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Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement 17.10.2008 JSD 2008 4 (2008 III Nr. 4)

17 ottobre 2008·Deutsch·Lucerna·andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement·HTML·115 parole·~1 min·4

Riassunto

Humanitäre Aufenthaltsbewilligung. Weiterführung der bisherigen Praxis. Artikel 30 Absatz 1b und 84 Absatz 5 AuG; Artikel 31 Absatz 1 VZAE. Nach geltender Praxis erteilt der Kanton vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern (sofern die Zustimmung des Bundes vorliegt) eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung, wenn sie sich während mindestens fünf Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufhalten, gut integriert und finanziell unabhängig sind und sich während der letzten zwei Jahre klaglos verhalten haben. Das neue Ausländerrecht steht einer Weiterführung dieser Praxis nicht entgegen, und es sind auch sonst keine Gründe ersichtlich, davon abzuweichen. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 17. Oktober 2008) | Ausländerrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: andere Verwaltungsbehörden Abteilung: Justiz- und Sicherheitsdepartement Rechtsgebiet: Ausländerrecht Entscheiddatum: 17.10.2008 Fallnummer: JSD 2008 4 LGVE: 2008 III Nr. 4 Leitsatz: Humanitäre Aufenthaltsbewilligung. Weiterführung der bisherigen Praxis. Artikel 30 Absatz 1b und 84 Absatz 5 AuG; Artikel 31 Absatz 1 VZAE. Nach geltender Praxis erteilt der Kanton vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern (sofern die Zustimmung des Bundes vorliegt) eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung, wenn sie sich während mindestens fünf Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufhalten, gut integriert und finanziell unabhängig sind und sich während der letzten zwei Jahre klaglos verhalten haben. Das neue Ausländerrecht steht einer Weiterführung dieser Praxis nicht entgegen, und es sind auch sonst keine Gründe ersichtlich, davon abzuweichen. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 17. Oktober 2008) Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid:

JSD 2008 4 — Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement 17.10.2008 JSD 2008 4 (2008 III Nr. 4) — Swissrulings