Sozialhilfebehörde ist für die Prüfung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der wirtschaftlichen Sozialhilfe nicht an ein Arztzeugnis gebunden, wenn sie Zweifel an dessen Aussagekraft oder Wahrheitsgehalt hat. Im Rahmen der Beweiserhebung steht es ihr frei, einen Hilfebedürftigen auch durch einen Vertrauensarzt begutachten zu lassen (§§ 59 Abs. 1 und 98 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3.7.1972 [VRG; SRL Nr. 40]). Im vorliegenden Fall hat der Gemeinderat davon jedoch abgesehen. Damit hat er in Bezug auf die von ihm bestrittene Arbeitsunfähigkeit von B in den Monaten Juli und August 2014 die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.

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