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Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 03.05.2004 AR 04 19 (2004 I Nr. 49)

3 maggio 2004·Deutsch·Lucerna·Aufsichtsbehörden und Kommissionen·HTML·560 parole·~3 min·3

Riassunto

Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA. Anforderungen an die Unabhängigkeit der nebenberuflich selbständigen Anwältin, die gleichzeitig bei einer nicht in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Person angestellt ist. | Anwaltsrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Aufsichtsbehörden und Kommissionen Abteilung: Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte Rechtsgebiet: Anwaltsrecht Entscheiddatum: 03.05.2004 Fallnummer: AR 04 19 LGVE: 2004 I Nr. 49 Leitsatz: Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA. Anforderungen an die Unabhängigkeit der nebenberuflich selbständigen Anwältin, die gleichzeitig bei einer nicht in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Person angestellt ist. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA. Anforderungen an die Unabhängigkeit der nebenberuflich selbständigen Anwältin, die gleichzeitig bei einer nicht in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Person angestellt ist.

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1.- Die kantonale Aufsichtsbehörde trägt eine Anwältin ins kantonale Register ein, wenn sie festgestellt hat, dass die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen hiefür erfüllt sind (Art. 6 Abs. 2 BGFA). Die Anwältin ist dementsprechend verpflichtet, ihrem Gesuch sämtliche Bescheinigungen beizufügen, welche belegen, dass die Voraussetzungen nach Art. 8 BGFA erfüllt sind (Art. 5 Abs. 1 lit. c BGFA). Erforderlich ist die Angabe einer Geschäftsadresse (Art. 5 Abs. 1 lit. d BGFA). Im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA muss die angestellte Anwältin insbesondere vollständige Angaben über ihr Arbeitsverhältnis beibringen, soweit sie für die Unabhängigkeitsfrage von Belang sein können. Angesichts des engen Zusammenhangs zwischen Unabhängigkeit und Berufsgeheimnis bei angestellten Anwältinnen darf der Registereintrag sodann auch davon abhängig gemacht werden, dass die Anwältin die von ihr getroffenen Vorkehrungen aufzeigt, die ihr die Wahrung des Berufsgeheimnisses trotz ihrer Anstellung erlauben. Wer als angestellte Anwältin, deren Arbeitgeberin nicht selber im Register eingetragen ist, in ein kantonales Register eingetragen werden und damit die Befugnis erhältlich machen will, in sämtlichen übrigen Kantonen ohne zusätzliche Bewilligung als unabhängige Anwältin tätig zu werden, hat für klare Verhältnisse zu sorgen (vgl. BGE vom 29.1.2004 [2A.110/2003] E. 6.1).

2.- Die Gesuchstellerin hat der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte die Zusatzvereinbarung zu ihrem Teilzeitarbeitsvertrag mit der X. AG eingereicht. Daraus ergibt sich, dass ihre Arbeitgeberin mit ihrer nebenberuflichen selbständigen Anwaltstätigkeit einverstanden ist. Zur Wahrung des Berufs- bzw. des Bankgeheimnisses wird die Zugriffsberechtigung der Gesuchstellerin auf Daten der von ihr ihm Rahmen ihrer Anstellung bei der X. AG beratenen Kunden beschränkt. Es ist der Gesuchstellerin untersagt, im Rahmen ihrer Anstellung bei der X. AG Vertretungen vor Gericht vorzunehmen oder als selbstständige Anwältin Mandate zu führen, welche Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit der X. AG haben könnten. Der X. AG steht keinerlei Weisungsbefugnis bezüglich der von der Gesuchstellerin geführten Anwaltsmandate zu. Weiter ist es der Gesuchstellerin untersagt, Mandate für oder gegen die X. AG, zum Konzern der X. AG gehörende Gesellschaften oder Kunden der X. AG, welche die Gesuchstellerin als Angestellte der X. AG beraten hat, zu führen. Ferner bleibt das Anwaltsgeheimnis gegenüber der X. AG gewahrt und umgekehrt das Bank- bzw. Geschäftsgeheimnis der X. AG gegenüber der Klientschaft der Gesuchstellerin. Die Gesuchstellerin darf während ihrer Arbeitszeit bei der X. AG weder Anwaltsmandate bearbeiten noch Personal der X. AG mit Kanzleiarbeiten beauftragen, und die Anwaltsakten sind gesondert und für die Mitarbeiter und Organe der X. AG unzugänglich aufzubewahren. Die Geschäftsadresse der Gesuchstellerin befindet sich nicht am Sitz der X. AG.

Der Klarheit halber ist hier festzuhalten, dass das Verbot zur Führung von Mandaten, welche auf die Geschäftstätigkeit der Arbeitgeberin Auswirkungen haben könnten, im Sinne der vorstehenden Erwägung auszulegen ist. Die Gesuchstellerin hat sich auf Mandate zu beschränken, die klar ausserhalb des Tätigkeitsbereichs ihrer Arbeitgeberin liegen.

Unter diesen Umständen erscheint die berufliche Unabhängigkeit und das Berufsgeheimnis gewährleistet, weshalb einer Eintragung der Gesuchstellerin ins Anwaltsregister nichts entgegen steht.

Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte, 3. Mai 2004 (AR 04 19)

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