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Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement 11.08.2006 JSD 2006 9 (2006 III Nr. 9)

11 agosto 2006·Deutsch·Lucerna·andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement·HTML·661 parole·~3 min·3

Riassunto

Anordnung einer Vormundschaft gemäss Artikel 369 ZGB. Notwendigkeit einer neuen Begutachtung. Artikel 369 und 374 Absatz 2 ZGB; § 45 EGZGB. Vor der Anordnung oder Aufhebung vormundschaftlicher Massnahmen wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche ist das Gutachten einer oder eines Sachverständigen einzuholen. Liegt bereits ein Gutachten vor, so ist eine neue Begutachtung nötig, wenn seit der Begutachtung Umstände eingetreten oder offenbar geworden sind, welche, sei es mit Bezug auf die Urteilsfähigkeit, sei es in Bezug auf die allenfalls zu treffende Massnahme, daran zweifeln lassen, ob auf das frühere Gutachten noch abgestellt werden darf, oder wenn sich Zweifel darüber so gebieterisch aufdrängen, dass sie schlechterdings nicht unterdrückt werden können. | Zivilrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: andere Verwaltungsbehörden Abteilung: Justiz- und Sicherheitsdepartement Rechtsgebiet: Zivilrecht Entscheiddatum: 11.08.2006 Fallnummer: JSD 2006 9 LGVE: 2006 III Nr. 9 Leitsatz: Anordnung einer Vormundschaft gemäss Artikel 369 ZGB. Notwendigkeit einer neuen Begutachtung. Artikel 369 und 374 Absatz 2 ZGB; § 45 EGZGB. Vor der Anordnung oder Aufhebung vormundschaftlicher Massnahmen wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche ist das Gutachten einer oder eines Sachverständigen einzuholen. Liegt bereits ein Gutachten vor, so ist eine neue Begutachtung nötig, wenn seit der Begutachtung Umstände eingetreten oder offenbar geworden sind, welche, sei es mit Bezug auf die Urteilsfähigkeit, sei es in Bezug auf die allenfalls zu treffende Massnahme, daran zweifeln lassen, ob auf das frühere Gutachten noch abgestellt werden darf, oder wenn sich Zweifel darüber so gebieterisch aufdrängen, dass sie schlechterdings nicht unterdrückt werden können. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Der Gemeinderat errichtete mit Entscheid vom 27. April 2005 über den Beschwerdeführer eine Vormundschaft nach Artikel 369 ZGB. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer gemäss medizinischem Gutachten vom 21. März 2005 geisteskrank sei. Der Beschwerdeführer habe die Fähigkeit zur sinnvollen Vermögensverwaltung bereits seit vielen Jahren verloren. Die Fähigkeit, das eigene Recht im Verhältnis zum Recht seiner Mitmenschen angemessen einzuschätzen, sei eindeutig gestört. Daher sei eine vormundschaftliche Massnahme dringend indiziert. Der Beschwerdeführer liess gegen diesen Entscheid am 9. Mai 2005 beim Justiz- und Sicherheitsdepartement Beschwerde erheben und beantragen, dass von der Anordnung einer Vormundschaft abzusehen sei. Am 1. Februar 2006 liess er eine weitere Eingabe einreichen, worin er anführen liess, aus einem aktuellen Bericht des behandelnden Psychiaters vom 30. Januar 2006 ergebe sich, dass er unter keiner psychotischen Störung (Geisteskrankheit) leide, die eine Bevormundung notwendig mache. Die Verfasserin des Gutachtens vom 21. März 2005 habe ebenfalls keine aktuelle Psychose oder Geisteskrankheit feststellen können, sondern sie habe ihre Diagnose lediglich mit seinem Verhalten in den Monaten vor der Begutachtung begründet. Er habe in den letzten neun Monaten bewiesen, dass er zur selbständigen Besorgung der persönlichen und rechtlichen Angelegenheit absolut fähig sei. 4. Für die Untersuchung des Geisteszustandes einer Person ist grundsätzlich erforderlich, dass die Gutachterin oder der Gutachter die betreffende Person persönlich untersucht; nötig sind allenfalls mehrmalige Untersuchungen oder eine längere Beobachtung in dauernder Kontrolle. Weiteres Tatsachenmaterial ist aber notwendig, um die persönliche, soziale und wirtschaftliche Lebenssituation der zu untersuchenden Person zu kennen (Bernhard Schnyder/Erwin Murer, Berner Kommentar, Bern 1984, N 119 und 124f. zu Art. 374 ZGB). Der persönliche Befund ist, anders gesagt, Grundlage des Gutachtens; zu seiner Ergänzung und Bestätigung ist aber auch das die Person umgebende Tatsachenmaterial beizuziehen. Eine neue Begutachtung ist nötig, wenn seit der Begutachtung Umstände eingetreten oder offenbar geworden sind, welche, sei es mit Bezug auf die Urteilsfähigkeit, sei es in Bezug auf die allenfalls zu treffende Massnahme, daran zweifeln lassen, ob auf das frühere Gutachten noch abgestellt werden darf, oder wenn sich Zweifel darüber so gebieterisch aufdrängen, dass sie schlechterdings nicht unterdrückt werden können (BGE 88 IV 51). Das für den angefochtenen Entscheid des Gemeinderates massgebliche Gutachten datiert vom 21. März 2005. Rein aufgrund des Zeitablaufs ergäbe sich keine Notwendigkeit für ein neues Gutachten. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu beachten, dass sich die Gutachterin in diesem Gutachten bei der Begründung der Diagnose einer paranoiden Persönlichkeitsstörung vorwiegend auf die vom Beschwerdeführer verfassten Schreiben stützte, mit denen er die Behörden und Privatpersonen - wie die Gutachterin festhielt - bombardierte. Ausschlaggebend für ihre Diagnose waren daher die vielen Schreiben, somit das Tatsachenmaterial. Seit April 2005 hat der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, keine Schreiben mehr an Behörden gesandt. Es ist daher fraglich, ob die Gutachterin im heutigen Zeitpunkt bei ihrer Diagnose zur gleichen Schlussfolgerung käme wie bei der Abfassung ihres Gutachtens. Mit dem Wegfall der vielen Schreiben ist ihrer Diagnose, dass beim Beschwerdeführer eine paranoide Persönlichkeitsstörung vorliege, jedenfalls die von ihr im Gutachten geltend gemachte Grundlage entzogen. Auf dieses Gutachten kann daher nicht mehr abgestellt werden. Für eine Entmündigung gemäss Artikel 369 Absatz 1 ZGB fehlt es somit an der Voraussetzung eines inhaltlich genügenden und aktuellen Gutachtens gemäss Artikel 374 Absatz 2 ZGB. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 11. August 2006)

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