Skip to content

Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 19.07.1994 OG 1994 29 (1994 I Nr. 29)

19 luglio 1994·Deutsch·Lucerna·Aufsichtsbehörden und Kommissionen·HTML·80 parole·~1 min·1

Riassunto

§ 12 Abs. 1 AnwG. Ein Rechtsanwalt, der Gelder eines Klienten im eigenen Interesse und ohne genügende Absicherung geschäftlich einsetzt und nicht imstande ist, sie dem Klienten kurzfristig zur Verfügung zu stellen, verletzt mehrfach anwaltliches Standesrecht, selbst wenn der Klient ursprünglich mit dem Vorgehen des Anwalts einverstanden war. Handelt es sich dabei um risikobehaftete Geschäfte, so wiegt der Verstoss des Anwalts um so schwerer. | Anwaltsrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Aufsichtsbehörden und Kommissionen Abteilung: Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte Rechtsgebiet: Anwaltsrecht Entscheiddatum: 19.07.1994 Fallnummer: OG 1994 29 LGVE: 1994 I Nr. 29 Leitsatz: § 12 Abs. 1 AnwG. Ein Rechtsanwalt, der Gelder eines Klienten im eigenen Interesse und ohne genügende Absicherung geschäftlich einsetzt und nicht imstande ist, sie dem Klienten kurzfristig zur Verfügung zu stellen, verletzt mehrfach anwaltliches Standesrecht, selbst wenn der Klient ursprünglich mit dem Vorgehen des Anwalts einverstanden war. Handelt es sich dabei um risikobehaftete Geschäfte, so wiegt der Verstoss des Anwalts um so schwerer.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid:

OG 1994 29 — Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 19.07.1994 OG 1994 29 (1994 I Nr. 29) — Swissrulings