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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2014 PVG 2014 3

31 dicembre 2014·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·435 parole·~2 min·5

Riassunto

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Testo integrale

2/3 Bürgerrecht, Niederlassung und Aufenthalt PVG 2014 Einbürgerung. Kognition des Verwaltungsgerichts. – Das kantonale Gericht, welches ablehnende Entscheide über Einbürgerungen beurteilt, nimmt eine freie Überprüfung des Sachverhalts und der Rechtsanwendung vor; der Gestaltungsbereich der unteren Instanzen und der Gemeinden ist zu wahren (Präzisierung der Rechtsprechung in PVG 2008 Nr. 3 E.1d). Naturalizzazione. Cognizione del Tribunale amministra- tivo. – Il Tribunale cantonale che statuisce su decisioni di rifiuto della naturalizzazione esamina liberamente la fattispe- cie e l’applicazione del diritto; il margine di apprezza- mento delle istanze inferiori e dei comuni va rispettato (precisazione della prassi sancita in PTA 2008 no. 3 cons. 1d). Erwägungen: 2. b) Das kantonale Gericht, das ablehnende Entscheide über Einbürgerungen beurteilt, hat gestützt auf die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) eine freie Überprüfung des Sachverhalts und der Rechtsanwendung vorzunehmen. Es wahrt dabei den Gestaltungsbereich der unteren Instanzen und der Gemeinden. Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist demnach – in Präzisierung der Rechtsprechung gemäss PVG 2008 Nr. 3 E.1d – nicht darauf beschränkt, keine offensichtlich rechtswidrigen oder willkürlichen Einbürgerungsentscheide zu dulden. Vielmehr prüft das Verwaltungsgericht frei, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllt sind. Es beachtet bei der Prüfung der Rechtsfragen, dass die Gemeinden im Rahmen ihrer Autonomie die im Gesetz verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe selbstständig anwenden. Indessen muss das kantonale Gericht die Rechtsanwendung und namentlich die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe durch die Gemeinde auf die Vereinbarkeit mit den einschlägigen Normen des kantonalen Rechts und des Bundesrechts überprüfen. Dazu gehört neben der BV auch das BüG sowie das KBüG. Die freie Prüfung der Anwendung des BüG respektive des KBüG geht über eine Willkürprüfung hinaus, indem das kantonale Gericht eine Verletzung dessen zu korrigieren hat und nicht nur dann einschreitet, wenn der bei ihm angefochtene Entscheid im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen 38 3

2/3 Bürgerrecht, Niederlassung und Aufenthalt PVG 2014 Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgrundsatz zuwiderläuft (zum Willkürbegriff vgl. BGE 135 V 2 E.1.3; BGE 133 I 149 E.3.1; BGE 131 I 467 E.3.1; je mit Hinweisen). Das zuständige kantonale Gericht darf auch nicht mit Rücksicht auf die Gemeindeautonomie eine willkürfreie Anwendung des BüG respektive des KBüG akzeptieren, wenn sich aus diesem Bundesrecht oder anderen Rechtssätzen ergibt, dass eine andere Lösung vorzuziehen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 235 E.2.5). U 13 46 Urteil vom 30. Januar 2014 Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Verfassungsbeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde bezüglich der hier nicht publizierten materiellen Aspekte des Urteils mit Entscheid vom 11. März 2015 gutgeheissen und die Sache an die Bürgergemeinde zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen (1D_2/2014). 39

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