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Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement 09.06.2008 JSD 2008 1 (2008 III Nr. 1)

9 giugno 2008·Deutsch·Lucerna·andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement·HTML·1,565 parole·~8 min·3

Riassunto

Einbürgerungsentscheid. Anspruch auf individuelle Entscheidsbegründung. Zulässigkeit der Sistierung eines Einbürgerungsverfahrens. Selbständige Einbürgerung eines Kindes. Artikel 8 Absatz 3 und 29 Absätze 1 und 2 BV; Artikel 15 BüG; §§ 4 und 15 Absatz 1 kantonales Bürgerrechtsgesetz; § 41 VRG. Bei Einbürgerungsgesuchen von Eheleuten treten die beiden Ehepartner je als selbständige Gesuchsteller auf, was bedeutet, dass Sistierungsentscheide je individuell begründet werden müssen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die entsprechenden Voraussetzungen bei den Ehegatten unterschiedlich zu beurteilen sind und diese nicht auf eine individuelle Beurteilung ihrer Gesuche verzichtet haben. - Die unbegründete Sistierung eines Einbürgerungsverfahrens stellt eine Rechtsverzögerung dar. - Wie Ehepaare haben auch unmündige Kinder Anspruch auf individuelle Beurteilung ihres Einbürgerungsgesuchs, sofern sie die Wohnsitzfristen selbständig erfüllen und nicht auf eine individuelle Beurteilung ihres Gesuchs verzichtet haben. | Bürgerrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: andere Verwaltungsbehörden Abteilung: Justiz- und Sicherheitsdepartement Rechtsgebiet: Bürgerrecht Entscheiddatum: 09.06.2008 Fallnummer: JSD 2008 1 LGVE: 2008 III Nr. 1 Leitsatz: Einbürgerungsentscheid. Anspruch auf individuelle Entscheidsbegründung. Zulässigkeit der Sistierung eines Einbürgerungsverfahrens. Selbständige Einbürgerung eines Kindes. Artikel 8 Absatz 3 und 29 Absätze 1 und 2 BV; Artikel 15 BüG; §§ 4 und 15 Absatz 1 kantonales Bürgerrechtsgesetz; § 41 VRG. Bei Einbürgerungsgesuchen von Eheleuten treten die beiden Ehepartner je als selbständige Gesuchsteller auf, was bedeutet, dass Sistierungsentscheide je individuell begründet werden müssen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die entsprechenden Voraussetzungen bei den Ehegatten unterschiedlich zu beurteilen sind und diese nicht auf eine individuelle Beurteilung ihrer Gesuche verzichtet haben. - Die unbegründete Sistierung eines Einbürgerungsverfahrens stellt eine Rechtsverzögerung dar. - Wie Ehepaare haben auch unmündige Kinder Anspruch auf individuelle Beurteilung ihres Einbürgerungsgesuchs, sofern sie die Wohnsitzfristen selbständig erfüllen und nicht auf eine individuelle Beurteilung ihres Gesuchs verzichtet haben. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: 1. Einbürgerungsentscheid. Anspruch auf individuelle Entscheidsbegründung. Zulässigkeit der Sistierung eines Einbürgerungsverfahrens. Selbständige Einbürgerung eines Kindes. Artikel 8 Absatz 3 und 29 Absätze 1 und 2 BV; Artikel 15 BüG; §§ 4 und 15 Absatz 1 kantonales Bürgerrechtsgesetz; § 41 VRG. Bei Einbürgerungsgesuchen von Eheleuten treten die beiden Ehepartner je als selbständige Gesuchsteller auf, was bedeutet, dass Sistierungsentscheide je individuell begründet werden müssen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die entsprechenden Voraussetzungen bei den Ehegatten unterschiedlich zu beurteilen sind und diese nicht auf eine individuelle Beurteilung ihrer Gesuche verzichtet haben. - Die unbegründete Sistierung eines Einbürgerungsverfahrens stellt eine Rechtsverzögerung dar. - Wie Ehepaare haben auch unmündige Kinder Anspruch auf individuelle Beurteilung ihres Einbürgerungsgesuchs, sofern sie die Wohnsitzfristen selbständig erfüllen und nicht auf eine individuelle Beurteilung ihres Gesuchs verzichtet haben.

