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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2015 PVG 2015 12

31 dicembre 2015·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·1,695 parole·~8 min·5

Riassunto

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Testo integrale

8/12 Gebühren und Abgaben PVG 2015 89 Gebühren und Abgaben 8 Taxas e contribuziuns Tasse e contributi Tourismustaxen. Kostenanlastungssteuer. Steuerobjekt. – Tourismustaxen sind als Kostenanlastungssteuer zu qualifizieren; eine inaktive Gesellschaft ohne eigentli- che unternehmerische Tätigkeit erfüllt das als «unternehmerische bzw. freiberufliche Tätigkeit in der Gemeinde» definierte Objekt der Steuer nicht und ist dementsprechend nicht tourismustaxenpflichtig. Tasse turistiche. Imposta a destinazione vincolata. Oggetto dell’imposta. – Le tasse turistiche vanno qualificate quali imposte a destinazione vincolata; una società inattiva, senza alcuna attività imprenditoriale, non soddisfa la nozione di oggetto dell’imposta quale «attività imprenditoriale rispettivamente quale libero professionista nel comune» e quindi non è soggetta alla tassa turistica. Erwägungen: 4. a) Tourismustaxen im Sinne von Art. 13 ff. des kommunalen Gäste- und Tourismustaxengesetzes (GTG) sind Zwangsabgaben, die lediglich einer bestimmten Gruppe von Pflichtigen auferlegt werden, weil diese Personen zu bestimmten, im Zusammenhang mit dem Tourismus stehenden Aufwendungen des Gemeinwesens eine nähere Beziehung aufweisen als die Gesamtheit der Steuerpflichtigen. DieTourismustaxen werden zwecks Förderung desTourismus eingezogen (vgl. Art. 1 Abs. 1 GTG) und sind gegenstandslos geschuldet. Tourismusförderungsabgaben werden von der Lehre und Rechtsprechung als Kostenanlastungssteuern qualifiziert. Unter diesen Begriff fallen nach heutiger Terminologie Sondersteuern, welche einem bestimmten Kreis von Steuerpflichtigen auferlegt werden, weil diese Personen als Verursacher eine nähere Beziehung zu bestimmten Aufwendungen des Gemeinwesens haben als die Gesamtheit der Steuerpflichtigen (REICH, Steuerrecht, 2. Aufl., Zürich / Basel/ Genf 2012, § 2 Rz. 7). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stehen Kostenanlastungssteuern insbesondere in einem Spannungsverhältnis zum 12

8/12 Gebühren und Abgaben PVG 2015 90 Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung. Eine derartige Sondersteuer setzt voraus, dass sachlich haltbare Gründe bestehen, die betreffenden staatlichen Aufwendungen der erfassten Personengruppe anzulasten. Zudem muss die allfällige Abgrenzung nach haltbaren Kriterien erfolgen; andernfalls verletzt die Abgabe das in Art. 8 Abs. 1 BV enthaltene Gleichheitsgebot (vgl. BGE 128 I 155 E.2.2). Kostenanlastungssteuern haben eine gewisse Verwandtschaft zur Vorzugslast (Beiträgen), doch unterscheiden sie sich von dieser dadurch, dass kein individueller, dem einzelnen Pflichtigen zurechenbarer Sondervorteil vorliegen muss, der die Erhebung der Abgabe rechtfertigt. Es genügt, dass die betreffenden Aufwendungen dem abgabepflichtig erklärten Personenkreis eher anzulasten sind als der Allgemeinheit, sei es, weil diese Gruppe von den Leistungen generell (abstrakt) stärker profitiert als andere oder weil sie – abstrakt – als hauptsächlicher Verursacher dieser Aufwendungen angesehen werden kann. Die Kostenanlastungsabgabe stellt – da sie gegenleistungslos, d.h. unabhängig vom konkreten Nutzen oder vom konkreten Verursacheranteil des Pflichtigen, erhoben wird – eine Steuer dar (BGE 124 I 289 E.3b; Urteil des Bundesgerichts 2A.62/2005 vom 22. März 2006, E.4.2, mit Hinweisen). Als Kostenanlastungssteuer eingestuft werden in der Doktrin nebst Tourismusförderungsabgaben etwa Kurtaxen, Motorfahrzeugsteuern, Schiffssteuern, Hundesteuern,Treibstoffzuschläge sowie Feuerschutzabgaben, wobei die betreffenden Einnahmen auch meist einer entsprechenden gesetzlichen Zweckbindung unterworfen sind (vgl. MARANTELLI, Grundprobleme des schweizerischen Tourismusabgaberechts, Bern 1991, S. 25; BGE 124 I 289 E.3b; PVG 2003 Nr. 32 E.5a). b) Das in Art. 127 Abs. 1 BV und in Art. 164 Abs. 1 lit. d BV ausdrücklich verankerte und inhaltlich umschriebene Legalitätsprinzip ist einer der wichtigsten Grundsätze im Steuerund Abgaberecht. Es gilt sowohl im Steuerrecht als auch im Kausalabgaberecht (vgl. BGE 135 I 130 E.7.2, 132 II 371 E.2.1; VALLENDER / WIEDERKEHR, in: EHRENZELLER / SCHINDLER / SCHWEIZER / VAL- LENDER [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich / St. Gallen 2014, N. 5 zu Art. 127 BV). Für Steuern gilt ohne Ausnahme, dass ihre wesentlichen Elemente durch ein Gesetz im formellen Sinn festzulegen sind (BGE 131 II 271 E.6.1, 127 I 60 E.2c). Das Legalitätsprinzip kann seine Funktionen nur dann erfüllen, wenn der Rechtssatz einen hinreichenden Bestimmtheitsgrad aufweist. Es sind diejenigen Elemente des Steuerverhältnisses zu regeln, die für die betroffenen Bürgerinnen

