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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2015 PVG 2015 19

31 dicembre 2015·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·425 parole·~2 min·5

Riassunto

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Testo integrale

11/19 Verfahren PVG 2015 Aussergerichtliche Entschädigung. Parteientschädigung. Vorsteuerabzug. – Ist eine Partei mehrwertsteuerpflichtig und kann sie die an den eigenen Rechtsvertreter geleisteten Mehrwertsteuern als Vorsteuern von der eigenen Mehrwertsteuerrechnung abziehen, so ist bei der Parteientschädigung die vom Rechtsvertreter in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer nicht zu berücksichtigen. Ripetibili. Indennità di parte. Deduzione d’imposta. – Nei casi in cui una delle parti sottostà all’imposta sul va- lore aggiunto e può quindi dedurre dalla propria im- posta sul valore aggiunto l’imposta sul valore aggiunto corrisposta al proprio rappresentante, nella determina- zione delle ripetibili non va tenuta in considerazione l’imposta sul valore aggiunto fatturata dal rappresen- tante legale. Erwägungen: 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der Beschwerdeführerin. Diese hat die anwaltlich vertretene, obsiegende Beschwerdegegnerin 2 nach Art. 78 Abs. 1 VRG zudem aussergerichtlich zu entschädigen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 2 hat mit Schreiben vom 29. Januar und 10. April 2015 ein Honorar von gesamthaft Fr. 5946.50 (= 21 Std. 55 Min. à Fr. 240.– [= Fr. 5260.–], zuzüglich Barauslagen von Fr. 246.– und 8 % MWST von Fr. 5506.– [= Fr. 440.50]) geltend gemacht. Der geltend gemachte Arbeitsaufwand von 21 Std. 55 Min. sowie die geltend gemachten Barauslagen erscheinen dem Gericht als angemessen. Hinsichtlich der geltend gemachten Mehrwertsteuer von Fr. 440.50 gilt es indes zu beachten, dass die mehrwertsteuerpflichtige Beschwerdegegnerin 2 die an ihren für geschäftlich begründete Zwecke beauftragten Anwalt geleisteten Mehrwertsteuern als Vorsteuern von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung abziehen kann (vgl. Art. 28 ff. MWSTG; Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, MWST-Branchen-Info 19, Gemeinwesen, Bern 2010, Rz. 80; SUTER / VON HOLZEN, in: SUTTER-SOMM / HASENBÖHLER / LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2013, Art. 95 Rz. 39). Eine solche Partei erleidet mithin durch die Mehrwertsteuer gar keinen zu entschädigenden Schaden, da sie mit deren Bezahlung gleichzeitig 131 19

11/19 Verfahren PVG 2015 (bzw. in der gleichen Periode) einen gleich hohen geldwerten, liquiden und sicheren Anspruch gegenüber der Mehrwertsteuerverwaltung erwirbt. Der für die Mehrwertsteuer eingesetzte Betrag von Fr. 440.50 ist somit von der zugesprochenen Parteientschädigung in Abzug zu bringen, woraus eine von der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin 2 zu bezahlende aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 5506.– (= Fr. 5946.50 – Fr. 440.50) resultiert. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der obsiegenden Beschwerdegegnerin 1 keine Parteientschädigung zusteht. R 14 87 Urteil vom 14. April 2015 132

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