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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2014 PVG 2014 13

31 dicembre 2014·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·2,097 parole·~10 min·5

Riassunto

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Testo integrale

7/13 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2014 109 Unterstützungswohnsitz. Heimbewohnerin. – Im Gegensatz zu Art. 23 Abs. 1 ZGB wurde in Art. 5 ZUG eine vom zivilrechtlichen Wohnsitz abweichende Regelung verankert (E.2). – In der Regel hat eine Heimbewohnerin ihren Unterstützungswohnsitz weiterhin dort, wo sie vor dem Heimeintritt ihren Lebensmittelpunkt hatte, was vorliegend der Fall ist (E.3). Domiclio assistenziale. Dimorante in un ospizio. – Contrariamente all’art. 23 cpv. 1 CC, all’art. 5 LAS il legislatore ha voluto prevedere una regola che si scosta dalla nozione di domicilio del diritto civile (cons. 2). – Di regola, una persona dimorante in un ospizio continua a mantenere il proprio domicilio assistenziale laddove aveva il centro delle proprie relazioni personali prima del ricovero, come è anche il caso nell’evenienza con- creta (cons. 3). Erwägungen: 2. a) Gemäss Art. 5 Abs. 1 und 2 KUG obliegt die Unterstützungspflicht der politischen Gemeinde, in welcher die Bedürftige ihren Wohnsitz hat. Die Bedürftige hat ihren Wohnsitz in der Gemeinde, in welcher sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für den Begriff des Wohnsitzes verweist Art. 6 Abs. 1 KUG auf die Grundsätze, welche gemäss ZUG im interkantonalen Verhältnis gelten. Dank dieses Verweises im kantonalen Recht gelten die Bestimmungen des ZUG grundsätzlich auch im Verhältnis von Gemeinde zu Gemeinde (WERNER THOMET, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], 2. Aufl., Zürich 1994, S. 63 f., Rz. 93). Gemäss den bundesrechtlichen Bestimmungen hat die Bedürftige ihren Unterstützungswohnsitz in dem Kanton, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet (Art. 4 Abs. 1 ZUG). Dabei entspricht der Unterstützungswohnsitz nicht zwingend dem zivilrechtlichen Wohnsitz, er knüpft aber wie dieser am Ort an, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Mangels anderer Anhaltspunkte gilt die polizeiliche Anmeldung als Wohnsitzbegründung (Art. 4 Abs. 2 ZUG). Weniger stark als im Zivilrecht kommt es dabei allerdings auf den Willen der Betroffenen als auf die gesamten Lebensverhältnisse an. Art. 5 ZUG sieht vor, dass der Aufenthalt in 13

7/13 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2014 110 einem Heim keinen Unterstützungswohnsitz begründet (siehe mit dem genau gleichen Wortlaut Art. 6 KUG). Der Eintritt eines solchen Sachverhalts vermag einen bestehenden Unterstützungswohnsitz denn auch nicht zu beenden (Art. 9 Abs. 3 ZUG). Diese Regelung dient unter anderem dem Schutz der Standortkantone und soll den Anreiz nach kantonsexterner Unterbringung unterstützungsbedürftiger Personen verringern (Urteile des Bundesgerichtes 8C_79/2010 vom 24. September 2010 E.7.2, nicht publ. in: BGE 136 V 346 und 2A.714/2006 vom 10. Juli 2007 E.3.2). Der Gesetzgeber nahm dabei bewusst in Kauf, dass eine freiwillig in ein Heim eintretende und am Ort des Heims zivilrechtlichen Wohnsitz begründende Person ihren Unterstützungswohnsitz weiterhin dort hat, wo sie vor dem Heimeintritt ihren Lebensmittelpunkt hatte (THOMET, a. a. O., Rz. 109 zu Art. 5 und Rz. 153 zu Art. 9 Abs. 3 ZUG). Die gleiche Auffassung wurde auch in der Botschaft zum ZUG vertreten: «Art. 5 ZUG schliesst somit die Begründung oder den Wechsel des Unterstützungswohnsitzes durch einen Heimoder Anstaltseintritt aus, gleich ob dieser freiwillig oder unfreiwillig erfolgt ist» (BBl 1976 III 1203 f.). Gemäss bundesrechtlicher Rechtsprechung geht die Regelung von Art. 5 und 9 ZUG derjenigen von Art. 4 Abs. 2 ZUG (die polizeiliche Anmeldung gilt als Wohnsitzbegründung) grundsätzlich vor (BGE 138 V 23 E.3.1.3). Der Unterstützungswohnsitz kann sich damit insbesondere bei Heiminsassen ohne Weiteres vom Ort der tatsächlichen Anwesenheit unterscheiden ( THOMET, a. a. O., Rz. 109 zu Art. 5 ZUG). b) Eine ähnliche Bestimmung findet sich auch in Art. 23 Abs. 1 ZGB, wonach der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt für sich allein keinen Wohnsitz begründet. Rechtsprechungsgemäss wird jedoch in der letztgenannten Bestimmung lediglich die Vermutung aufgestellt, wonach der Aufenthalt in einer Anstalt nicht bedeutet, dass auch der Lebensmittelpunkt an den fraglichen Ort verlegt worden ist. Diese Vermutung ist widerlegbar, insbesondere wenn eine urteilsfähige, mündige Person freiwillig und selbstbestimmt, allenfalls vom «Zwang der Umstände» (etwa Angewiesen sein auf Betreuung, finanzielle Gründe) diktiert, sich zu einem Anstaltsaufenthalt unbeschränkter Dauer entschlossen und überdies die Anstalt und den Aufenthaltsort frei gewählt hat (BGE 137 III 593 E.4.1, 134 V 236 E.2.1, 133 V 309 E.3.1, 127 V 237 E.2b und c). In Anlehnung an diese Praxis argumentiert die Beschwerdegegnerin, wenn sie behauptet, die Wahl des Alters- und Pflegeheims sei frei-

