6/7 Sozialversicherung PVG 2015 60 Sozialversicherung 6 Assicuranza sociala Assicurazioni sociali Alters- und Hinterlassenenversicherung. Beiträge. Bestimmung des massgeblichen Einkommens. Selbstständige Erwerbstätigkeit. Querverrechnung. – Eine Verrechnung von Gewinnen und Verlusten aus den Einzelfirmen von je selbstständig erwerbenden Eheleu- ten zur Bestimmung des massgeblichen Einkommens bei der Bemessung der AHV/IV/EO-Beiträge der Ehe- leute ist nicht zulässig; vielmehr sind die Eheleute und deren Einzelfirmen differenziert zu betrachten. Assicurazione per la vecchiaia e i superstiti. Contributi. Determinazione del reddito determinante. Attività indipendente. Compensazione incrociata. – Una compensazione tra guadagni e perdite delle ditte individuali di ognuno dei coniugi esercitante attività lucrativa indipendente per la determinazione del red- dito determinate per la valutazione dei contributi AVS/AI/IPG della coppia non è ammissibile; occorre in- vece considerare in modo differenziato i coniugi e le loro ditte individuali. Erwägungen: 4. Streitig und zu prüfen ist im Folgenden die Frage, ob die Gewinne und Verluste aus den Einzelfirmen des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau bei der Bemessung der beschwerdeführerischen AHV/IV/EO-Beiträge miteinander zu verrechnen sind oder nicht. a) Vorliegend ist in sachverhaltlicher Hinsicht unbestritten und anhand der bei den Akten liegenden Unterlagen ohne Weiteres verifizierbar, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2010 als Selbstständigerwerbender das Einzelunternehmen «A. » führte und dabei einen Gewinn von Fr. 44 105.– erwirtschaftete, während seine Ehefrau ebenfalls als Selbstständigerwerbende das Einzelunternehmen «B. » führte, woraus im Jahr 2010 ein Verlust von Fr. 624 379.– resultierte. Aus der einfachen Gesellschaft «C. », woran die Eheleute je zur Hälfte beteiligt sind, resul- 7
6/7 Sozialversicherung PVG 2015 61 tierte zudem ein Gewinn von Fr. 601 486.– (vgl. die definitive Veranlagungsverfügung der Kantons- und Gemeindesteuer 2010 vom 5. Dezember 2013 [beschwerdeführerische Beilagen [Bf-act.] 5]). Gesamthaft resultierte im Jahr 2010 beim Beschwerdeführer somit ein Gewinn von Fr. 344 848.– (= Fr. 44 105.– + Fr. 300 743.–) beziehungsweise bei der Ehefrau des Beschwerdeführers ein Verlust von Fr. 323 636.– (= – Fr. 624 379.– + Fr. 300 743.–). b) Der Beschwerdeführer macht nun hinsichtlich des im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren strittigen Einkommens des Jahres 2010 geltend, dass hier eine differenzierte Behandlung der beiden Ehepartner aufgrund der Verflechtung der einzelnen Betriebsteile nicht gerechtfertigt sei. Die Betriebe seien von den Parteien stets gemeinsam geführt und die vorhandenen Mittel in den Betrieben je nach Bedarf eingesetzt worden. Die jahrelang gelebte Praxis sei im Jahr 201 mit der Einbringung der drei Betriebsteile in die D. AG bestätigt worden. Die beiden Einzelfirmen und die einfache Gesellschaft seien eigentlich als Kollektivgesellschaft zu werten. Diese entstehe ohne Eintragung im Handelsregister, sobald sich die Beteiligten geeinigt hätten, gemeinsam ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben. Unter diesen Voraussetzungen entstehe eine Kollektivgesellschaft auch, wenn sich die Parteien dessen nicht bewusst seien oder eine falsche Bezeichnung verwenden würden. Vorliegend hätten sich die Eheleute darauf geeinigt, gemeinsam die Einzelunternehmen A. und B. und die einfache Gesellschaft C. in kaufmännischer Art und Weise zu führen. Folglich seien hier die Voraussetzungen für ein Abweichen von der rechtskräftigen Steuertaxation gegeben. c) Wie nachfolgend dargestellt, erweisen sich diese Einwände als unbegründet. aa) Zunächst gilt es festzuhalten, dass vorliegend einzig das Beitragsjahr und das abgeschlossene Geschäftsjahr 2010 zur Diskussion stehen. Folglich können nur die in diesem Jahr bestehenden rechtlich legitimierten Unternehmensstrukturen sowie der Geschäftsabschluss des Jahres 2010 massgebend sein für die Bemessung der AHV/IV/EO-Beiträge des Beschwerdeführers. Dies bedeutet gleichzeitig aber auch, dass die Gründung D. AG per 4. Januar 2012 beziehungsweise die Überführung der beiden Einzelunternehmen A. und B. sowie sämtlicher Aktiven und Passiven der einfachen Gesellschaft C. in die D. AG für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht von Relevanz sind. An diesem Ergebnis vermögen die beschwerdeführerischen
