5/11 Steuern PVG 2020 Steuern 5 Taglias Imposte Heiratsstrafe. Verfassungswidrige Begünstigung Alleinerziehender im kantonalen Steuerrecht. – Durch das Teilsplitting besteht keine Heiratsstrafe bei den Kantons- und Gemeindesteuern in Graubünden (E.5). – Hingegen verletzt die übermässige steuerliche Entlastung Alleinerziehender den verfassungsmässigen Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (E.7). Penalizzazione del matrimonio. Favoreggiamento anticostituzionale delle famiglie monoparentali nel dritto fiscale cantonale. – Nei Grigioni con lo splitting parziale non sussiste alcuna penalizzazione del matrimonio per le imposte cantonali e comunali (consid. 5). – L’eccessivo sgravio fiscale per le famiglie monoparentali, invece, viola il principio costituzionale dell’imposizione secondo la capacità economica (consid. 7). Erwägungen: 5.3. Die Vorgabe von Art. 11 Abs. 1 StHG wird im Kanton Graubünden so umgesetzt, dass zur Ermittlung des Steuersatzes von gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten das steuerbare Einkommen durch den Divisor von 1.9 geteilt wird (Art. 39 Abs. 2 StG). Mit diesem Teilsplitting (bzw. Verheiratetentarif) wird berücksichtigt, dass aus dem Einkommen des Ehepaars zwei Personen leben müssen und dass die Faktorenaddition von Mann und Frau ohne diese Korrektur zu einer höheren Progression, d.h. zu einem höheren Steuersatz führen würde. Mit dem Teilsplitting wird das steuerbare Einkommen zu einem tieferen Steuersatz besteuert. Weil ein Ehepaar gegenüber einem Alleinstehenden mit eigenem Haushalt gewisse Einsparungen erzielen kann, kann das Einkommen nicht einfach halbiert werden (Botschaft der Regierung an den Grossen Rat vom 8. August 2006, Heft Nr. 10/2006–2007, S. 1167). Deshalb wurde der Divisor, wie in der Botschaft vorgeschlagen, auf 1.9 festgesetzt. 115 11
5/11 Steuern PVG 2020 5.8. […] Entscheidend ist hier der Vergleich der Steuerbelastung als Alleinstehende (ohne Kinder) und als Ehepaar (vgl. mittlere und rechte Spalte der Tabelle [im Urteil aufgeführt]). In der rechten Spalte ergibt sich der Kantonssteuerbetrag aus der Faktorenaddition und dem Verheiratetentarif, in der mittleren Spalte aus dem Alleinstehendentarif. Die Differenz zwischen diesen Steuerbelastungen (Fr. 20‘106.– ./. Fr. 19‘824.– = Fr. 282.–) zum Steuerbetrag als Ehepaar beträgt 1.42 %. Diese Differenz liegt weit unter dem vom Bundesgericht erwähnten Grenzwert von 10 %. Es kann daher nicht von einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung die Rede sein. Eine Verletzung von Art. 8 BV bzw. Art. 127 Abs. 2 BV liegt nicht vor. Dies gilt für die Kantonssteuer und – aufgrund der Festlegung der Gemeindesteuer in Prozenten der einfachen Kantonssteuer – auch für die Gemeindesteuer. 7.4. Das Verwaltungsgericht stellt […] fest, dass die weiterhin geltende Regelung in Art. 39 Abs. 3 StG zu einer unzulässigen, übermässigen Entlastung der Einelternfamilien im Vergleich zu einem Ehepaar mit Kind führt und damit gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verstösst. A 19 13 Urteil vom 31. März 2020 Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten wurde mit Urteil vom 7. August 2020 abgewiesen (2C_616/2020). 116