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Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 10.06.2009 GSD 2009 12 (2009 III Nr. 12)

10 giugno 2009·Deutsch·Lucerna·andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement·HTML·1,272 parole·~6 min·4

Riassunto

Wirtschaftliche Sozialhilfe. Auskunftspflicht und Subsidiaritätsprinzip. Artikel 6 Absatz 1 ZGB; §§ 11 Absatz 1 und 28 Absatz 1 SHG. Die Pflicht zur Wahrung eines zivilrechtlichen Geschäftsgeheimnisses hebt die sozialhilferechtliche Auskunftspflicht gegenüber der Sozialbehörde nicht auf. - Eine hilfebedürftige Person hat mit Ausnahme von persönlichen Effekten und des Hausrates keinen Anspruch darauf, dass ihr Vermögen erhalten wird. Dies gilt auch für die Beteiligung an einer Gesellschaft. | Art. 6 Abs. 1 ZGB, § 11 Abs. 1 SHG, § 28 Abs. 1 SHG | Sozialhilfe

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: andere Verwaltungsbehörden Abteilung: Gesundheits- und Sozialdepartement Rechtsgebiet: Sozialhilfe Entscheiddatum: 10.06.2009 Fallnummer: GSD 2009 12 LGVE: 2009 III Nr. 12 Gesetzesartikel: Art. 6 Abs. 1 ZGB, § 11 Abs. 1 SHG, § 28 Abs. 1 SHG Leitsatz: Wirtschaftliche Sozialhilfe. Auskunftspflicht und Subsidiaritätsprinzip. Artikel 6 Absatz 1 ZGB; §§ 11 Absatz 1 und 28 Absatz 1 SHG. Die Pflicht zur Wahrung eines zivilrechtlichen Geschäftsgeheimnisses hebt die sozialhilferechtliche Auskunftspflicht gegenüber der Sozialbehörde nicht auf. - Eine hilfebedürftige Person hat mit Ausnahme von persönlichen Effekten und des Hausrates keinen Anspruch darauf, dass ihr Vermögen erhalten wird. Dies gilt auch für die Beteiligung an einer Gesellschaft. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: Der Lebensbedarf von X und seiner Familie wird seit mehreren Jahren teilweise mit wirtschaftlicher Sozialhilfe gedeckt. X war Gesellschafter und Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Allerdings übte er aus angeblich gesundheitlichen Gründen die Geschäftsführung nicht mehr aus. Sein Stammanteil an der GmbH bestand aus einer Sacheinlage. Mit Einspracheentscheid vom 6. Januar 2009 hielt der Gemeinderat X an, eine Vereinbarung zu unterschreiben, welche eine fachliche Überprüfung der GmbH durch eine Treuhandgesellschaft vorsah, und verpflichtete ihn gleichzeitig, innert einer bestimmten Frist die im Vereinbarungsentwurf aufgeführten Geschäftsunterlagen einzureichen. Für den Fall, dass X dieser Weisung nicht nachkommen sollte, wurde ihm die Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe angedroht. X erhob beim Gesundheits- und Sozialdepartement Verwaltungsbeschwerde gegen diesen Entscheid und machte geltend, dass er nicht verpflichtet sei, der Gemeinde Einsicht in die Unterlagen der Firma zu geben. Er unterliege von Gesetzes wegen der Schweigepflicht und habe diese vollumfänglich einzuhalten. Das Gesundheits- und Sozialdepartement wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Aus den Erwägungen: 2.1.1 Zur Ermittlung einer allfälligen Differenz beim massgebenden Lebensunterhalt hat eine hilfebedürftige Person nach § 11 Absatz 1 des Sozialhilfegesetzes vom 24. Oktober 1989 (SHG) bei der wirtschaftlichen Sozialhilfe über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben und die zur Abklärung erforderlichen Unterlagen beizubringen (= Auskunftspflicht). Zu berücksichtigen ist zudem, dass Entscheide über die Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe Dauerverfügungen sind. Sie regeln das Rechtsverhältnis zwischen einer hilfebedürftigen Person und dem zuständigen Gemeinwesen aufgrund eines Sachverhalts, der zu einem bestimmten Zeitpunkt vorliegt. Ändern sich nach der erstmaligen Gewährung der wirtschaftlichen Sozialhilfe die Verhältnisse, hat die hilfebedürftige Person dies nach § 11 Absatz 2 SHG daher sofort zu melden (= Meldepflicht). Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung hat die hilfebedürftige Person die Meldung von sich aus unaufgefordert zu machen. Bei der Meldepflicht handelt es sich demzufolge um eine Bringschuld (vgl. LGVE 2008 III Nr. 16 E. 3.3). Bei Änderungen der Verhältnisse ist die zuständige Behörde verpflichtet, die aktuelle Verfügung über die wirtschaftliche Sozialhilfe entsprechend anzupassen (§ 13 SHG). Durch die Anpassung wird eine Verfügung geändert, die ursprünglich richtig war, die aber wegen erheblicher tatsächlicher oder rechtlicher Änderungen, die nach ihrem Erlass eingetreten sind, unrichtig geworden ist. Die Anpassung hebt die rechtskräftige Verfügung nicht von Anfang an auf, sondern erst nach dem nachträglichen Eintritt der Änderung. Die Anpassung wirkt normalerweise ex nunc, das heisst für die Zukunft (vgl. dazu grundsätzlich: LGVE 1983 II Nr. 1 E. 4a). Die Auskunfts- und die Meldepflicht der hilfebedürftigen Person nach § 11 SHG sind gesetzlich vorgeschriebene Auflagen beziehungsweise Weisungen an eine hilfebedürftige Person. Zu ergänzen ist, dass § 29 Absatz 3 SHG bestimmt, dass die wirtschaftliche Sozialhilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden kann, die sich auf die zweckmässige Verwendung der Leistungen beziehen oder sonst wie geeignet sind, die Lage der hilfebedürftigen Person und ihrer Familienangehörigen zu verbessern. 2.1.2 X bestreitet zu Recht nicht, bis im März 2009 Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der GmbH gewesen zu sein. Sein Stammanteil an der GmbH bezifferte sich laut Angaben im Handelsamtsblatt auf 29000 Franken. Der Zweck der Gesellschaft bestand in der Übernahme von Treuhandgeschäften und im Handel mit Waren und Beteiligungen. Bei diesem Sachverhalt stellte sich für die Vorinstanz die Frage, ob X als Gesellschafter der GmbH ein Einkommen aus Dividenden, Zinsen und Tantiemen (vgl. Art. 798, 798a und 798b OR) und/oder aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielte beziehungsweise ob ihm, bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall, ein Einkommen aufgrund einer Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin oder ein Ersatzeinkommen aufgrund des Sozialversicherungsrechts zustand. Weiter stellte sich die Frage, ob sich aus der Sicht des Sozialhilferechts die Bindung des Vermögens des Beschwerdeführers in Form eines Stammanteils an dieser Gesellschaft lohnte. Aufgrund des sozialhilferechtlichen Subsidiaritätsprinzips hat eine hilfebedürftige Person mit Ausnahme von persönlichen Effekten und des Hausrates keinen Anspruch darauf, dass ihr Vermögen erhalten wird. Dessen Verwertung ist Voraussetzung für die Gewährung von wirtschaftlicher Sozialhilfe (vgl. §§ 8 Abs. 2 und 28 Abs. 1 SHG; Skos-Richtlinien 04/05, E.2-1; Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 155). Gesellschafter einer GmbH haben beim Ausscheiden aus der Gesellschaft gemäss Artikel 825 Absatz 1 OR grundsätzlich Anspruch auf eine Abfindung, die dem wirklichen Wert ihres Stammanteils entspricht. Damit stellte sich auch die Frage des wirklichen Werts des Stammanteils des Beschwerdeführers an der GmbH. Dabei ist es vorliegend Sache der zuständigen Sozialhilfebehörde und nicht des Beschwerdeführers, diesen Wert festzulegen. Hätte diese den rechtserheblichen Sachverhalt falsch oder unvollständig festgestellt oder falsche rechtliche Schlüsse gezogen, wäre dem Beschwerdeführer der Beschwerdeweg offengestanden (vgl. dazu insbesondere § 144 Abs. 1a und b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972, VRG). 