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Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 29.05.2002 AR 02 1 (2002 I Nr. 48)

29 maggio 2002·Deutsch·Lucerna·Aufsichtsbehörden und Kommissionen·HTML·716 parole·~4 min·3

Riassunto

§ 12 aAnwG. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit von Vergleichsverhandlungen liegt auch im öffentlichen Interesse und kann daher disziplinarrechtlich geahndet werden. | Anwaltsrecht

Testo integrale

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Aufsichtsbehörden und Kommissionen Abteilung: Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte Rechtsgebiet: Anwaltsrecht Entscheiddatum: 29.05.2002 Fallnummer: AR 02 1 LGVE: 2002 I Nr. 48 Leitsatz: § 12 aAnwG. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit von Vergleichsverhandlungen liegt auch im öffentlichen Interesse und kann daher disziplinarrechtlich geahndet werden. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: § 12 aAnwG. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit von Vergleichsverhandlungen liegt auch im öffentlichen Interesse und kann daher disziplinarrechtlich geahndet werden.

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Ein Anwalt hatte im Scheidungsprozess seines Klienten vor Obergericht als Beweismittel vertrauliche Korrespondenz aufgelegt. Im deswegen eingeleiteten Disziplinarverfahren machte er geltend, Art. 11 der Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbandes gehöre nicht zum Kreis derjenigen Bestimmungen, welche dem allgemein verbindlichen, im öffentlichen Interesse liegenden staatlichen Berufsrecht zugehörten. Diese Auffassung wurde von der Aufsichtsbehörde verworfen.

Aus den Erwägungen: 5.3. Nach § 12 Abs. 1 AnwG hat die Aufsichtsbehörde Verletzungen der Berufs- und Standespflichten des Anwalts zu ahnden. Die Aufsicht beschränkt sich demnach nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht nur auf die Ahndung von Verletzungen des Berufs-, sondern auch des Standesrechts. Diese Pflichten werden jedoch weder im Gesetz umschrieben, noch wird auf die Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbandes hingewiesen. Es ist jedoch feststehende Praxis, dass für die Auslegung bzw. Konkretisierung der Berufs- und Standespflichten die jeweiligen Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbandes herangezogen werden. Dem Beschwerdegegner ist jedoch darin beizupflichten, wenn er ausführt, dass sich die Disziplinargewalt der Aufsichtsbehörde nur auf Verletzungen von Bestimmungen beziehen kann, welche zum allgemein verbindlichen Berufsrecht gehören und im öffentlichen Interesse liegen. Normalerweise gehen die Standesregeln der Anwaltsverbände weiter, als dies zur Sicherung einer korrekten Berufsausübung im öffentlichen Interesse geboten ist; sie sind auch auf die spezifischen Interessen des Berufsstandes ausgerichtet. Nur wo das Standesrecht als Ausdruck des Gewohnheitsrechts gelten kann und damit den generellen gesetzlichen Begriff der Berufspflicht konkretisiert, kommt ihm der Charakter allgemein verbindlichen Berufsrechts zu, das im öffentlichen Interesse liegt. Die Standesregeln sind mithin für die Disziplinarbehörde nicht verbindlich (Wolffers Felix, Der Rechtsanwalt in der Schweiz, Zürich 1986, S. 120 ff., insbes. S. 126 ff.). So hat zum Beispiel die Aufsichtsbehörde in LGVE 1991 I Nr. 38 erkannt, dass Ziff. 33 der Standesregeln vom 2. Juni 1981, welche das Vorgehen bei Strafklagen gegen Berufskollegen regelt, nicht im öffentlichen Interesse liege und somit nur für Verbandsmitglieder kraft Verbandsrecht gelte.

5.4. Zu prüfen ist demnach, ob Art. 11 der Standesregeln zum Kreis derjenigen Bestimmungen gehört, welche allgemein verbindliches, im öffentlichen Interesse liegendes, staatliches Berufsrecht darstellen. Der Beschwerdegegner stellt sich auf den Standpunkt, Art. 11 der Standesregeln betreffend die Vertraulichkeit von Vergleichsverhandlungen beschlage das Verhältnis zwischen Anwalt und Gegenpartei, welches gemäss LGVE 1990 I Nr. 30 ohnehin nicht vom staatlichen Berufsrecht erfasst werde. Die Berufung auf diesen Entscheid geht fehl. Vielmehr hat die Aufsichtsbehörde dort erkannt, dass zwar der Gegenpartei gegenüber kein besonderer Pflichtenkreis des Anwalts bestehe, diese habe aber Anspruch darauf, dass sich der Anwalt ihr gegenüber im Rahmen der Rechtsordnung und des Anstands halte. Dementsprechend ist die Aufsichtsbehörde auf den dort gegenüber einem Anwalt erhobenen Vorwurf der Verletzung der Pflicht zur Sachlichkeit gegenüber dem Prozessgegner eingetreten. Zudem betrifft die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung von Vergleichsgesprächen entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners nicht primär das Verhalten des Anwalts gegenüber der Gegenpartei. Art. 11 der Standesregeln ist systematisch nicht bei den Pflichten gegenüber den Kollegen bzw. der Gegenpartei, sondern bei den allgemeinen Pflichten des Anwalts eingeordnet. Zu diesen gehört nach allgemeiner Auffassung die Vermeidung unnötiger Prozesse. So bestimmt denn Art. 5 der Standesregeln, dass der Anwalt die gütliche Erledigung von Streitigkeiten fördere, soweit dies im Interesse des Klienten liege. In diesem Sinne hat der Rechtsanwalt zum Teil ähnliche Funktionen wie ein Friedensrichter. Die Verpflichtung zur Prozessvermeidung dient einerseits der Entlastung der Justiz, andererseits dem Schutz der Klienten, welche an der Durchführung eines wenig aussichtsreichen Prozesses nicht interessiert sein können (Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwaltes im Kanton Zürich, herausgegeben vom Verein Zürcherischer Rechtsanwälte auf der Grundlage der 1969 erschienenen Dissertation von Dr. Paul Wegmann, Zürich 1988, S. 68). Das gleiche Ziel verfolgt die Verpflichtung zur Vertraulichkeit von Vergleichsverhandlungen. Solche würden ausserordentlich erschwert, wenn die Gegenpartei nicht auf die Verschwiegenheit des Gegenanwalts vertrauen könnte; denn vorprozessuale Zugeständnisse schwächen erfahrungsgemäss die Position einer Partei im Prozess. In diesem Sinne betrifft die Pflicht zur Vertraulichkeit von Vergleichsverhandlungen nicht rein internes Verbandsrecht der Rechtsanwälte, sondern liegt auch im öffentlichen Interesse, weshalb eine Verletzung derselben disziplinarrechtlich geahndet werden kann. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte, 29. Mai 2002 (AR 02 1)

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