Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2019 PVG 2019 6

31 dicembre 2019·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·2,825 parole·~14 min·2

Riassunto

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Testo integrale

4/6 Sozialversicherung PVG 2019 85 Militärversicherung. Anspruch auf eine Reversionsrente. – Die Militärversicherung kann ausserordentliche Hinterlassenenrenten an überlebende Ehegatten und Waisen ausrichten, wenn wegen einer vorausgegangenen Invalidität der versicherten Person die übrigen Vorsorgeleistungen fehlen oder erheblich vermindert sind; der im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens zu treffende Entscheid über die Gewährung einer Reversionsrente hängt von einem konkreten Bedürfnis ab; Voraussetzun- gen für die Zusprache einer Reversionsrente; Grundsatz für die Berechnung der Höhe einer Reversionsrente (E.4); konkrete Berechnung des jährlichen Vorsorgebedarfes gemäss den (verwaltungsinternen) Weisungen der Mili- tärversicherung (E.4.1). – Vorliegend wurde ungenügend geprüft, ob ein allfälliges Manko beim Vergleich des jährlichen (Vorsorge-)Einkommens mit dem jährlichen, angemessenen Vorsorgebe- darf tatsächlich invaliditätsbedingt wäre (E.5, 5.1); Bestandteile der übrigen Vorsorgeleistungen gemäss Art. 54 MVG und eine von der EO-Bemessung abweichende Bestimmung des jährlichen, angemessenen Vorsorgebedarfes im Rahmen der Prüfung des Anspruches auf eine Reversionsrente; zur Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Versicherten ist eine umfassende Betrachtungsweise der finanziellen Verhältnisse anzuwenden (E.5.2); im vorliegenden Fall gibt es gewichtige Hinweise darauf, dass der verstorbene Ehegatte sowie auch die Beschwerdeführerin selbst keine klassische Vorsorgelösung gewählt haben; die zentrale Voraussetzung von Art. 54 MVG, wonach das Fehlen bzw. die Verminderung von Vorsorgeleistungen auf die versicherte Gesundheitsschädigung bzw. Invalidität zurückgeführt werden muss, wurde vorliegend ungenügend abgeklärt und ist durch die Militärversicherung nachzuholen (E.5.3, 5.4). Assicurazione militare. Diritto a una rendita di reversione. – L’assicurazione militare può corrispondere delle rendi- te straordinarie ai coniugi o agli orfani se a causa dell’invalidità della persona assicurata le altre prestazioni previdenziali ordinarie mancano o sono ridotte in modo rilevante; la decisione sull’assegnazione di una rendita di reversione, da prendere nel quadro del potere discre- 6

4/6 Sozialversicherung PVG 2019 86 zionale, dipende dalla concreta necessità; requisiti per l’assegnazione di una rendita di reversione; principi per il calcolo dell’ammontare della rendita di reversione (con- sid. 4); calcolo concreto del bisogno previdenziale annuo secondo le direttive (interne) dell’assicurazione militare (consid. 4.1). – Nel caso di specie non è stato sufficientemente valuta- to se un eventuale deficit nel paragone tra il reddito (da previdenza) e l’adeguato fabbisogno annuo di previden- za sia effettivamente riconducibile a invalidità (consid. 5, 5.1); componenti delle altre prestazioni previdenziali giusta l’art. 54 LAM e determinazione dell’adeguato fa- bbisogno di previdenza annuo, divergente dal calcolo IPG, nel quadro dell’esame di un diritto a una rendita di reversione; onde garantire la parità di trattamento di tut- ti gli assicurati occorre analizzare in modo completo la situazione finanziaria (consid. 5.2); nel caso di specie vi sono indizi importanti che il coniuge deceduto e la ricor- rente stessa non avevano scelto una soluzione classica di previdenza; il presupposto centrale dell’art. 54 LAM, secondo cui la mancanza o la riduzione delle prestazioni di previdenza deve essere ricondotta al danno alla salute assicurato o all’invalidità, non è stato sufficientemente appurato e deve essere riesaminato dall’assicurazione militare (consid. 5.3, 5.4). Erwägungen: 4. Gemäss Art. 54 MVG kann die Militärversicherung bei gegebenen Voraussetzungen ausserordentliche Hinterlassenenrenten an überlebende Ehegatten und Waisen ausrichten, wenn wegen einer vorausgegangenen Invalidität der versicherten Per- son die übrigen Vorsorgeleistungen, umfassend AHV, obligatori- sche und weitergehende berufliche Vorsorge, aber auch die Selbst- vorsorge fehlen oder erheblich vermindert sind. Art. 54 MVG ist als «Kann- Vorschrift» formuliert, womit der Beschwerdegegnerin grundsätzlich ein pflichtgemäss wahrzunehmendes Ermessen zu- steht. Der im Rahmen dieses pflichtgemässen Ermessens zu be- urteilende Anspruch auf eine Reversionsrente, hängt von einem konkreten Bedürfnis ab. Kumulativ vorausgesetzt ist für eine Reversionsrente, dass die versicherte Person im Zeitpunkt ihres Todes seit fünf Jahren eine mindestens 40%ige Invalidenrente der Militärversicherung bezogen hat und die übrigen Vorsorgeleistungen

