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Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 07.04.2008 GSD 2008 16 (2008 III Nr. 16)

7 aprile 2008·Deutsch·Lucerna·andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement·HTML·1,750 parole·~9 min·4

Riassunto

Wirtschaftliche Sozialhilfe und Mutterschaftsbeihilfe. Auskunfts- und Meldepflicht der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller. § 11 Absätze 1 und 2 SHG. Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller um wirtschaftliche Sozialhilfe oder Mutterschaftsbeihilfe haben alle auf sie lautenden oder für sie geführten Konti anzugeben, unabhängig davon, ob diese einen positiven oder einen negativen Saldo aufweisen. Eine Erbschaft ist der Sozialbehörde zu melden. | § 11 Abs. 1 und 2 SHG | Sozialhilfe

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: andere Verwaltungsbehörden Abteilung: Gesundheits- und Sozialdepartement Rechtsgebiet: Sozialhilfe Entscheiddatum: 07.04.2008 Fallnummer: GSD 2008 16 LGVE: 2008 III Nr. 16 Gesetzesartikel: § 11 Abs. 1 und 2 SHG Leitsatz: Wirtschaftliche Sozialhilfe und Mutterschaftsbeihilfe. Auskunfts- und Meldepflicht der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller. § 11 Absätze 1 und 2 SHG. Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller um wirtschaftliche Sozialhilfe oder Mutterschaftsbeihilfe haben alle auf sie lautenden oder für sie geführten Konti anzugeben, unabhängig davon, ob diese einen positiven oder einen negativen Saldo aufweisen. Eine Erbschaft ist der Sozialbehörde zu melden. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: Die Gemeinde A gewährt X seit 1. August 1999 mit einem Unterbruch wegen eines befristeten Umzugs Mutterschaftsbeihilfe und wirtschaftliche Sozialhilfe. Mit Entscheid vom 28. März 2007 kürzte ihr Sozialamt X die wirtschaftliche Sozialhilfe ab 1. April 2007 für zwölf Monate um 15 Prozent des Grundbedarfs und strich ihr per sofort die monatliche Intergrationszulage für Alleinerziehende. Zur Begründung führte das Sozialamt an, X habe verschwiegen, dass sie geerbt habe, zudem habe sie die Existenz eines zweiten Bankkontos verschwiegen; damit habe sie die sozialhilferechtliche Meldepflicht in grober Weise verletzt. Auf Einsprache von X hin bestätigte der Gemeinderat am 28. Juni 2007 diesen Entscheid. Das Gesundheits- und Sozialdepartement wies die gegen den Entscheid des Gemeinderates erhobene Verwaltungsbeschwerde ab. Aus den Erwägungen: 3.3 Gemäss § 11 Absatz 1 des Sozialhilfegesetzes vom 24. Oktober 1989 (SHG) hat eine hilfebedürftige Person, die ein Gesuch um Mutterschaftsbeihilfe oder um wirtschaftliche Sozialhilfe stellt, über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben und die zur Abklärung erforderlichen Unterlagen beizubringen. Hilfebedürftige Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller unterliegen mit anderen Worten von Gesetzes wegen einer Auskunftspflicht. Im vorliegenden Fall ist zudem zu berücksichtigen, dass Entscheide über die Ausrichtung von Mutterschaftsbeihilfe und wirtschaftlicher Sozialhilfe Dauerverfügungen sind. Sie regeln das Rechtsverhältnis zwischen einer hilfebedürftigen Person und dem zuständigen Gemeinwesen aufgrund eines Sachverhalts, der zu einem bestimmten Zeitpunkt vorliegt. Ändern sich nach der erstmaligen Gewährung der Mutterschaftsbeihilfe oder der wirtschaftlichen Sozialhilfe die wirtschaftlichen Verhältnisse, hat die hilfebedürftige Person dies nach § 11 Absatz 2 SHG sofort zu melden. § 11 Absatz 2 SHG statuiert, anders gesagt, zusätzlich zur Auskunftspflicht eine Meldepflicht. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung hat die hilfebedürftige Person die Meldung unaufgefordert von sich aus zu machen. Bei der Meldepflicht handelt sich also um eine sogenannte Bringschuld. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, gehören zu den Änderungen im Sinn von § 11 Absatz 2 SHG insbesondere Schenkungen und der Erwerb einer Erbschaft, da entsprechende Einkünfte - wie oben dargelegt - Einfluss auf den Anspruch auf Sozialhilfe haben. Ebenso gehört dazu die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 106). Bei Änderungen der Verhältnisse ist die zuständige Behörde verpflichtet, die aktuelle Verfügung über die wirtschaftliche Sozialhilfe entsprechend anzupassen (§ 13 SHG). Durch die Anpassung wird eine Verfügung geändert, die ursprünglich richtig war, die aber wegen erheblicher tatsächlicher oder rechtlicher Änderungen, die nach dem Erlass der Verfügung eingetreten sind, unrichtig geworden ist. Die Anpassung hebt die rechtskräftige Verfügung nicht von Anfang an auf, sondern erst nach dem nachträglichen Eintritt der veränderten Tatsachen. Die Anpassung wirkt normalerweise ex nunc, das heisst für die Zukunft (vgl. dazu grundsätzlich LGVE 1983 II Nr. 1 E. 4a). 