8/12 Gebühren und Abgaben PVG 2015 91 und Bürger das Ausmass, den Umfang und die Grenzen der Steuerpflicht festlegen. Dazu gehören zumindest der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand und die Bemessungsgrundlage (BGE 135 I 130 E.7.2, 132 I 157 E.2.2, 131 II 562 E.3.1). Die Festlegung dieser Elemente des Abgaberechtsverhältnisses darf der Gesetzgeber nicht an den Verordnungsgeber delegieren (BGE 131 II 271 E.6.1; VALLENDER / WIEDERKEHR, a.a.O., N. 7 zu Art. 127 BV). c) Die von der Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin erhobeneTourismustaxe ist nach dem vorstehend Gesagten in Übereinstimmung mit der Lehre und Rechtsprechung als Kostenanlastungssteuer zu qualifizieren. Sie findet ihre gesetzliche Grundlage im kommunalen Gäste- undTourismustaxengesetz, welches von der Gemeindeversammlung per 14. März und 5. September 2005 beschlossen und sodann von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss Nr. 1249 vom 17. Oktober 2005 genehmigt wurde. Steuerpflichtig sind gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. c GTG unter anderem Handels-, Gewerbe-, Restaurations- und Dienstleistungsbetriebe aller Art (wie z. B. Restaurants, Imbissstuben, Konditoreien, Cafés, Bars, Dancings, Clublokale, Diskotheken, Banken, Versicherungsagenturen, Taxibetriebe, Kioske, Tankstellen, Reisebüros, Sport- und Freizeitanbieter, Lebensmittelgeschäfte, Bauhaupt- und Baunebengewerbe und dergl.) sowie Selbstständigerwerbende (wie Architekten, Ingenieure, Ärzte, Anwälte, Notare,Treuhänder und dergl.). Gemäss Art. 14 Abs. 1 GTG, welcher das Objekt der Tourismustaxe umschreibt, unterliegt jede unternehmerische bzw. freiberufliche Tätigkeit in der Gemeinde der Tourismustaxe. Die Höhe der Abgabe richtet sich schliesslich nach Art. 13 GTG i.V.m. Art. 13 der Ausführungsbestimmungen zum Gäste- und Tourismustaxengesetz (ABzGTG). d) Vorliegend stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 13. Februar 2015 eine Rechnung für die Tourismustaxe 2014 über Fr. 300.– (Grundtaxe) zu. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin zunächst Einsprache an die Gemeinde und danach Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit der Begründung, dass sie inaktiv sei und keine unternehmerischeTätigkeit im Sinne des GTG ausübe. Diese Aussage lässt sich anhand der von der Beschwerdeführerin eingereichten Jahresrechnungen der Jahre 2012, 2013 und 2014 ohne Weiteres verifizieren. Denn weder die Erfolgsrechnungen der Jahre 2012, 2013 und 2014 noch die Bilanzen per 31. Dezember 2012, 2013 und 2014 enthalten Positionen, welche auf eine unternehmerische Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin hinweisen. Vielmehr ist der für das vorliegende