2.1.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die aufgeworfenen Fragen mithilfe einer Weisung klären wollte, welche die gesetzliche Auskunftspflicht gemäss § 11 Absatz 1 SHG für den vorliegenden Sachverhalt konkretisierte. Die Weisung ist auch grundsätzlich durch den allgemeinen Zweck der Sozialhilfe gemäss § 2 SHG und durch § 29 Absatz 3 SHG abgedeckt. Es ging um die richtige Verwendung von Sozialhilfeleistungen und um die Verbesserung der Lage des Beschwerdeführers. Ebenso wenig ist die vorformulierte Vereinbarung, die X zu unterzeichnen gehabt hätte, zu beanstanden. Gemäss dem Wortlaut dieser Vereinbarung bestand ihr Ziel darin, abzuklären und zu überprüfen, ob sich das Engagement des Beschwerdeführers in der GmbH lohnt, wie die GmbH geführt wird und ob die wirtschaftliche Sozialhilfe - allenfalls mit Auflagen - weitergeführt oder eingestellt werden sollte. Diese Zielsetzung liegt ebenfalls im Rahmen der Luzerner Sozialhilfegesetzgebung. Um dieses Ziel zu erreichen, hätte eine Treuhandgesellschaft diverse Unterlagen sichten, ein Interview mit dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem Stellvertreter führen und zuhanden des Gemeinderates einen Kurzbericht mit Empfehlungen zur Situation abfassen müssen. Der Umstand, dass die Vorinstanz zur Überprüfung Experten beiziehen wollte, und der Inhalt des Auftrags an die Treuhandgesellschaft sind ebenfalls nicht zu bemängeln. Das Gesetz sieht in § 93 Absatz 1 VRG ausdrücklich vor, dass die Behörde von Amtes wegen einen oder mehrere Sachverständige ernennen kann, wenn die Abklärung des Sachverhaltes ihr fehlende Fachkenntnisse erfordert. Der Inhalt des Mandats an die Treuhandfirma war wiederum mit dem Luzerner Sozialhilferecht kompatibel. Zur Treuhandgesellschaft selbst erhebt X keine Einwände. Weiter hätte der Beschwerdeführer die Statuten der Gesellschaft, allfällige Verträge mit Partnern, den Businessplan, die Jahresrechnung, das Budget für das nächste Jahr, die mittelfristige Finanzplanung, die Liquiditätsplanung sowie ein persönliches Portrait zur Verfügung stellen müssen. Zudem hätte er in einem Interview Auskunft geben müssen. Diese vertraglichen Mitwirkungspflichten sind ebenfalls durch § 11 Absatz 1 SHG abgedeckt. An dieser Einschätzung ändert die Berufung des Beschwerdeführers auf das Geschäftsgeheimnis nichts. Zwar sind nach Artikel 803 Absatz 1 OR die Gesellschafter einer GmbH zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses verpflichtet. Nach Artikel 6 Absatz 1 ZGB werden die Kantone jedoch in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen, wozu auch mit hier nicht interessierenden Ausnahmen die Regelung des kantonalen Sozialhilferechts zählt, durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt. Damit gilt die öffentlich-rechtliche Auskunfts- und Meldepflicht in Sozialhilfesachen gemäss § 11 SHG trotz der Bestimmung von Artikel 803 Absatz 1 OR. Zudem ist zu beachten, dass die Sozialhilfebehörde, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die von der Gemeinde beauftragte Treuhandgesellschaft an das Amtsgeheimnis gebunden sind. (Gesundheits- und Sozialdepartement, 10. Juni 2009)

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