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Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 04.12.2000 AU 00 21 (2000 I Nr. 30)

4 dicembre 2000·Deutsch·Lucerna·Aufsichtsbehörden und Kommissionen·HTML·237 parole·~1 min·5

Riassunto

§ 28 BeurkG. Notarielle Sorgfaltspflicht, insbesondere Hinweispflicht bei der öffentlichen Beurkundung von Rechtsgeschäften auf Übertragung von Grundeigentum. | Beurkundungsrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Aufsichtsbehörden und Kommissionen Abteilung: Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen Rechtsgebiet: Beurkundungsrecht Entscheiddatum: 04.12.2000 Fallnummer: AU 00 21 LGVE: 2000 I Nr. 30 Leitsatz: § 28 BeurkG. Notarielle Sorgfaltspflicht, insbesondere Hinweispflicht bei der öffentlichen Beurkundung von Rechtsgeschäften auf Übertragung von Grundeigentum. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: § 28 BeurkG umschreibt die Sorgfaltspflicht der Urkundsperson. Bis 31. August 1999 regelte § 26 BeurkV die notarielle Hinweispflicht bei der öffentlichen Beurkundung von Rechtsgeschäften auf Übertragung von Grundeigentum. Diese Bestimmung wurde mit Änderung vom 23. August 1999 auf 1. September 1999 ersatzlos aufgehoben. Um Missverständnissen vorzubeugen, sieht sich die Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen zu folgenden Ausführungen veranlasst: Beim aufgehobenen § 26 BeurkV handelte es sich um eine Spezialbestimmung zu der in § 28 BeurkG allgemein formulierten Sorgfaltspflicht der Notarinnen und Notare. Die darin enthaltene Aufzählung der gesetzlichen Pfandrechte war nicht abschliessend. § 26 BeurkV wiegte die Urkundspersonen daher in falscher Sicherheit, nachdem sie aufgrund von § 28 BeurkG verpflichtet sind, auch auf die im damaligen § 26 BeurkV nicht enthaltenen gesetzlichen Pfandrechte hinzuweisen, soweit solche im konkreten Fall von Bedeutung sein könnten. Da der Verordnungsgeber die Grundnorm von § 28 BeurkG für ausreichend hält und die ständige Aktualität der Spezialbestimmung nicht gewährleistet erscheint, wurde § 26 BeurkV ersatzlos gestrichen. Es ist Sache der einzelnen Urkundsperson, die Sorgfaltspflicht auch ohne § 26 BeurkV gehörig wahrzunehmen und die im konkreten Fall nötigen Hinweise auf gesetzliche Pfandrechte in geeigneter Form vorzunehmen.

Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen, 4. Dezember 2000 (AU 00 21)

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