Rechtsprechung Luzern
Instanz: andere Verwaltungsbehörden Abteilung: Justiz- und Sicherheitsdepartement Rechtsgebiet: Verfahren Entscheiddatum: 29.04.2005 Fallnummer: JSD 2005 3 LGVE: 2005 III Nr. 3 Leitsatz: Fingierte Zustellung. § 28 VRG. Eine Briefpostsendung, mit deren Zustellung zu rechnen war, die innert der Abholfrist von sieben Tagen nicht abgeholt wird, gilt am letzten Tag dieser Frist als zugestellt, und zwar auch dann, wenn die Post von sich aus oder auf Begehren des Empfängers oder der Empfängerin die Abholfrist verlängert. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Nach der Rechtsprechung gilt eine eingeschriebene Postsendung grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Wird der Adressat nicht angetroffen und daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder in sein Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der Abholfrist, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser sieben Tage betragenden Frist als zugestellt (LGVE 1986 II Nr. 22 E. 3b). Man spricht in diesem Fall von fingierter Zustellung. Mit der fingierten Zustellung werden die gleichen Rechtsfolgen ausgelöst wie mit der tatsächlichen Zustellung. Das Bundesgericht verfolgt in Bezug auf die fingierte Zustellung die gleiche Praxis wie das Luzerner Verwaltungsgericht (BGE 127 I 31 E. 2a/aa S. 34). Dabei wird die Frist bis zum Eintreten der Zustellfiktion nicht verlängert, wenn ein Abholen nach den anwendbaren Bestimmungen der Post auch noch länger möglich ist, etwa infolge eines Zurückbehaltungsauftrages (BGE 127 I 31 E. 2b S. 34f.). Eine fingierte Zustellung darf allerdings nur dann angenommen werden, wenn der Betroffene mit der Zustellung einer behördlichen Mitteilung rechnen musste. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 29. April 2005)