6/7 Sozialversicherung PVG 2015 62 Ausführungen, wonach die Einbringung der drei als separate Einzelfirmen beziehungsweise einfache Gesellschaften behandelten Geschäftsbetriebe aufgrund einer konsolidierten Bilanz und nicht aufgrund von drei Einzelbilanzen erfolgt sei und dieses Vorgehen − nach anfänglicher Skepsis − auch vom Grundbuchinspektorat und vom Handelsregister sowie auch von der kantonalen Steuerverwaltung akzeptiert worden sei, nichts zu ändern. Denn die Gründung der D. AG erfolgte nachweislich erst am 4. Januar 2012 (vgl. Handelsregisterauszug der D. AG [Bf-act. 4] sowie Art. 643 Abs. 1 OR, weshalb diese für das vorliegende, das Beitragsjahr 2010 betreffende Verfahren nicht relevant sein kann. bb) Ebenfalls unbegründet ist die beschwerdeführerische Argumentation, wonach die beiden Einzelfirmen und die einfachen Gesellschaft bei korrekter Betrachtung als Kollektivgesellschaft zu werten seien. Es trifft zwar zu, dass die kaufmännische Kollektivgesellschaft entsteht, sobald sich die Beteiligten (in beliebiger Form, auch durch konkludentes Verhalten) geeinigt haben, gemeinsam ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben (vgl. Art. 552 Abs. 1 OR). Unter diesen Voraussetzungen entsteht eine Kollektivgesellschaft − wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt − auch dann, wenn sich die Parteien dessen nicht bewusst sind oder wenn sie eine falsche Bezeichnung verwenden (MEIER-HAYOZ / FORSTMO- SER, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 1 . Aufl., Bern 2012, § 13 Rz. 69). Hier liegen jedoch − mit Ausnahme der beschwerdeführerischen Parteibehauptungen − keinerlei Anhaltspunkte vor, wonach sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in der Tat darauf geeinigt hätten, gemeinsam ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben. Insbesondere treten die beiden Einzelfirmen und die einfache Gesellschaft weder als einheitliches Unternehmen unter einer gemeinsamen Firma auf (vgl. Art. 947 Abs. 1 OR) noch verwenden sie einen einheitlichen Briefkopf oder eine einheitliche Zahlstelle. Vielmehr sind die beiden Einzelfirmen A. und B. sowie auch die einfache Gesellschaft C. bis anhin stets als Einzelfirmen beziehungsweise einfache Gesellschaft aufgetreten und wurden in den Vorjahren offenbar auch AHV-rechtlich differenziert behandelt. Dies wurde vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit offensichtlich auch nie beanstandet. Der beschwerdeführerische Einwand, wonach dieTatsache, dass er eine falsche Meldung in früheren Jahren, als die Verrechnung mit Verlusten aus früheren Perioden aufgrund der Umstände noch möglich gewesen sei, akzeptiert habe nicht bedeute, dass die be-
6/7 Sozialversicherung PVG 2015 63 anstandete Festsetzung richtig wäre, ist nicht stichhaltig. Denn Art. 18 Abs. 1 bis AHVV erlaubt zwar seit dem 1. Januar 2008 bei der Bestimmung des AHV-rechtlichen Einkommens aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit den Abzug der eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste vom Einkommen, allerdings nur, sofern die Geschäftsverluste im jeweiligen und dem unmittelbar vorangegangenen Beitragsjahr eingetreten und verbucht worden sind. Eine über Art. 18 Abs. 1 bis AHVV hinausgehende Verrechnung von Gewinnen mit Verlusten aus länger zurückliegenden Perioden ist − wenn auch erst seit dem 1. Januar 2008 − ausgeschlossen (zur Rechtslage vor dem 1. Januar 2008 vgl. KIESER, in: MURER / STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 9 Rz. 66; BGE 133 V 105 E.4; SVR 2007 AHV Nr. 1 E.4.3). Vor diesem Hintergrund erweist sich das beschwerdeführerische Vorbringen, wonach die beiden Einzelfirmen und die einfachen