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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2020 PVG 2020 22

31 dicembre 2020·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·671 parole·~3 min·4

Riassunto

Unterzeichnung der Offerte. Vollmacht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E | Praxis Verwaltungsgericht

Testo integrale

8/22 Submission PVG 2020 Submission 8 Submissiun Appalti Unterzeichnung der Offerte. Vollmacht. – Die Praxis zur rechtsgültigen Unterzeichnung einer Offerte ist insoweit zu präzisieren, als die Anbieterin nachzuweisen hat, dass die Vollmacht im Zeitpunkt der Offerteingabe bereits erteilt wurde (E.4.3). Beweisanforderungen (E.4.4). Firma dell’offerta. Procura. – La prassi relativa alla validità della firma dell’offerta va precisata nel senso che l’offerente deve dimostrare che la procura è stata conferita già al momento dell›inoltro dell›offerta (consid. 4.3). Requisiti di prova (consid. 4.4). Erwägungen: 4.3. Im Handbuch öffentliches Beschaffungswesen im Kanton Graubünden wird mit Verweis auf die Rechtsprechung festgehalten, dass nicht nur im Handelsregister als zeichnungsberechtigt bezeichnete Personen eine Offerte rechtsgültig unterzeichnen können. So sind auch Angebote mit der Unterschrift von Personen gültig, die eine allgemeine oder spezielle (interne) Vollmacht des Anbieters besitzen. Diese Vollmacht ist an keine besonderen Formen gebunden. Vorausgesetzt wird aber, dass sie bereits im Zeitpunkt der Offerteingabe vorlag (Handbuch öffentliches Beschaffungswesen im Kanton Graubünden, a.a.O., Kap. 9.4 m.H.a. VGU U 00 100 vom 7. Dezember 2000 E.3 [= PVG 2000 Nr. 67], U 01 108 vom 16. Oktober 2001 E.1 und U 99 2 vom 11. Mai 1999 E.2h). Diese letzte Voraussetzung des Vorliegens einer Vollmacht im Zeitpunkt der Offerteingabe ist jedoch hinsichtlich des Erteilungszeitpunkts der Vollmacht zu präzisieren. In der im Handbuch zitierten Rechtsprechung, nämlich in VGU U 00 100 E.3 (= PVG 2000 Nr. 67), wurde es für zulässig erachtet, dass eine im Zeitpunkt der Offerteingabe nicht vorgelegte Vollmacht im Nachhinein (in jenem Fall im Beschwerdeverfahren) nachgereicht wird. In jenem Fall war die Vollmacht (eine interne Prokura zur Firmenvertretung im Rahmen der Einreichung von Submissionsofferten) dem gemäss Handelsregister nur kollektiv zeichnungsberechtigten Firmenteilhaber bereits vor dem strittigen Submissionsverfahren, also vor Offerteinreichung, 195 22

8/22 Submission PVG 2020 erteilt worden (in diesem Sinne lag sie also bereits im Zeitpunkt der Offerteingabe vor, wurde jedoch nicht mit der Offerte miteingereicht). Die sich hier stellende Frage, ob die entsprechende Vollmacht im Zeitpunkt der Offerteingabe erteilt worden sein muss, hatte das Verwaltungsgericht indessen – im Gegensatz zur obzitierten Schlussfolgerung im Handbuch – dort nicht explizit geklärt. Die Praxis zur rechtsgültigen Unterzeichnung einer Offerte ist daher insoweit zu präzisieren, als die Anbieterin bzw. Bewerberin nachzuweisen hat […], dass die Vollmacht im Zeitpunkt der Offerteingabe bereits erteilt wurde. Denn nur dadurch wird gewährleistet, dass im Zeitpunkt der Offerteinreichung ein formgültiges Angebot vorliegt. Andernfalls, sprich durch nachträgliche Validierung der Offerte, werden die Submissionsvorgaben ausgehöhlt. Diese verbieten es nämlich auch, dass eine fehlende Unterzeichnung nach Ablauf der Eingabefrist noch nachgebracht werden kann. Dasselbe muss deshalb bei einer fehlenden Vollmacht gelten, damit die Anbieter nach Offertöffnung nicht über die Verbindlichkeit ihrer Offerten entscheiden können. 4.4. Im vorliegenden Fall begnügt sich die Beschwerdegegnerin mit dem Hinweis, das Beurteilungsgremium habe sich am 29. Oktober 2019 vergewissert, dass X. über eine derartige interne Vollmacht verfüge. Schriftliche Belege würden in der Tat keine bestehen, eine Bevollmächtigung sei aber auch formlos gültig. Der Beschwerdegegnerin ist darin beizustimmen, dass eine Bevollmächtigung – vorbehältlich hier nicht zutreffender Fälle (Formpflicht gemäss Vertrag oder Gesetz) – nach herrschender Lehre und Rechtsprechung formfrei, und dabei ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen kann (vgl. Kut in: Furrer/Schnyder [Hrsg.], OR-Handkommentar, 2012, Art. 33 N 6 f.). Wenn nun die Beigeladene 2 gegenüber der Beschwerdegegnerin das Bestehen einer – wenn auch nur mündlich erteilten – Vollmacht bestätigt hat, kann es gut sein, dass diese bereits bei der Offerteingabe vorlag. Damit aber verhindert werden kann, dass Anbieter nach Offertabgabe über die Verbindlichkeit ihrer Offerten bestimmen können, muss ein strikter Beweis über den Zeitpunkt der Vollmachterteilung verlangt werden. Vorliegend behauptet die Beschwerdegegnerin nicht und weist vor allem nicht nach (etwa durch einen Verwaltungsratsbeschluss), dass diese interne Vollmacht schon am 30. September 2019 (Datum der Unterschrift) bzw. allgemein im Zeitraum bis und mit dem 18. Oktober 2019 (Schlusstermin für die Einreichung der Bewerbung) vorgelegen hat. Auch die Beigeladene 2 hat nichts zur Klärung dieser Frage beigetragen. Die Beweislosigkeit geht des- 196

8/22 Submission PVG 2020 halb zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. Beigeladenen 2, was grundsätzlich zum Ausschluss letzterer führt. U 19 122 Urteil vom 18. Februar 2020 197

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