4/6 Sozialversicherung PVG 2019 85 durch die Invalidität erheblich beeinträchtigt sind. Die Höhe der Reversionsrente wird praxisgemäss anhand der konkreten Umstände bemessen, wobei der Vergleich zwischen den (effektiv) vorhandenen und der als genügend erachteten Vorsorgeleistungen ausschlaggebend ist. Bei Vorliegen dieser kumulativen Voraussetzun- gen wird auf einen Kausalzusammenhang zwischen dem Tod und der versicherten Gesundheitsschädigung grundsätzlich verzichtet (vgl. zum Ganzen Frésar/Moser-szeless, L‘assurance-accidents ob- ligatoire, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, S. 1168 Rz. 1025; scartazzini/Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Aufl., Basel 2012, § 18 Rz. 75; scHlauri, Die Militärversicherung, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, S. 1137 f. Rz. 204 ff.; MaescHi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, Bern 2000, Art. 54 Rz. 2 ff.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Militärversicherung vom 27. Juni 1990, BBl 1990 III 201 S. 219 f.). 4.1. In der vorliegenden Angelegenheit ist, wie bereits erwähnt, unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen, dass der verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin während (min- destens) fünf Jahren eine Invalidenrente (der Militärversicherung) bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % bezogen hat (vgl. vorstehende Erwägung 3.1). Ferner ist der jährliche Vorsorgebedarf im Betrag von Fr. 57‘678.50 unbestritten. Dieser steht auch mit dem in der MVG-Weisung Nr. 16 vom 20. Mai 2003, Anhang 2, sowie der MV-Weisung 55.2 vom 25. November 2013, Tabelle «Reversi- onsrenten nach Artikel 54 MVG», festgehaltenen, praxisgemässen prozentualen Ansatz von 55 % des massgebenden anrechenbaren Jahresverdienstes des Verstorbenen von Fr. 104‘870.– im Einklang. Dies aufgrund der Höhe des massgebenden anrechenbaren Jahres- verdienstes im Verhältnis zum höchstversicherten Jahresverdienst gemäss Art. 15 MVV in der Fassung vom 1. Januar 2014 (Zeitpunkt des möglichen Rentenbeginnes) im Betrag von Fr. 149‘423.–. 5. Gemäss vorstehender Erwägung 4 setzt die Zusprache einer (Ehegatten-)Reversionsrente kumulativ voraus, dass die versicherte Person im Zeitpunkt ihres Todes seit fünf Jahren eine mindestens 40%ige Invalidenrente der Militärversicherung bezo- gen hat und die übrigen Vorsorgeleistungen durch die Invalidität erheblich beeinträchtigt sind. Die erste Voraussetzung ist zweifel- los erfüllt (vgl. vorstehende Erwägung 3.1 und 4.1). Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung, nämlich der invaliditätsbedingten Beein-

