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Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 18.01.2012 AU 10 5 (2012 I Nr. 23)

18 gennaio 2012·Deutsch·Lucerna·Aufsichtsbehörden und Kommissionen·HTML·294 parole·~1 min·4

Riassunto

§ 5 Abs. 1 lit. a BeurkG. Weisung betreffend Notariatsgesellschaften. | Beurkundungsrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Aufsichtsbehörden und Kommissionen Abteilung: Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen Rechtsgebiet: Beurkundungsrecht Entscheiddatum: 18.01.2012 Fallnummer: AU 10 5 LGVE: 2012 I Nr. 23 Leitsatz: § 5 Abs. 1 lit. a BeurkG. Weisung betreffend Notariatsgesellschaften. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: § 5 Abs. 1 lit. a BeurkG. Weisung betreffend Notariatsgesellschaften.

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Die Ausübung der Beurkundungstätigkeit durch im Anwaltsregister und im Notarenregister des Kantons Luzern eingetragene Anwalts-Notare unter dem Dach einer Kapitalgesellschaft (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist unter den folgenden Voraussetzungen zulässig:

1. Die Gesellschaft wird im Sinne von LGVE 2008 I Nr. 39 und LGVE 2008 I Nr. 40 ausschliesslich durch Anwalts-Notare beherrscht, die im Anwaltsregister des Kantons Luzern eingetragen sind. 2. Der Anwalts-Notar ist bei der Gesellschaft in Organstellung und/oder im ständigen Anstellungsverhältnis tätig (§ 5 Abs. 1 lit. a BeurkG). 3. Die Notariatstätigkeit erfolgt durch den Anwalts-Notar im eigenen Namen und auf eigene Gefahr unter dem Dach der Gesellschaft, so dass stets ausschliesslich der Anwalts-Notar unter Ausschluss der Gesellschaft in die beurkundungsrechtlichen Rechtsverhältnisse eingebunden ist und insbesondere auch in vermögensrechtlicher und disziplinarischer Hinsicht persönlich und zwar mit dem gesamten Vermögen haftbar bleibt. Die Abtretung der Honorarforderungen des Anwalts-Notars an die Gesellschaft und die Bezahlung der Prämien der Haftpflichtversicherung durch die Gesellschaft sind jedoch zulässig. 4. Der Anwalts-Notar hat dafür zu sorgen, dass der Gesellschaftszweck bezüglich der notariellen Tätigkeiten des Anwalts-Notars nicht missverständlich oder irreführend ist, wobei als missverständliche oder irreführende Zweckbestimmung insbesondere das Erbringen von Notariatsdienstleistungen durch die Gesellschaft anzusehen ist. 5. Die Beurkundungstätigkeit durch den Anwalts-Notar erfolgt jederzeit unabhängig. Mit Blick auf die Beurkundungstätigkeit ist insbesondere jede Weisungsbefugnis der Gesellschaft und/oder von deren Organen gegenüber dem Anwalts-Notar ausgeschlossen. 6. Bei Bedarf trifft der Notar weitere geeignete Massnahmen zur Wahrung seiner Unabhängigkeit gegenüber der Gesellschaft und/oder von deren Organen, namentlich in Bezug auf die Wahrung des Amts- bzw. Berufsgeheimnisses.

Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen, 18. Januar 2012 (AU 10 5)

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