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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2017 PVG 2017 6

31 dicembre 2017·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·1,741 parole·~9 min·8

Riassunto

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Testo integrale

6/6 Sozialversicherung PVG 2017 64 Sozialversicherung 6 Assicuranza sociala Assicurazioni sociali Nachzahlung von AHV/IV/EO-Beiträgen. Rückwirkende Verrechnung mit nachzuzahlenden IV-Renten. – Forderungen aus AHV und IV dürfen grundsätzlich mit fälligen Leistungen verrechnet werden (E.4a); sowohl laufende Renten wie auch Rentennachzahlungen dür- fen aber nur soweit verrechnet werden, als das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht beeinträchtigt wird (E.4c). – Bei Verrechnung von Rentennachzahlungen muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Existenzbedarf der versicherten Person für jene Zeitspanne, für welche die Renten nachbezahlt werden, gedeckt sein (E.4c/aa). – Die Frage des betreibungsrechtlichen Existenzminimums stellt sich nur bei Verrechnung von Rentennachzahlungen mit offenen Beitragsforderungen, nicht jedoch mit Leistungsrückforderungen, mithin mit Leistungen, die ein Sozialversicherer erbracht hat und deren Rechtsgrund nachträglich entfällt (E.4c/bb). – Bei Verrechnung von nachzuzahlenden IV-Renten mit offenen AHV/IV/EO-Beitragsforderungen aus zurückliegenden Jahren hat die Ausgleichskasse zu prüfen, ob das betreibungsrechtliche Existenzminimum der versicherten Person in der fraglichen Zeitspanne gedeckt war oder nicht (E.4d). Pagamento posticipato di contributi AVS/AI/IPG. Compensazione con effetto retroattivo di rendite dell’AI versa- te posticipatamente. – In principio, crediti derivanti dall’AVS e dall’AI possono essere compensati con eventuali prestazioni scadute (cons. 4a); sia le rendite correnti che le rendite pagate posticipatamente possono essere compensate solamente nel rispetto del minimo esistenziale sancito dalla LEF (cons. 4c). 6

6/6 Sozialversicherung PVG 2017 65 – Secondo la prassi del Tribunale federale, con la compensazione delle rendite pagate posticipatamente il minimo esistenziale della persona assicurata deve essere garantito per il periodo corrispondente a quello per cui le rendite vengono pagate posticipatamente (cons. 4c/ aa). – La questione del minimo esistenziale secondo la LEF si pone soltanto se delle rendite pagate posticipatamente vengono compensate con crediti per contributi non ancora versati, non però in caso di pretese di restituzione, ovvero qualora si tratti di prestazioni che un assicura- tore sociale ha corrisposte e che diventano in seguito prive di un fondamento legale (cons. 4c/bb). – La cassa di compensazione AVS che intende compensare delle rendite AI da pagare posticipatamente con dei contributi AVS/AI/IPG non ancora corrisposti e riguardanti gli anni trascorsi deve esaminare se durante il periodo in questione il minimo esistenziale secondo la LEF della persona assicurata era rispettato o meno (cons. 4d). Erwägungen: 4. a) Art. 50 Abs. 2 IVG verweist, was die Verrechnung von IV-Renten betrifft, auf Art. 20 Abs. 2 AHVG, der sinngemässe Anwendung findet. Gemäss dieser Gesetzesbestimmung können u.a. Forderungen aus der AHV und der IV mit fälligen Leistungen verrechnet werden (vgl. auch KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 20 Rz. 7; MEYER/REICH- MUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 50 Rz. 1–11, je mit Hinweisen). In die Verrechnungsforderung können die Betreibungsspesen und übrigen Verwaltungskosten miteinbezogen werden (KIESER, a.a.O., Art. 20 Rz. 7 mit Hinweis auf BGE 115 V 342). c) Wie oben erwähnt (E.4a), dürfen Forderungen aus der AHV und der IV mit fälligen Leistungen verrechnet werden. Schranke einer solchen Verrechnung ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum (KIESER, a.a.O., Art. 20 Rz. 7; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 50 Rz. 9 mit Hinweis auf BGE 131 V 249 E.3). So dürfen sowohl die laufende, monatlich ausgerichtete Rente sowie auch Rentennachzahlungen nur soweit verrechnet werden, als das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht beeinträchtigt wird (MEYER/REICH- MUTH, a.a.O., Art. 50 Rz. 9 mit Hinweis auf BGE 136 V 286 E.6.2).