4/6 Sozialversicherung PVG 2019 86 trächtigung der Vorsorgeleistungen, sind sich die Beschwerdefüh- rerin sowie die Beschwerdegegnerin hingegen in vielen Punkten uneinig. Namentlich wie das jährliche (Vorsorge-)Einkommen in Anbetracht der nicht unerheblichen Vermögenswerte der Be- schwerdeführerin zu bestimmen ist und ob eine mit einer Reversi- onsrente zu füllende Vorsorgelücke bestehe. Diesbezüglich stellen sich nämlich vielfältige Fragen hinsichtlich der Berücksichtigung von Vermögenswerten. Insbesondere ist umstritten, wie deren Wert zu bestimmen ist und wie bzw. ob reale und/oder hypotheti- sche Erträge des Vermögens für die Beurteilung eines Reversions- rentenanspruches zu berücksichtigen sind. Diese Punkte wurden denn auch im vorliegenden Verfahren ausgiebig thematisiert und jeweils die eigene Position dargelegt bzw. verteidigt. 5.1. Die Beschwerdegegnerin verweist hinsichtlich der (vol- len) Anrechenbarkeit von Einkommen, auch aus Vermögen, mit einer gewissen Berechtigung auf die Praxis der Ergänzungsleis- tungen zur AHV/IV, weil es sich bei der Militärversicherung nicht grundsätzlich anders verhalte. Die invaliditätsbedingte Beeinträch- tigung von Vorsorgeleistungen im Sinne von Art. 54 MVG weist ne- ben dem Vergleich des jährlichen (Vorsorge-)Einkommens mit dem jährlichen, angemessenen Vorsorgebedarf aber auch noch einen weiteren Gesichtspunkt auf, welcher von den Parteien nicht the- matisiert wurde, aber als Anspruchsvoraussetzung für eine Rever- sionsrente gemäss Art. 54 MVG von Amtes wegen und ohne Bin- dung an die Rechtsbegehren zu prüfen ist (vgl. vgl. Art. 61 lit. c und d ATSG; BGE 144 V 153 E.4.2.2; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Bern/St. Gallen/Zürich 2015, Art. 61 Rz. 96 ff. und 146 ff.). Nämlich ob die Vorsorgelücke tatsächlich auf die Invalidität zurückzuführen ist und diese nicht vielmehr aufgrund von invaliditätsfremden Um- ständen entstanden ist. Entgegen der Meinung der Beschwerde- führerin setzt der Anspruch auf eine Reversionsrente denn auch nicht bloss einen fünfjährigen Rentenbezug sowie einen Mindestin- validitätsgrad von 40 % voraus. Neben diesen objektiven, problem- los überprüfbaren Kriterien wird in der Hauptsache nämlich eine Beeinträchtigung der Vorsorge infolge der (versicherten) Invalidi- tät vorausgesetzt. Auch wenn MaescHi im Kommentar zum Bundes- gesetz über die Militärversicherung mit Verweis auf die Botschaft zum Bundesgesetz über die Militärversicherung vom 27. Juni 1990 (BBl 1990 III 201) festhält, dass bei Erfüllung der (Mindest-)Renten- bezugsdauer von 5 Jahren sowie des Mindestinvaliditätsgrades von 40 % dies «in der Regel gegeben» sei, ändert dies nichts am Umstand, dass die zentrale Anspruchsvoraussetzung eine erheb-