8/12 Gebühren und Abgaben PVG 2015 92 Verfahren relevanten Erfolgsrechnung 2014 zu entnehmen, dass die einzige Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 darin bestanden hat, die Jahresabschlüsse zu erstellen, diese beim Steueramt einzureichen und die entsprechenden Steuern zu bezahlen. Wie gesehen wird das Objekt der Tourismustaxe in Art. 14 Abs. 1 GTG als «unternehmerische bzw. freiberufliche Tätigkeit in der Gemeinde» definiert. Wenn es sich bei der Beschwerdeführerin aber − wie dies die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 17. März 2014 für die Geschäftsjahre 2007, 2008 und 2009 noch selbst explizit anerkannt hat − um eine inaktive Gesellschaft ohne eigentliche Geschäftstätigkeit im Geschäftsjahr 2014 handelt (was von der Erfolgsrechnung 2014 − wie gesehen − bestätigt wird), fehlt es aber an der unternehmerischen Tätigkeit in der Gemeinde und damit am Steuerobjekt im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GTG. Dementsprechend darf die Tourismustaxe für das Geschäftsjahr 2014 bei der Beschwerdeführerin nicht erhoben werden. e) Die Beschwerdegegnerin bestreitet im vorliegenden Verfahren nicht grundsätzlich, dass die Beschwerdeführerin inaktiv ist und keine eigentliche unternehmerische Tätigkeit ausführt. Sie stellt sich vielmehr auf den Standpunkt, dass der Gesellschaftszweck der Beschwerdeführerin sehr ausführlich umschrieben sei und vielfältige Aktivitäten zulasse. Zudem habe die Beschwerdegegnerin kaum Möglichkeiten zu prüfen, ob alle in der Gemeinde angemeldeten Gesellschaften auch tatsächlich unternehmerisch tätig seien, da der hierfür zu betreibende Aufwand unverhältnismässig gross wäre. Aus diesen Gründen sei davon auszugehen, dass jede ordentlich eingetragene Gesellschaft die Möglichkeit habe, unternehmerisch tätig zu sein. Demzufolge sei die Tourismustaxe auch von der Beschwerdeführerin geschuldet. Dieser Argumentation kann − wie nachfolgend dargestellt − nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin verkennt, dass das Objekt derTourismustaxe in Art. 14 Abs. 1 GTG als «unternehmerische bzw. freiberufliche Tätigkeit in der Gemeinde» definiert ist. Es ist dementsprechend nicht von Relevanz, ob der im Handelsregister eingetragene Gesellschaftszweck der Beschwerdeführerin weit oder eng gefasst ist und ob dieser Gesellschaftszweck vielfältige unternehmerische Aktivitäten zulässt oder nicht. Entscheidend ist einzig, ob die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 eine unternehmerische Tätigkeit in der Gemeinde ausgeübt hat, was hier − wie vorstehend dargestellt − offenkundig nicht der Fall ist. Der Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach sie keine

8/12 Gebühren und Abgaben PVG 2015 93 Möglichkeit habe zu prüfen, ob alle in der Gemeinde angemeldeten Gesellschaften auch tatsächlich unternehmerisch tätig seien, ist sodann entgegenzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Tourismustaxe für die in der Gemeinde angemeldeten Gesellschaften aufgrund der natürlichen Vermutung, wonach eine Kapitalgesellschaft einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt und damit unternehmerisch tätig ist, ohne Weiteres veranlagen kann, ohne vorgängig weitere Abklärungen treffen zu müssen. Denn diejenigen Gesellschaften, welche inaktiv sind und keine unternehmerischeTätigkeit ausüben, können im Einspracheverfahren den Nachweis erbringen, dass sie tatsächlich inaktiv sind und keine unternehmerischeTätigkeit ausüben und dementsprechend bei ihnen das Steuerobjekt im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GTG nicht erfüllt ist. Dieser Nachweis kann entweder mit dem Einreichen der Erfolgsrechnung oder − um nicht bloss ein selbst erstelltes Dokument in den Händen zu halten − mittels Einreichung der definitiven Steuerveranlagung erbracht werden. 5. a) Zusammenfassend ergibt sich, dass das Steuerobjekt, mithin die unternehmerische bzw. freiberufliche Tätigkeit in der Gemeinde X. , im vorliegenden Fall mangels unternehmerischerTätigkeit der Beschwerdeführerin nicht erfüllt ist und die Beschwerdeführerin dementsprechend keine Tourismustaxe zu bezahlen hat. Dieses Ergebnis erscheint sodann auch im Hinblick auf die Tatsache, dass die Tourismustaxe gemäss Art. 13 GTG grundsätzlich von denjenigen natürlichen und juristischen Personen erhoben wird, welche direkt oder indirekt vom Tourismus in der Gemeinde profitieren, als korrekt. Denn eine inaktive Gesellschaft ohne jegliche unternehmerische Tätigkeit profitiert im Gegensatz zu unternehmerisch tätigen natürlichen und juristischen Personen weder direkt noch indirekt vom Tourismus in der Gemeinde. Folglich soll diese auch nicht verpflichtet werden, eine Abgabe zur Förderung des Tourismus zu entrichten. Eine andere Betrachtungsweise würde weder vor dem Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung, wonach der Kreis der steuerpflichtigen Personen nach sachgemässen Kriterien zu bestimmen ist (vgl. MÄUSLI-ALLENSPACH / OERTLI, Das Schweizerische Steuerrecht − ein Grundriss mit Beispielen, 8. Aufl., Muri b. Bern 2015, S. 60) noch vor dem in Art. 8 Abs. 1 BV enthaltenen Grundsatz der Rechtsgleichheit, wonach bei der Steuergesetzgebung keine Unterscheidungen getroffen werden dürfen, für die ein vernünftiger Grund nicht ersichtlich ist bzw. Unterscheidungen zu treffen sind, welche sich aufgrund der unterschiedlichen Verhältnisse aufdrängen

8/12 Gebühren und Abgaben PVG 2015 94 (MÄUSLI-ALLENSPACH / OERTLI, a.a.O., S. 61), standhalten. Dementsprechend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. März 2015, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache der heutigen Beschwerdeführerin abgewiesen und die bei der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellte Tourismustaxe von Fr. 300.– bestätigt hat, als nicht rechtens, was zu seiner Aufhebung und zur Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. A 15 24 Urteil vom 21. Oktober 2015

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