3.3.1 Aus den vorinstanzlichen Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin am 24. Mai 2004 beim Sozialamt ein Gesuch um Mutterschaftsbeihilfe ab 1. Juli 2004 gestellt hatte. Auf dem entsprechenden Formular musste sie den Vermögensnachweis erbringen, das heisst Auszüge aller Konten und sonstige Vermögenswerte deklarieren und ihre Angaben bestätigende Belege aufführen (die sie soweit möglich auflegen musste). Unten auf dem Formular erklärte sie mit ihrer Unterschrift ausdrücklich, dass ihre obigen Angaben vollständig und wahr seien. Im Formular war sie ausdrücklich auf ihre Verpflichtung hingewiesen worden, Änderungen ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich dem Sozialamt zu melden. Das hier zur Diskussion stehende Konto war im Zeitpunkt der Gesuchstellung, das heisst am 24. Mai 2004, bereits eröffnet. Grundlage für die Kontoeröffnung war ein Vertrag. In diesem Vertrag wie auch im Kontoauszug ist oben rechts die Beschwerdeführerin als Inhaberin des Kontos genannt. Die Bank führte das Konto unter der Bezeichnung "Kosmetik". Am 24. Mai 2004 wies das Konto einen positiven Saldo von Fr. 64.65 auf. In der darauf folgenden Zeit vom 24. Mai 2004 bis 25. Januar 2007 sind zahlreiche Gutschriften in unterschiedlicher Höhe im Gesamtbetrag von Fr. 33019.95 vorgenommen worden. Die Beschwerdeführerin bestreitet zu Recht nicht, am 24. Mai 2004 gegenüber dem Sozialamt das Konto nicht erwähnt und den entsprechenden Kontoauszug nicht beigelegt zu haben. Damit hat die Beschwerdeführerin ihre Auskunftspflicht gemäss § 11 Absatz 1 SHG verletzt. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass das Konto zwar auf ihren Namen gelautet habe, aber durch ihre Mutter verwaltet worden sei und ihre Mutter aus einem Kredit, den ihr Vater aufgenommen habe, für sie Schulden getilgt habe, ändert nichts an der Verletzung dieser Meldepflicht. Es wäre Sache des Sozialamtes und nicht der Beschwerdeführerin gewesen, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände sozialhilferechtlich zu würdigen. Die Beschwerdeführerin hat es dem Sozialamt durch das Verschweigen der massgeblichen Umstände verunmöglicht, dies rechtzeitig zu tun. Hätte das Sozialamt den rechtserheblichen Sachverhalt falsch oder unvollständig festgestellt oder falsche rechtliche Schlüsse daraus gezogen, wäre der Beschwerdeführerin der Beschwerdeweg offen gestanden (vgl. insbesondere § 144 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRG). 3.3.2 Die Beschwerdeführerin stellte am 13. Juni 2005 ein Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe ab 1. Juli 2005. Im Gesuchsformular gab sie an, kein Vermögen zu haben. Unter der Rubrik "Schulden" erwähnte sie als Gläubigerin ihre Mutter mit einer Forderung von ungefähr 4000 Franken. Wiederum bestätigte sie mit ihrer Unterschrift, wahrheitsgetreu Auskunft gegeben zu haben. Sie wurde damals ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass das Merkblatt für Sozialhilfebezüger integrierender Bestandteil des Gesuches sei. Im Merkblatt sind die Rechte und Pflichten der Sozialhilfebezüger und die Rechtsfolgen im Fall von Pflichtverletzungen aufgelistet. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie am 13. Juni 2005 dem Sozialamt wiederum keine Angaben über das Konto machte. Sie hat also damals erneut ihre Auskunftspflicht verletzt. Dass das Konto damals einen Negativsaldo aufwies, ändert daran nichts. Mit dem erneuten Verschweigen des Kontos verunmöglichte es die Beschwerdeführerin dem Sozialamt, rechtzeitig abzuklären, ob und in welchem Umfang im vorhergehenden Zeitraum Zahlungen darauf eingegangen waren, die für die Mutterschaftsbeihilfe ab 1. Juli 2004 als anrechenbares Einkommen oder Vermögen hätten berücksichtigt werden müssen. Zudem verunmöglichte sie damit eine rechtzeitige Kontrolle über künftige Zahlungen, die bei der Berechnung der wirtschaftlichen Sozialhilfe als Einnahmen oder als Vermögensanfall einzubeziehen gewesen wären. Insbesondere vereitelte die Beschwerdeführerin damit, die am 9. Februar 2006 auf diesem Konto eingegangene Gutschrift aus einer Erbschaft, welche die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht meldete, rechtzeitig bei der wirtschaftlichen Sozialhilfe zu berücksichtigen und die letzte Verfügung entsprechend anzupassen. Damit hat die Beschwerdeführerin nicht nur die Auskunfts-, sondern auch die Meldepflicht verletzt. Zudem verletzte sie diese Pflichten wiederholt. Diese Pflichtverletzung wird für die Zeit vom 9. Februar 2006 bis 31. Dezember 2006 von der Strafbehörde insofern bestätigt, als die Beschwerdeführerin mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 26. November 2007 des Betruges im Sinn von Artikel 146 Absatz 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) für schuldig befunden und bestraft worden ist. Nach dieser Bestimmung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Diese Norm verlangt mithin als objektiven Tatbestand unter anderem ein Vorspiegeln oder Unterdrücken von Tatsachen, was sozialhilferechtlich der Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht gleichkommt. 