4/6 Sozialversicherung PVG 2019 89 liche Beeinträchtigung der Vorsorge aufgrund der (versicherten) Gesundheitsschädigung bzw. Invalidität sein muss (MaescHi, a.a.O., Art. 54 Rz. 5). Zutreffend relativiert MaescHi diese Aussagen denn auch dahingehend, dass bei einem mangelhaften Vorsorgeschutz aus invaliditätsfremden Gründen, wie beispielsweise bei einer ungenügenden Versicherung eines Selbständigerwerbenden, kein Rentenanspruch bestehe (MaescHi, a.a.O., Art. 54 Rz. 8). 5.2. Zu den in Art. 54 MVG genannten (fehlenden oder erheblich verminderten) übrigen Vorsorgeleistungen gehören neben den (obligatorischen) Vorsorgeleistungen der AHV und der berufli- chen Vorsorge auch die weitergehende berufliche Vorsorge sowie Leistungen der gebundenen, steuerlich begünstigten privaten Vor- sorge (Säule 3a) sowie andere private Vorsorgeleistungen wie Le- bens- bzw. Todesfallversicherungen (MaescHi, a.a.O., Art. 54 Rz. 9). Denn nach dem klaren Willen des Gesetzgebers ist der Anspruch auf eine Reversionsrente von einem konkreten Bedürfnis abhän- gig (MaescHi, a.a.O., Art. 54 Rz. 11 f.). Dieses Bedürfnis bemisst sich aber nicht nach Massgabe der Bedürftigkeit gemäss der Gesetzge- bung über die Ergänzungsleistungen, sondern soll den Hinterlasse- nen die (angemessene) Fortführung der bisherigen Lebenshaltung ermöglichen. Dementsprechend wird der Vorsorgebedarf auch aufgrund der Höhe des anrechenbaren massgebenden Jahresverdienstes des verstorbenen Versicherten bemessen (vgl. dazu auch vorstehende Erwägungen 3.1 und 4.1). Wenn die Reversionsrente bis zum Maximalbetrag gemäss Art. 54 Abs. 2 MVG (1/2 der ordentlichen Ansätze gemäss Art. 52 f. MVG) aber als eine von einem Bedürfnis abhängige Leistung ausgestaltet wurde, muss unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung aller Versicherten eine umfassende Betrachtungsweise zum Zuge kommen. Insbesondere bei nicht gemäss Art. 2 f. BVG dem BVG-Obligatorium unterstell- ten Personen, wie dies vornehmlich bei (früher) selbständigerwer- benden Personen zutreffen kann, muss auch eine «freie» (Alters-) Vorsorge durch Investition von Kapital in Wertschriften oder an- dere Guthaben und Wertgegenstände wie Immobilien berücksich- tigt werden können. Etwas anderes liesse sich unter dem Aspekt der Gleichbehandlung von versicherten Personen mit (möglichen) unterschiedlichen Lösungen für die Altersvorsorge nicht rechtfer- tigen. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf Hürzeler, System und Dogmatik der Hinterlassenenversicherung im Sozialversiche- rungs- und Haftpflichtrecht, Bern 2014, welcher infolge der Mitbe- rücksichtigung des Vermögens die Gefahr sehe, dass der Bedarf an Hinterlassenenleistungen von allgemeinen Bedürftigkeitsüberle-

4/6 Sozialversicherung PVG 2019 90 gungen überlagert werde, ergibt sich so nicht aus der entsprechen- den Belegstelle (S. 294), und diese Lehrmeinung erscheint für die konkrete Fragestellung auch gar nicht einschlägig. Denn Hürzeler befasst sich im Umfeld der zitierten Belegstelle insbesondere mit den im Sozialversicherungs- und Haftpflichtrecht nicht immer ein- heitlich und konsistent verwendeten Begriffen des Bedarfes und der Bedürftigkeit. 5.3. Aufgrund der Akten ist ausgewiesen, dass weder die Beschwerdeführerin, noch deren verstorbene Ehegatte (zuletzt) über Rentenleistungen der 2. Säule bzw. gemäss BVG verfügten bzw. verfügen (siehe beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 77 S. 1 und 7; Bg-act. 91 S. 19, 33 und 35; Bg-act. 63 f.; beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 3 und 4). Für den Zeitraum ab November 2000 liegen Belege vor, dass die Lebensversicherung einst (Erwerbsunfähigkeits-)Leistungen erbrachte (siehe beschwerdegegnerische EEV-Akten [Bg-act. EEV] 229 S. 2 und Bg-act. EEV 222 S. 2). Infolge der kinderlos gebliebenen Ehe bestanden keine entsprechenden Betreuungspflichten. Der verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin führte gemäss den Akten nach dem Unfall im Militärdienst bis ins Jahre 1979 das Hotel C. in Y. , wobei seine Ehegattin ebenfalls mithalf. Die Aufgabe des Hotels C. führte der verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin auf den am 4. Mai 1976 erlittenen Verkehrsunfall im Militärdienst zurück. Das Hotel C. hatte er in Jahre 1973 nach der Absolvierung der Wir- teprüfung übernommen. Bis 1965 hatte er neben der Grundschul- bildung, eine Handelsdiplomausbildung sowie eine Ausbildung als Metzger und Koch abgeschlossen und arbeitete danach unter anderem im Metzgereibetrieb seines Vaters sowie anderen Metz- gereibetrieben. Der verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin arbeitete ab ca. 1980 bis ca. 1988 in nebenamtlicher Funktion im Zivilschutz. Von 1982 bis ca. 1986 übte er noch eine (selbständige) Beratertätigkeit in einem Treuhandbüro aus. Von 1997 bis 2002 war der verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin in einem (gerin- gen) Jahrespensum für die Betreuung der Wasserversorgung in der Wohnortgemeinde zuständig, wo er seit 1990 lebte. Zusätzlich übte er in diesem Zeitraum auch eine selbständige Beratertätigkeit im Bereich Gastronomie und Lebensmittel aus. Zwischen 1992 und 1994 führte er gemäss den Akten wiederum einen Gastronomiebe- trieb an seinem Wohnort (siehe zum Ganzen Bg-act. EEV 343 S. 33 f. und 56 f., teilweise etwas abweichend Bg-act. EEV 343 S. 28 f; siehe auch Bg-act. EEV 265 ff., 229, 218, 193 ff.,172 und 128 sowie jeweils den Sachverhalt im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons

4/6 Sozialversicherung PVG 2019 91 Graubünden [VGU] S 07 111 vom 11. September 2007 und Urteil des Bundesgerichts 8C_514/2008 vom 31. März 2009). Ab November 2001 (im Alter von 56 Jahren) erhielt er eine volle IV-Rente (siehe Verfügung IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 18. März 2005 [Bg-act. EVV 253 und 249 f.]; vgl. auch Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Juli 2011, mit rückwirkender Rentenzusprache per 1. November 2001 [Bg-act. 47]). Der verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin erwirtschaftete im Rahmen seiner Erwerbslaufbahn ab dem Jahre 1966 (1. Januar nach Vollendung des zwanzigsten Altersjahres; vgl. Art. 3 Abs. 1 AHVG) bis zur Berentung im Jahre 2001 erheblich schwankende (AHV-pflichtige) (Bruttoer- werbs- )Einkommen im Bereich von Fr. 1‘950.– bis Fr. 98‘998.– (sie- he Bgact. EEV 253 S. 3), wobei in der (Wieder-)Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin durch den behandelnden Arzt von einer seit 1997 stetig ansteigenden Arbeitsunfähigkeit berichtet wurde (siehe Bg-act. EEV 166 S. 2). Hinsichtlich der in diesem Zeitraum ausgeüb- ten selbständigen Erwerbstätigkeit kann auch noch darauf hinge- wiesen werden, dass in solchen Konstellationen unter Umständen vielfältige Einflussmöglichkeiten der Geschäftsinhaber auf den fi- nanziellen Mittelfluss von der Unternehmung zu den mitarbeiten- den Eigentümern bestehen können (vgl. dazu etwa luKas Müller, Optimierung von Lohn und Dividende des Unternehmers, in: AJP 10/2017 S. 1194 ff.; BGE 145 V 50 E.3.1 ff., BGE 141 V 634 E.2.1 ff. sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_837/2014 vom 8. April 2015 E.1.1 ff. m.H.a. BGE 134 V 297 E.2.1 ff. und 122 V 178 E.3b). Aus den Akten geht weiter hervor, dass der verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstellung eines medizinischen Gutach- tens noch angab, dass er seit Aufgabe des Hotels im Jahre 1979 bis zum Tod eines Elternteils im Jahre 1999 mit Erbvorbezügen im Betrag von Fr. 500‘000.– bedient worden sei (siehe Bg-act. EEV 343 S. 55). Den aktenkundigen Steuerunterlagen lässt sich schliesslich entnehmen, dass bereits im Jahre 1997 ein nicht unerhebliches Privatvermögen in Form von Privatliegenschaft sowie Wertschriften vorlag (siehe Bg-act. EEV 220 ff. und 193 ff.). Am 4. Februar 1980 hatte der verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin um den Auskauf einer ab dem 1. März 1980 dauerhaft verlängerten Integritätsschadenrente von 15 % aufgrund (gewisser) Unfallfolgen vom 4. Mai 1976 ersucht. Dies in Hinblick auf die Eröffnung des Pedikürund Kosmetiksalons seiner Ehegattin. Einer Auszahlung der kapitalisierten Summe dieser Integritätsschadenrente stimmte die Militärversicherung am 22. Februar 1980 zu (siehe Bg-act. EEV 132, 128 und 126). Im Anschluss an die Aufgabe des Hotels C. im Jahre