Gesellschaft als Kollektivgesellschaft zu werten seien, als reine Schutzbehauptung. cc) Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer aus derTatsache, dass die kantonale Steuerverwaltung in der Steuerperiode 2010 eine Verrechnung der Gewinne und Verluste aus den Einzelfirmen und der einfachen Gesellschaft vorgenommen hat. Denn steuerrechtlich erfolgt aufgrund der gemeinsamen Veranlagung der Ehegatten beziehungsweise der Faktorenaddition (vgl. Art. 9 Abs. 1 DBG) zwischen Ehegatten stets eine Gewinn-/Verlustverrechnung. Eine unterschiedliche Behandlung von Bestandteilen des Einkommens und/oder Abzügen vom Einkommen in AHV-rechtlicher und steuerrechtlicher Sicht ist im Übrigen nicht aussergewöhnlich. Denn einerseits beruht der Einkommensbegriff im Steuerbereich auf der Reinvermögenszugangstheorie (weshalb beispielsweise der Vermögensertrag auf beweglichem und unbeweglichem Privatvermögen steuerrechtlich Einkommen darstellt, ohne dass massgebend wäre, ob dem Zugang eine erwerbliche Tätigkeit zugrunde liegt), während die AHV gemäss Art. 17 AHVV «bloss» alle in selbstständigerTätigkeit erzielten Einkünfte erfasst (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 9 Rz. 3). Anderseits ist auch die Zulässigkeit eines bestimmten Abzugs vom Einkommen − obwohl sich gemäss Art. 18 Abs. 1 AHVV grundsätzlich nach den Vorschriften über die direkte Bundessteuer beurteilt, welche Abzüge vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit vorgenommen werden können − in erster Linie durch Auslegung von Art. 9 Abs. 2 AHVG zu beurteilen. Denn Art. 18 Abs. 1 AHVV steht unter
6/7 Sozialversicherung PVG 2015 64 dem Vorbehalt einer Einschränkung auf Gesetzesstufe (vgl. BGE 129 V 293 E.3.2.2.4), weshalb der Regelung des DBG keine integrale Bedeutung für die Belange des AHV-rechtlichen Beitragswesens zukommen kann (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 9 Rz. 62). Es gibt denn auch diverse Anwendungsfälle, wo die AHV-rechtliche Betrachtung von der steuerrechtlichen Regelung abweicht (vgl. u.a. BGE 129 V 293 betreffend Einkauf von Beitragsjahren in der beruflichen Vorsorge; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 14 101 vom 13. Januar 2015 betreffend Unterhaltszahlungen an geschiedene Ehegatten). dd) Schliesslich würde die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung, wonach bei der Festlegung seiner AHV/IV/EO- Beiträge bei der Bestimmung des massgeblichen Einkommens eine Verrechnung der Gewinne seines Einzelunternehmens mit den Verlusten des Einzelunternehmens seiner Ehefrau zu erfolgen habe, auch zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung zwischen Ehepaaren, wo beide Ehegatten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben und solchen, bei denen ein Ehegatte unselbstständig und der andere selbstständig erwerbend ist, führen. Denn würde bei einem Ehepaar, wo ein Ehegatte unselbstständig und der andere selbstständig erwerbend ist, Letzterer mit seinem Einzelunternehmen einen Verlust erwirtschaften, könnte dieser Verlust ebenfalls nicht beim unselbstständig erwerbenden anderen Ehegatten in Abzug gebracht werden. Auch aus Gleichbehandlungsüberlegungen ist das beschwerdeführerische Begehren nach Verrechnung der Gewinne seines Einzelunternehmens mit den Verlusten des Einzelunternehmens seiner Ehefrau somit nicht zu schützen. d) Für das Gericht besteht demnach aus den erwähnten Gründen kein Anlass, von der rechtskräftigen Steuerveranlagung des Jahres 2010 für die Kantons- und Gemeindesteuer vom 5. Dezember 2013 abzuweichen, enthält die Veranlagungsverfügung doch weder klar ausgewiesene Irrtümer, die ohne Weiteres richtig gestellt werden können, noch sind sachliche Umstände zu würdigen, die steuerlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. S 14 79 Urteil vom 18. August 2015 Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten wurde mit Urteil vom 2. März 2016 insoweit gutgeheissen, als der Erlass der neuen Verfügung vom 7. Mai 2014 den integralen Ersatz der früheren Verfügung vom 17. Februar 2014 bewirkte (9C_827/2015).