Skip to content

Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 02.07.2007 GSD 2007 13 (2007 III Nr. 13)

2 luglio 2007·Deutsch·Lucerna·andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement·HTML·845 parole·~4 min·2

Riassunto

Krankenversicherungsrecht. Voraussetzungen für die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Artikel 47 Absatz 1b KVV; § 1 Kantonale Zulassungsverordnung. Der Zulassungsstopp gilt im Kanton Luzern auch für Physiotherapeutinnen und -therapeuten. Ein Praktikum im Ausland kann nicht angerechnet werden. | Art. 47 Abs. 1b KVV, § 1 Kantonale Zulassungsverordnung | Gesundheitswesen

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: andere Verwaltungsbehörden Abteilung: Gesundheits- und Sozialdepartement Rechtsgebiet: Gesundheitswesen Entscheiddatum: 02.07.2007 Fallnummer: GSD 2007 13 LGVE: 2007 III Nr. 13 Gesetzesartikel: Art. 47 Abs. 1b KVV, § 1 Kantonale Zulassungsverordnung Leitsatz: Krankenversicherungsrecht. Voraussetzungen für die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Artikel 47 Absatz 1b KVV; § 1 Kantonale Zulassungsverordnung. Der Zulassungsstopp gilt im Kanton Luzern auch für Physiotherapeutinnen und -therapeuten. Ein Praktikum im Ausland kann nicht angerechnet werden. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: Das Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern hatte B mit Entscheid vom 22. Juni 2005 die Bewilligung zur fachlich selbständigen und gewerbsmässigen Ausübung der Physiotherapie im Kanton Luzern erteilt, ihr mit dem Bewilligungsgesuch gestelltes Begehren um Zulassung als Leistungserbringerin zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung jedoch abgewiesen. Mit Gesuch vom 25. Mai 2007 erneuerte B dieses Begehren. Das Gesundheits- und Sozialdepartement wies das Begehren wiederum ab. Aus den Erwägungen: 1. Der Bundesrat hat gestützt auf Artikel 55a Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) am 3. Juli 2002 die Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (SR 832.103) erlassen und damit den sogenannten Zulassungsstopp in Kraft gesetzt. Gemäss Artikel 3 dieser Verordnung entscheiden im Rahmen des Zulassungsstopps die Kantone über Gesuche um Ausnahmezulassungen. Zuständige Behörde und damit auch zuständig für die Behandlung des vorliegenden Gesuches ist im Kanton Luzern das Gesundheits- und Sozialdepartement (§ 2 Abs. 1 Verordnung über die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Kanton Luzern (Kantonale Zulassungsverordnung) vom 3. Dezember 2002 (SRL Nr. 865a). 2. Der Zulassungsstopp gilt im Kanton Luzern uneingeschränkt, denn der Kanton Luzern hat anders als andere Kantone von den Möglichkeiten nach Artikel 2 der bundesrätlichen Verordnung nicht Gebrauch gemacht, wonach unter anderem gewisse Kategorien von Leistungserbringern vom Zulassungsstopp ausgenommen werden können. Der Zulassungsstopp gilt damit im Kanton Luzern auch für Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten. 3. Nach Artikel 3 der bundesrätlichen Verordnung können die Kantone trotz Zulassungsstopp zusätzlich zu den in Anhang 1 der Verordnung festgelegten Höchstzahlen Leistungserbringer zulassen, wenn in der betreffenden Kategorie von Leistungserbringern eine Unterversorgung besteht. Unabhängig von der Frage der Unterversorgung müssen die Gesuchsteller jedoch auch die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, die sich aus der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) ergeben. 3.1 Nach Artikel 47 Absatz 1b KVV haben Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten für die fachliche Zulassung den Nachweis über ein zweijähriges Praktikum zu erbringen, das in dieser Bestimmung wie folgt umschrieben ist: "Zweijährige praktische Tätigkeit bei einem Physiotherapeuten oder einer Physiotherapeutin, die nach dieser Verordnung zugelassen sind, in einer physikalisch-therapeutischen Spezialabteilung eines Spitals oder in einer fachärztlichen Praxis unter der Leitung eines Physiotherapeuten oder einer Physiotherapeutin, welche die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllen". Nur Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, die in der Schweiz tätig sind, können, wie in dieser Bestimmung vorausgesetzt, nach der KVV zugelassen sein bzw. "die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllen". Der Wortlaut der Bestimmung ist unmissverständlich und eindeutig. Bereits aus diesem Grund besteht kein Raum für eine abweichende Auslegung oder Praxis in dem Sinn, dass für die Zulassung ein Teil der praktischen Tätigkeit im Ausland absolviert werden kann. 3.3 Zudem macht das Erfordernis des zweijährigen Praktikums in der Schweiz im Hinblick auf die selbständige Leistungserbringung zweifellos Sinn. Denn ein solches Praktikum im Inland ermöglicht eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem System der sozialen Krankenversicherung in der Schweiz und ist so Garant für eine wirtschaftliche, zweckmässige und wirksame Tätigkeit als Leistungserbringer. 3.4 Schliesslich widerspricht das Erfordernis der zweijährigen praktischen Tätigkeit in der Schweiz auch nicht höherrangigem Recht, insbesondere nicht dem Freizügigkeitsabkommen (SR 0.142.112.681), das Bestandteil der bilateralen Verträge ist. Dieses regelt lediglich die Berufszulassung und nicht die Zulassung zur Sozialversicherung (Art. 5 des Freizügigkeitsabkommens). Ein Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot im Sinn von Artikel 2 des Freizügigkeitsabkommens liegt nicht vor, da die zur Diskussion stehende Voraussetzung für inländische Gesuchsteller genauso gilt. 3.5 Die Gesuchstellerin hat gemäss den Akten lediglich eine einjährige praktische Tätigkeit bei einem in der Schweiz als Leistungserbringer zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassenen Physiotherapeuten absolviert. Ihre übrige praktische Tätigkeit erfolgte in Deutschland. Sie hat damit die Voraussetzung des zweijährigen Praktikums bei einem nach der Verordnung über die Krankenversicherung zugelassenen Physiotherapeuten im Sinn von Artikel 47 Absatz 1b KVV nicht erfüllt. Wenn sie sich in diesem Zusammenhang auf ein Schreiben eines Versicherungsverbandes vom 7. Juni 2005 beruft, wonach gemäss Praxis des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) ein Teil des Praktikums im Ausland absolviert worden sein dürfe, so ist dies unbehelflich. Die Gesuchstellerin kann aus diesem Schreiben nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn einerseits handelt es sich lediglich um eine indirekte Wiedergabe der angeblichen Praxis des BAG durch den Verfasser des Briefes. Andererseits käme eine solche Praxis einer Auslegung contra legem gleich und wäre damit rechtswidrig. Zudem würde sie auch den Intentionen des Verordnungsgebers widersprechen. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwieweit die Verwaltungspraxis des BAG für das vorliegend einzig zuständige Gesundheits- und Sozialdepartement bindend sein sollte. 4. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist das Gesuch um eine Zulassung der Gesuchstellerin als Leistungserbringerin zur Tätigkeit der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abzuweisen. Die Frage, ob in X eine Unterversorgung vorliegt und deshalb eine Ausnahmebewilligung zum Zulassungsstopp grundsätzlich erteilt werden könnte, kann unter den gegebenen Umständen offen gelassen werden. (Gesundheits- und Sozialdepartement, 2. Juli 2007)

GSD 2007 13 — Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 02.07.2007 GSD 2007 13 (2007 III Nr. 13) — Swissrulings