6/6 Sozialversicherung PVG 2017 66 Diese Regelung gilt nicht bei Nachzahlungen von Renten früherer Perioden, wenn die nachzuzahlende Rente lediglich eine in der früheren Periode geleistete Rente ersetzt und sich beide gegenseitig ausschliessen (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 50 Rz. 9 mit Hinweis auf BGE 138 V 402 E.4.5). aa) Das Bundesgericht hat sich im eben zitierten BGE 138 V 402 E.4.2 mit der Frage der Verrechnung von Leistungen und Forderungen näher auseinandergesetzt und dabei festgehalten, dass sich nach der Rechtsprechung die Frage nach der Zulässigkeit der Verrechnung unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht nur bei einer laufenden, monatlich ausgerichteten Rente, sondern auch bei Rentennachzahlungen stelle, weil auch diese zum Zweck hätten, den Existenzbedarf der versicherten Person zu decken (Art. 34quater Abs. 2 Satz 3 aBV; Art. 112 Abs. 2 lit. b BV), und zwar in jener Zeitspanne, für welche die Renten nachbezahlt würden (mit Hinweis auf BGE 136 V 286 E.6.2 und Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts I 305/03 vom 15. Februar 2005 E.4 sowie I 141/05 vom 20. September 2006 E.5.3.1). Diese Praxis, so das Bundesgericht, werde damit begründet, dass es die Verwaltung sonst in der Hand habe, durch Zuwarten mit dem Erlass der Rentenverfügung die Verrechnungsschranke zu umgehen (BGE 138 V 402 E.4.2 mit Hinweis auf Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts I 141/05 vom 20. September 2006 E.5.3.1 und H 153/85 vom 29. April 1986). Das Bundesgericht verwies dabei auch auf die dagegen vorgebrachte Kritik (nämlich auf FRANZ SCHLAURI, Die zweigübergreifende Verrechnung und weitere Instrumente der Vollstreckungskoordination des Sozialversicherungsrechts, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2004, S. 137 ff., 150 f.) und legte dar, dass die erwähnte Rechtsprechung nichtsdestotrotz mehrfach bestätigt worden sei (BGE 138 V 402 E.4.3 mit Hinweis auf BGE 136 V 286 und Urteil des Bundesgerichts 9C_1015/2010 vom 12. April 2011). bb) Das Bundesgericht erläuterte in BGE 138 V 402 ferner, dass von Bedeutung sei, ob die Nachzahlungen mit offenen Beitragsforderungen oder mit Leistungsrückforderungen verrechnet würden (E.4.4). Im ersten Fall entstehe die Verrechnungsforderung, weil der Versicherte seine Verpflichtungen gegenüber dem Sozialversicherer nicht erfüllt habe; im zweiten Fall, weil ein Sozialversicherer Leistungen erbracht habe, deren Rechtsgrund nachträglich entfallen sei (E.4.4). Es führte aus, die Frage der Wahrung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums könne sich nur in ersterem Fall stellen und verwies in diesem Zusammenhang auf die Urteile

6/6 Sozialversicherung PVG 2017 67 des Bundesgerichts 9C_1015/2010 vom 12. April 2011 und des Eidg. Versicherungsgerichts I 141/05 vom 20. September 2006, in denen es darum ging, Rentennachzahlungen mit ausstehenden Beiträgen zu verrechnen. In jenen Fällen sei tatsächlich zu prüfen gewesen, ob das Nicht-Erreichen des Existenzminimums der Verrechnung entgegengehalten werden könne, weil im relevanten Zeitraum, für welchen die Nachzahlung erfolgen sollte, keine anderen Leistungen geflossen waren (E.4.4). Im konkreten Fall (BGE 138 V 402) kam das Bundesgericht zum Schluss, dass es zulässig sei, die nachzuzahlenden IV-Renten an den Ehemann der Beschwerdeführerin mit den von der Beschwerdeführerin selbst zu Unrecht bezogenen Zusatzrenten für den Ehemann für den gleichen Zeitraum zu verrechnen (BGE 138 V 402 E.4.5). Dies entspreche dem grundsätzlichen Ziel, dass Rechtswirkungen (nämlich weder ungerechtfertigte Nachteile noch Leistungskumulationen) nicht lediglich aus der zeitlichen Verschiebung von Zahlungen resultieren sollten (BGE 138 V 402 E.4.5). cc) Im Urteil des Bundesgerichts 9C_1015/2010 vom 12. April 2011 wurde die Verrechnung einer Rentennachzahlung mit Rückforderungen und persönlichen sowie Lohnbeiträgen verweigert für einen früheren Zeitraum, in dem der Versicherte mangels Unterstützung durch die Sozialbehörde unter dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum gelebt hatte (E.3.4). Das Bundesgericht setzte sich bereits in diesem Urteil mit der Kritik an dieser Rechtsprechung auseinander, lehnte jedoch eine Änderung der Rechtsprechung in die Richtung, dass bei Rentennachzahlungen die Zulässigkeit einer Verrechnung generell nicht mehr unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des Existenzminimums zu prüfen wäre, ausdrücklich ab (E.3.3–3.4 mit Hinweis auch auf das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 141/05 vom 20. September 2006). Im Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 141/05 vom 20. September 2006 ging es um die Verrechnung von Nachzahlungsansprüchen aus der Invalidenversicherung mit der fälligen Forderung der Ausgleichskasse auf Sozialversicherungsbeiträge. Da nicht abgeklärt worden war, ob und bejahendenfalls inwieweit das Existenzminimum der Versicherten durch die Verrechnung tangiert werde, wies das Bundesgericht die Sache zurück, damit die IV-Stelle unter Berücksichtigung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Beschwerdeführerin im den Nachzahlungsanspruch betreffenden Zeitraum über die Verrechnung neu verfüge (E.5.4). dd) In BGE 136 V 286 wurde die Verrechnung von Rentennachzahlungen mit Schadenersatzforderungen nach Art. 52 Abs. 2 AHVG zugelassen, weil die Sozialbehörde für den Zeitraum, für den