4/6 Sozialversicherung PVG 2019 92 1979, eröffnete und führte die Beschwerdeführerin bis ca. 1988 also einen Pedikür- und Kosmetiksalon am gemeinsamen Wohnort. 5.4. Insofern ergeben sich aus den in der vorstehenden Erwägung 5.3 dargelegten Umständen gewichtige Hinweise dar- auf, dass der verstorbene Ehegatte (sowie auch die Beschwerde- führerin selbst) infolge der selbständigen Erwerbstätigkeiten keine klassische (Alters- und Invaliditäts-)Vorsorge mit einer Renten- lösung der beruflichen Vorsorge gemäss BVG wählten. Es stellt sich also in diesem Zusammenhang die Frage, ob und wie allfäl- lige Vorsorgeleistung zur Deckung des Vorsorgebedarfes im Alter bzw. infolge von Invalidität seitens des verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin (sowie der Beschwerdeführerin selbst) abgesichert werden sollten und ob diese durch die Gesundheitsschädigung bzw. Invalidität infolge des versicherten Ereignisses nun fehlen oder erheblich vermindert sind. Auch nach dem erlitte- nen Unfall war der verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin noch mehrere Jahrzehnte mit teilweise nicht unerheblichen, akten- kundigen (Bruttoerwerbs-)Einkommen erwerbstätig und es hätte somit grundsätzlich die Möglichkeit für die Äufnung von Vorsorgeleistungen bestanden. Auch die nicht mit Betreuungspflichten betraute Beschwerdeführerin war gemäss den Akten zumindest im Zeitraum von 1980 bis ca. 1988 selbständig erwerbstätig. Infolge der primär selbständig ausgeübten Erwerbstätigkeit, bestanden im Vergleich zu unselbständig erwerbstätigen Personen hingegen erheblich grössere Spielräume, wie eine entsprechende Vorsorge aufgebaut werden konnte (vgl. dazu hingegen Art. 2 f. betreffend die obligatorische Versicherungspflicht gemäss BVG sowie die freiwillige Versicherung gemäss Art. 4 und 44 ff. BVG; siehe auch vorstehende Erwägung 5.3). So ist es insbesondere denkbar, dass anstelle einer institutionalisierten Vorsorgelösung oder einer ent- sprechenden, privaten Versicherungslösung eine «freie» (Alters-) Vorsorge mittels Aufbaus eines Immobilien- und Guthaben-/Wert- schriftenvermögens angestrebt wurde oder eine Vorsorge, infol- ge der durch die primär selbständige Erwerbstätigkeit gewährten diesbezüglichen Freiheiten, überhaupt nicht oder nicht im erforder- lichen Ausmass umgesetzt wurde. Die für den Anspruch auf eine Reversionsrente nach Art. 54 MVG zentrale Voraussetzung des Fehlens bzw. einer Verminderung von Vorsorgeleistungen infolge der (versicherten) Gesundheitsschädigung bzw. Invalidität prüfte die Beschwerdeführerin aber nur insofern, als dass sie die erhebli- chen Vermögenswerte in die Berechnung eines allfälligen Vorsor- gebedarfes miteinbeziehen will. Ob eine allfällige Lücke aber nicht

4/6 Sozialversicherung PVG 2019 93 (auch) auf invalditätsfremde Gründe infolge der primär selbständi- gen Erwerbstätigkeit des verstorbenen Ehegatten der Beschwerde- führerin (sowie der Beschwerdeführerin selbst) zurückzuführen ist bzw. keine Lücke besteht, weil ein Teil des Vermögens als «freie» (Alters- )Vorsorge angehäuft wurde, prüfte die Beschwerdegegne- rin hingegen nicht vertieft. Dies hat die Beschwerdegegnerin noch nachzuholen. S 17 134 Urteil vom 28. Mai 2019

PVG 2019 6 — Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2019 PVG 2019 6 — Swissrulings