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Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement 02.12.2004 JSD 2004 14 (2004 III Nr. 14)

2 dicembre 2004·Deutsch·Lucerna·andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement·HTML·384 parole·~2 min·3

Riassunto

Artikel 373 ZGB; § 107 Absatz 2d VRG. Dritte sind nicht befugt, gegen die Anordnung einer vormundschaftlichen Massnahme Verwaltungsbeschwerde zu führen. | Zivilrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: andere Verwaltungsbehörden Abteilung: Justiz- und Sicherheitsdepartement Rechtsgebiet: Zivilrecht Entscheiddatum: 02.12.2004 Fallnummer: JSD 2004 14 LGVE: 2004 III Nr. 14 Leitsatz: Artikel 373 ZGB; § 107 Absatz 2d VRG. Dritte sind nicht befugt, gegen die Anordnung einer vormundschaftlichen Massnahme Verwaltungsbeschwerde zu führen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Mit Entscheid vom 20. Oktober 2004 ordnete der Gemeinderat eine Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft nach Artikel 392 Ziffer 1 und Artikel 393 Ziffer 2 ZGB an. Der Sohn der Verbeiständeten reichte daraufhin Verwaltungsbeschwerde beim Justiz- und Sicherheitsdepartement ein, wobei er beantragte, dass der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben sei. 2. Die Behörde prüft gestützt auf § 107 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG) von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Ein Sachentscheid setzt namentlich die Befugnis zur Rechtsvorkehr voraus (§ 107 Abs. 2d VRG). Damit stellt sich die Frage nach der Beschwerdeberechtigung (Aktivlegitimation) des Beschwerdeführers. Das kantonale Recht enthält keine Bestimmung darüber, wer neben der betroffenen Person zur Anfechtung eines Entscheids berechtigt ist, mit dem eine vormundschaftliche Massnahme angeordnet wird. Die Beschwerdelegitimation richtet sich daher ausschliesslich nach Bundesrecht. Dieses knüpft hinsichtlich der Beschwerdelegitimation an das Recht zur Stellung eines Antrags auf Bevormundung an. Antragsberechtigt sind zunächst die von der vormundschaftlichen Massnahme betroffene Person selber, sodann die heimatliche Vormundschaftsbehörde und schliesslich die nach Artikel 328 ZGB unterstützungsberechtigten bzw. -verpflichteten Verwandten, da die Entmündigung dem Schutz ihrer Interessen dienen kann (Bernhard Schnyder/Erwin Murer, Berner Kommentar, Bern 1984, N 88 zu Art. 373 ZGB). Die Verwandten haben indes kein Recht auf Opposition gegen die Entmündigung eines Verwandten, da sie kein Interesse daran haben können, einen für sie möglicherweise überflüssigen, aber primär der von der vormundschaftlichen Massnahme betroffenen Person zugedachten Schutz zu beseitigen. Sie können nach Bundesrecht somit nur jenen Entscheid anfechten, der auf Nicht-Entmündigung lautet (Schnyder/Murer, a.a.O., N 177 zu Art. 373 ZGB). Gemäss ständiger Luzerner Praxis wird die Beschwerdelegitimation Dritter gegen die Errichtung von vormundschaftlichen Massnahmen denn auch verneint (unveröffentlichte Entscheide des Regierungsrates vom 7. April 1998 bzw. des Justiz- und Sicherheitsdepartementes vom 12. Oktober 2004). Der Beschwerdeführer als Sohn der von der vormundschaftlichen Massnahme Betroffenen kann sich der Anordnung einer Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft nach Artikel 392 Ziffer 1 ZGB und Artikel 393 Ziffer 2 ZGB somit nicht widersetzen. Er ist zur Beschwerde nicht befugt. Auf die Beschwerde ist daher mangels Beschwerdebefugnis nicht einzutreten. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 2. Dezember 2004)

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