4. Ist vorliegend eine wiederholte Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht erstellt, ist weiter zu prüfen, ob die vom Gemeinderat verhängte Rechtsfolge der Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um 15 Prozent für ein Jahr und der Streichung der Integrationszulage rechtens ist. Dabei ist vorab zu erwähnen, dass diese Sanktionen zulasten der wirtschaftlichen Sozialhilfe an die Beschwerdeführerin verfügt wurden. 4.1 Zu Recht steht nicht zur Diskussion, dass für diese Massnahme mit § 29 Absatz 4 SHG eine genügende gesetzliche Grundlage und ein öffentliches Interesse vorliegen. Die Auskunfts- und die Meldepflicht sind Auflagen und Weisungen im Sinn dieser Bestimmung, die gesetzlich vorgegeben sind. 4.2 Zum Kürzungsumfang ist Folgendes zu bemerken: Werden Auflagen oder Weisungen nicht befolgt, kann gemäss § 29 Absatz 4 SHG die wirtschaftliche Sozialhilfe in angemessenem Verhältnis zum Fehlverhalten gekürzt oder aufgehoben werden. Die Kürzung wirtschaftlicher Sozialhilfe betrifft deren Umfang. Wie bereits in Erwägung 3.1 erwähnt, sind für die Bemessung des sozialen Existenzminimums die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Skos-Richtlinien) massgebend. Der Regierungsrat kann durch Verordnung Abweichungen von diesen Richtlinien beschliessen. Gemäss den Skos-Richtlinien können unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit situationsbedingte Leistungen gestrichen werden. Darüber hinaus kann der Grundbedarf für den Lebensunterhalt für die Dauer von maximal zwölf Monaten um höchstens 15 Prozent gekürzt werden. Dabei ist die Situation von nicht fehlbaren Personen angemessen zu berücksichtigen (Skos-Richtlinien 04/05, A.8-3). Vorerst ist festzuhalten, dass die Pflichtverletzungen der Beschwerdeführerin schwer wiegen. Die Beschwerdeführerin wusste um ihre Auskunfts- und Meldepflicht. Trotzdem verletzte sie diese wiederholt. Weiter geht es gemäss dem rechtskräftigen Rückerstattungsentscheid des Gemeinderates vom 28. Juni 2007 um einen erheblichen Betrag an unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Sozialhilfe, den die Beschwerdeführerin zurückzuzahlen hat. Aus den Akten ist ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin bei der Aufdeckung des Sachverhaltes unkooperativ zeigte. Die Schwere der Pflichtverletzung ergibt sich zudem aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin für ihr Verhalten wegen Betrugs verurteilt wurde. Betrug setzt strafrechtlich, wie in Erwägung 3.3.2 erwähnt, zum einen Absicht voraus. Der Täter täuscht das Opfer, vorliegend die Gemeinde, wissentlich und willentlich und hat die Absicht, dadurch sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern. Zum andern geht es bei einem Betrug um eine arglistige Täuschung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt Arglist insbesondere vor, wenn der Täter zur Täuschung eines andern ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient, aber auch dann, wenn er bloss falsche Angaben macht, deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist (BGE 120 IV 186). Sodann tangiert die Streichung der Integrationszulage für Alleinerziehende nicht die beiden Kinder, sondern nur die Beschwerdeführerin. Weiter sind durch die Streichung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um 15 Prozent die Anteile der Kinder daran nicht betroffen (vgl. die Aufteilung bei einem 3-Personenhaushalt in den Skos-Richtlinien, vgl. dort B.2.2). Schliesslich stellt die Vorinstanz richtigerweise fest, dass mit dieser Massnahme der verfassungsrechtliche Notbedarf gemäss Artikel 12 BV gewahrt wird. 4.3. Damit erweist sich die verfügte Massnahme als rechtmässig, insbesondere als verhältnismässig. Daran ändert der Hinweis der Beschwerdeführerin nichts, sie müsse noch Schulden tilgen. Die richtige Durchsetzung des Sozialhilferechts hat vor den Interessen privater Gläubiger Vorrang. (Gesundheits- und Sozialdepartement, 7. April 2008)

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