Am 2. April 2002 stellten die miteinander verheirateten A und B für sich und ihre minderjährige Tochter ein Gesuch um Erteilung des Schweizer Bürgerrechts. Am 1. März 2007 sistierte die Bürgerrechtskommission nach einem Gespräch mit ihnen das Einbürgerungsverfahren "um maximal 2 Jahre". Zur Begründung führte sie an, dass der Ehemann A sowie die Tochter die Voraussetzungen für die Erteilung des Gemeindebürgerrechtes zwar grundsätzlich erfüllen würden, dass die Ehefrau B aber sprachlich nicht integriert sei. A und B seien vom Gemeinderat bereits im Jahr 2004 schriftlich auf die ungenügenden Deutschkenntnisse von B aufmerksam gemacht worden, und im Schreiben sei klar darauf hingewiesen worden, dass diese Kenntnisse für eine Einbürgerung nicht ausreichten. Die Bürgerrechtskommission halte an ihrem Grundsatz fest, dass zu einer erfolgreichen Integration der Einbezug aller Familienmitglieder gehöre. Die Familie habe es unterlassen, B sprachlich genügend in die Integrationsbemühungen einzubeziehen. A und B reichten für sich und ihre Tochter Verwaltungsbeschwerde gegen diese Sistierungsverfügung ein, wobei sie beantragten, dass die Sistierungsverfügung aufzuheben und ihnen das Bürgerrecht zu gewähren sei. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hob die Sistierungsverfügung in der Folge mit Entscheid vom 9. Juni 2008 auf und wies die Sache im Sinn der Erwägungen zur neuen Beurteilung und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurück. Aus den Erwägungen: 4. Vorab ist auf die Beurteilung des Einbürgerungsgesuchs der Eheleute A und B einzugehen. Dazu gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden grundsätzlich nicht bestreiten, dass die Deutschkenntnisse von B mangelhaft sind und dass sie die Einbürgerungsvoraussetzungen damit nicht erfüllt. A macht aber geltend, dass er einen Anspruch auf individuelle Einbürgerung, individuelle Beurteilung und individuelle Begründung im Fall einer Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs seiner Ehefrau habe. Ob er einen solchen Anspruch hat, ist im Folgenden zu prüfen: 4.1 Nach § 4 des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes vom 21. November 1994 kann jede natürliche Person nach den Bestimmungen dieses Gesetzes das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht erlangen. Aus den Materialien zu dieser Bestimmung ergibt sich, dass die individuelle Einbürgerung von ausländischen Ehegatten von Gesetzes wegen vorgesehen ist, weil damit dem verfassungsmässig garantierten Gleichstellungsgrundsatz (vgl. Art. 8 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung, BV) nachgekommen wird (Botschaft B 85 des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Entwurf eines kantonalen Bürgerrechtsgesetzes vom 15. Dezember 1992, in: Verhandlungen des Grossen Rates [GR] 1993, S. 104; Botschaft B 169 des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Entwurf eines kantonalen Bürgerrechtsgesetzes vom 3. Mai 1994, in: GR 1994 S. 766). Zudem gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Grundsatz der selbständigen Einbürgerung auch für Eheleute, jedenfalls dann, wenn auf kantonaler Ebene keine Bestimmung den gemeinsamen Erwerb des Bürgerrechts für Ehepaare regelt (vgl. BGE 131 I 18 E. 3.3 S. 22). Daraus ergibt sich, dass verheiratete Ausländerinnen und Ausländer sich im Kanton Luzern grundsätzlich auch ohne ihren Ehepartner einbürgern lassen können (LGVE 2006 III Nr. 1). 4.2 Aus dem Grundsatz des je selbständigen Anspruchs von Ehegatten auf Einbürgerung folgt im Hinblick auf die Begründungserfordernisse nach Artikel 29 Absatz 2 BV, dass negative Entscheide je individuell begründet werden müssen. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes jedenfalls dann, wenn die Einbürgerungsvoraussetzungen der Eheleute unterschiedlich zu beurteilen sind und diese nicht auf eine individuelle Beurteilung ihrer Gesuche verzichtet haben (BGE 131 I 18 E. 3.4 S. 22; Urteil 1P.787/2006 vom 22. März 2006, E. 5.2). Daran ändert der Umstand nichts, dass die Gesuchstellenden ihr Einbürgerungsgesuch gemeinsam in demselben Formular eingereicht haben. Es reicht, wenn sie es individuell unterzeichnet haben (Urteil des Bundesgerichts 1D_11/2007 vom 27. Februar 2008, E. 2). 4.3 Gemäss den Akten haben die Beschwerdeführenden am 2. April 2002 ein gemeinsames Gesuch um Erteilung des Schweizer Bürgerrechts eingereicht. A und B haben das Gesuch individuell unterzeichnet. Nachdem A auf eine individuelle Beurteilung nicht verzichtet hat, ist es - gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung - grundsätzlich nicht zulässig, sein Gesuch abzuweisen beziehungsweise das Einbürgerungsverfahren zu sistieren, weil die Ehefrau die Einbürgerungsvoraussetzungen noch nicht erfüllt. 