6/6 Sozialversicherung PVG 2017 68 die Renten nachbezahlt wurden, Vorschussleistungen erbracht hatte. Das Bundesgericht erwog, die versicherte Person könne sich sonst auf das Existenzminimum berufen, die Auszahlung der Rentennachzahlung an sich selbst verlangen und käme dadurch zweimal in den Genuss von Leistungen, was nicht angehe (E.8.1). Die hier wiedergegebene bundesgerichtliche Rechtsprechung fand auch Eingang in die Wegleitung über die Renten (RWL), wonach bei Nachzahlungen von Leistungen und Verrechnungen von Leistungsrückforderungen das betreibungsrechtliche Existenzminimum dann nicht zu beachten ist, wenn die nachzuzahlende Rente lediglich eine in der früheren Periode geleistete Rente ersetzt und sich beide gegenseitig ausschliessen (RWL Rz. 10921 1/14, gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2017). d) Im vorliegenden Fall ist die Verrechnung der als Folge des Urteils S 15 104 vom 11. Oktober 2016 des Verwaltungsgerichts für den Zeitraum November 2012 bis und mit Februar 2014 nachzuzahlenden IV-Renten mit fälligen AHV/IV/EO-Beiträgen inkl. Verwaltungskosten, Mahngebühren, Betreibungsspesen und Verzugszinsen zu prüfen. Es geht dabei somit um die Verrechnung von Nachzahlungen mit offenen Beitragsforderungen, einer Konstellation, bei der sich gemäss BGE 138 V 402 E.4.4 die Frage der Wahrung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums auch wirklich stellt. Das bedeutet vorliegend, dass die Beschwerdegegnerin tatsächlich hätte prüfen müssen, ob die Beschwerdeführerin, wie diese schliesslich auch behauptet, unter dem Existenzminimum lebte, und zwar in der fraglichen Zeitspanne von November 2012 bis und mit Februar 2014, was wiederum, bejahendenfalls, der Verrechnung entgegenstehen würde. Ein solcher Eingriff in das Existenzminimum kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, zumal der Beschwerdeführerin die zugesprochenen Nachzahlungen gerade deswegen zustehen, weil sie im fraglichen Zeitraum tatsächlich arbeitsunfähig war und auch keiner Erwerbstätigkeit nachging (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts S 15 104 vom 11. Oktober 2016 E.6d/bb). Die Beschwerdeführerin hatte denn auch wiederholt und zuletzt auch in der vorliegenden Beschwerde geltend gemacht, sie lebe mit ihrem Ehemann unter dem Existenzminimum, allerdings machte sie dazu keine weiteren Angaben und reichte vorliegend auch keine diesbezüglichen Unterlagen ein. Aktenkundig ist lediglich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Jahr 2016 Rentenleistungen von Fr. 38‘045.40 (IV- und SUVA-Rente) bezog. Ob die Eheleute im massgeblichen Zeitraum von November 2012 bis und mit Februar 2014 über ein ähnliches Einkommen verfügten und

6/6 Sozialversicherung PVG 2017 69 ob sie mit diesem Einkommen nicht unter dem Existenzminimum lebten, kann vorliegend mangels konkreter Angaben nicht beurteilt werden. Fest steht nur, dass im Jahr 2011 der Anspruch des Ehemannes auf Ergänzungsleistungen zu seiner Invalidenrente gestrichen wurde und die Familie womöglich auch keine Sozialhilfe bezog (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts S 15 104 vom 11. Oktober 2016 E.4, insbesondere E.4c, 4e und 4f). Das Gericht kommt in Berücksichtigung des Gesagten zum Schluss, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie das Existenzminimum der Beschwerdeführerin für die in Frage stehende Zeitspanne von November 2012 bis und mit Februar 2014 ermittelt, die Frage der Verrechnung unter dem Aspekt des Existenzminimums prüft und danach neu entscheidet. S 17 34 Urteil vom 1. September 2017

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