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Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 17.09.2013 AU 10 5 (2013 V Nr. 2)

17 settembre 2013·Deutsch·Lucerna·Aufsichtsbehörden und Kommissionen·HTML·303 parole·~2 min·5

Riassunto

§ 5 Abs. 1 lit. a BeurkG. Weisung betreffend Notariatsgesellschaften. | Beurkundungsrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Aufsichtsbehörden und Kommissionen Abteilung: Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen Rechtsgebiet: Beurkundungsrecht Entscheiddatum: 17.09.2013 Fallnummer: AU 10 5 LGVE: 2013 V Nr. 2 Leitsatz: § 5 Abs. 1 lit. a BeurkG. Weisung betreffend Notariatsgesellschaften. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Die Ausübung der Beurkundungstätigkeit durch im Notarenregister des Kantons Luzern eingetragene Anwalts-Notare unter dem Dach einer Kapitalgesellschaft (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist unter den folgenden Voraussetzungen zulässig (Präzisierung der Weisung vom 18.1.2012): 1. Die Gesellschaft ist nach Massgabe der im Kanton Luzern geltenden Vollzugspraxis zur Ausübung der Anwaltstätigkeit (vgl. Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000, Anwaltsgesetz, BGFA) organisiert und wird dementsprechend durch registrierte Anwälte beherrscht (LGVE 2008 I Nr. 39; LGVE 2008 I Nr. 40). 2. Der Anwalts-Notar ist für die Gesellschaft nach den Vorgaben von LGVE 1994 I Nr. 11 hauptamtlich in Organstellung und/oder in einem ständigen Anstellungsverhältnis tätig (§ 5 Abs. 1 lit. a BeurkG). 3. Die Notariatstätigkeit erfolgt durch den Anwalts-Notar im eigenen Namen und auf eigene Gefahr unter dem Dach der Gesellschaft, so dass stets ausschliesslich der Anwalts-Notar unter Ausschluss der Gesellschaft in die beurkundungsrechtlichen Rechtsverhältnisse eingebunden ist und insbesondere auch in vermögensrechtlicher und disziplinarischer Hinsicht persönlich, und zwar mit dem gesamten Vermögen, haftbar bleibt. Die Ablieferung der Erträge aus der Beurkundungstätigkeit an die Gesellschaft und die Bezahlung der Prämien der Haftpflichtversicherung durch die Gesellschaft sind jedoch zulässig. 4. Der Anwalts-Notar hat dafür zu sorgen, dass der Gesellschaftszweck bezüglich der notariellen Tätigkeiten des Anwalts-Notars nicht missverständlich oder irreführend ist, wobei als missverständliche oder irreführende Zweckbestimmung insbesondere das Erbringen von Notariatsdienstleistungen durch die Gesellschaft anzusehen ist. 5. Die Beurkundungstätigkeit durch den Anwalts-Notar erfolgt jederzeit unabhängig. Mit Blick auf die Beurkundungstätigkeit ist insbesondere jede Weisungsbefugnis der Gesellschaft und/oder von deren Organen gegenüber dem Anwalts-Notar ausgeschlossen. 6. Bei Bedarf trifft der Notar weitere geeignete Massnahmen zur Wahrung seiner beurkundungsrechtlichen Verpflichtungen und Unabhängigkeit gegenüber der Gesellschaft und/oder von deren Organen.

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