5. Vorliegend wurde A persönlich vorgeworfen, nichts für eine erfolgreiche Integration seiner Ehegattin getan und es unterlassen zu haben, sie sprachlich genügend in die Integrationsbemühungen einzubeziehen. Damit liegt eine individuelle Begründung für die Verfahrenssistierung vor. Ob sie auch zulässig ist, ist im Folgenden zu prüfen: 5.1 Gemäss § 41 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG) kann die Behörde aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, namentlich wenn ihr Entscheid von einem andern abhängt oder wesentlich beeinflusst werden könnte. Das sistierte Verfahren ist wieder aufzunehmen, sobald der Sistierungsgrund dahingefallen ist. Eine Verlängerung der Sistierung in diesem Fall würde ebenso eine Rechtsverzögerung bedeuten wie das von vornherein ungerechtfertigte Anordnen einer Sistierung (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.Aufl., Zürich 1999, N 30 Vorbem. zu §§ 4-31). 5.2 Aus dem Entscheid der Vorinstanz lässt sich entnehmen, dass sie offenbar in der Lage war, zu beurteilen, ob A die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt. Die Sistierung des Verfahrens erfolgte bei ihm nur aufgrund der Verknüpfung seines Gesuchs mit demjenigen seiner Ehefrau. Da A Anspruch auf einen individuellen Entscheid hat, ist diese verfahrensmässige Verknüpfung nicht zulässig. Die unbegründete Sistierung stellt eine Rechtsverzögerung dar, die umso problematischer ist, als das Einbürgerungsgesuch von A bereits seit längerem hängig ist (zur Angemessenheit der Dauer von Einbürgerungsverfahren: vgl. LGVE 2006 III Nr. 2 E. 3). Der Sistierungsentscheid ist in Bezug auf den Beschwerdeführer A daher aufzuheben. Die Vorinstanz wird in der Folge über das Gesuch des Beschwerdeführers A zu entscheiden haben. Inwiefern ihm die mangelnden Deutschkenntnisse seiner Ehefrau vorgeworfen werden können oder ob diese auf persönliche Gründe, die bei ihr liegen, wie beispielsweise Lernschwierigkeiten oder schlicht Unwille zurückzuführen sind, ergibt sich aus den Akten und der Stellungnahme der Vorinstanz bisher nicht. Der Ehemann hätte sich für die mangelhafte Integration seiner Frau gemäss BGE 134 I 56 E. 5.2 S. 64 zu verantworten, wenn ihm konkret vorgeworfen werden könnte, dass er grundlegende Werte unserer Gesellschaft missachtet, insbesondere die Gleichstellung von Mann und Frau, und dass die Situation seiner Frau auf diese Haltung zurückzuführen ist. 6. Wie aus den Ausführungen in Erwägung 4 hervorgeht, erfüllt die Ehefrau von A die Einbürgerungsvoraussetzungen gemäss den Abklärungen der Vorinstanz noch nicht. Die Vorinstanz hätte das Gesuch von B daher auch abweisen können. Offenbar wollte sie B mit der Sistierung aber Gelegenheit geben, die Integration zu verbessern. Die Sistierung der Verfahren liegt damit hauptsächlich im Interesse von B. Angesichts dieses Umstandes und der bereits langen Verfahrensdauer stellt sich aber die Frage, ob die Sistierung gegen ihren Willen überhaupt noch aufrechterhalten werden kann. Was ihr Wille ist, ergibt sich weder aus der Beschwerde noch aus den Akten. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher dem Antrag in der Beschwerde entsprechend aufzuheben, und die Sache ist auch in Bezug auf dieses Gesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen, die abzuklären haben wird, ob eine Sistierung des Verfahrens bei B noch sinnvoll beziehungsweise zulässig ist. 7. Was die Beschwerde der Tochter von A und B anbelangt, ist zu beachten, dass Unmündige gemäss § 15 Absatz 1 des kantonalen Einbürgerungsgesetzes selbständig eingebürgert werden können. Wie Ehepaare haben auch unmündige Kinder Anspruch auf individuelle Beurteilung ihres Einbürgerungsgesuchs, sofern sie die Wohnsitzfristen selbständig erfüllen und nicht auf eine individuelle Beurteilung ihres Gesuchs verzichtet haben. Die Tochter von A und B war im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung erst sechs Jahre alt und erfüllte damals die gesetzlichen Wohnsitzvoraussetzungen für eine Einbürgerung (Art. 15 des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 29. September 1952, BüG) allein noch nicht. Auch im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids erfüllte sie diese noch nicht, sodass sie nicht selbständig eingebürgert werden konnte. In diesem Fall fehlte ihr auch ein Anspruch auf individuelle Behandlung ihres Einbürgerungsgesuches. Sie kann aber in das Gesuch ihres Vaters einbezogen werden. Der vorinstanzliche Sistierungsentscheid ist daher auch in Bezug auf die Tochter von A und B aufzuheben. Da sie in der Zwischenzeit die gesetzlichen Wohnsitzfristen gemäss Artikel 15 BüG erfüllt, kann sie im Übrigen nun auch selbständig ein Einbürgerungsgesuch stellen. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 9. Juni 2008)

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