7/13 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2014 111 willig erfolgt, wohne die Beschwerdeführerin doch schon seit 15 Jahren in O.2. und damit in der Nähe ihrer Familienmitglieder. Folglich befinde sich auch hier ihr Lebensmittelpunkt. Zudem bestünden keine Verbindungen mehr zu O.1. . Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihr erstes Unterstützungsgesuch an die Gemeinde O.2. diese These. gerichtet habe, unterstütze c) Im Gegensatz zu Art. 23 Abs. 1 ZGB wurde gemäss Gesetzgeber in Art. 5 ZUG eine vom zivilrechtlichen Wohnsitz abweichende Regelung verankert (BGE 138 V 23 E.3.1.3), indem der Unterstützungswohnsitz weiterhin dort bleibt, wo die unterstützungsbedürftige Person vor dem Heimeintritt ihren Lebensmittelpunkt hatte. Im Gegensatz zur neueren Lehre und Praxis zu Art. 23 Abs. 1 ZGB schliesst auch der freiwillige Eintritt in ein Heim, namentlich der Eintritt in ein Altersheim mit dem Zweck, dort auf unbestimmte Zeit zu wohnen, nach dem ZUG die Wohnsitzbegründung aus (THOMET, a. a. O., Rz.109 zu Art. 5 ZUG). Gemäss Botschaft zum ZUG wäre sogar eine Wohnsitzbegründung nach den Art. 5 bis 8 ZUG ausgeschlossen (BBl 1976 III 1203) gewesen. Für das Bundesgericht hingegen führt die Unterbringung in einem Heim nicht zwingend dazu, dass sich der Unterstützungswohnsitz praktisch nicht mehr ändern kann. Ist davon auszugehen, dass die unterstützungsbedürftige Person ihre Beziehungen zum bisherigen Kanton abbricht und in subjektiver sowie objektiver Hinsicht ein neues Verhältnis zu einem anderen Kanton begründet hat, kann der Unterstützungswohnsitz trotz ununterbrochenem Aufenthalt in einem Heim wechseln. Dies kann etwa dann zutreffen, wenn die wichtigsten Bezugspersonen in einen neuen Kanton zügeln und die unterstützungsbedürftige Person ihnen durch eine Heimverlegung folgt, sofern diese Heimverlegung hauptsächlich nicht durch medizinische, sondern durch andere − wie insbesondere familiäre − Gegebenheiten begründet ist. Auch hier kommt es wesentlich auf die Gesamtheit der Umstände im Einzelfall an (Urteil des Bundesgerichts 2A.714/2006 vom 10. Juli 2007 E.3.3). In Anbetracht dieser Ausführungen − insbesondere wenn man sich vor Augen führt, dass der Gesetzgeber mit den Bestimmungen des ZUG eine abweichende Regelung vom zivilrechtlichen Wohnsitz treffen wollte − liegt es auf der Hand, dass die Rechtsprechung zu Art. 23 Abs. 1 ZGB nicht unbesehen auch auf Art. 5 resp. Art. 9 Abs. 3 ZUG anwendbar ist, was auch aus der Argumentation der Beschwerdegegnerin hervorgeht. In Abweichung zu dem, was Art. 5 und 9 Abs. 3 ZUG klar festlegen, ist eine Änderung des Unterstützungs-

7/13 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2014 112 wohnsitzes dementsprechend nur unter restriktiven Voraussetzungen anzunehmen, nämlich etwa dann, wenn die unterstützungsbedürftige Person durch eine Heimverlegung ihren Bezugspersonen folgt und keine medizinische Indikation hauptverantwortlich ist für den Wechsel, sondern familiäre Gegebenheiten. d) Mit den Bestimmungen von Art. 5 und 9 Abs. 3 ZUG wollte der Gesetzgeber somit vermeiden, dass Gemeinden sich gewissen Heimprojekten (wie zum Beispiel Altersheimen) aus Angst vor künftiger Unterstützungszuständigkeit entgegenstellen könnten. Diese Regelung ist nicht unbillig: Heiminsassen, welche freiwillig in ein Heim eingetreten sind und dort nicht nur ihren zivilrechtlichen, sondern auch ihren politischen und steuerrechtlichen Wohnsitz begründet haben und zudem auch Steuern bezahlen, werden in der Regel auch nicht unterstützungsbedürftig, sodass ihre frühere Wohnsitzgemeinde, in der sie gemäss Art. 9 Abs. 3 ZUG ihren Unterstützungswohnsitz behalten haben, gar nicht oder höchstens in Ausnahmefällen belastet wird ( THOMET, a. a. O., Rz. 109 zu Art. 5 ZUG). Im Unterstützungsfall hingegen werden mit dieser Regelung grundsätzlich die früheren Wohnsitzgemeinden belastet, in denen die Heiminsassen im aktiven Berufsleben auch ihre Steuern bezahlt haben. 3. a) Vorliegend ist unbestritten, dass die X. in O.2. als Heim im Sinne von Art. 5 und 9 Abs. 3 ZUG gilt. Unbestritten ist des Weiteren, dass die Beschwerdeführerin vor dem Heimeintritt mit ihrer Familie in O.1. lebte und dort auch ihren Lebensmittelpunkt und ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hatte. Als sie im Jahr 1999 ins Alters- und Pflegeheim nach O.2. zog, blieb der Rest ihrer Familie in O.1. zurück (Ehemann und zwei Kinder). Dannzumal zog somit kein Familienmitglied mit nach O.2. und es gibt keine Hinweise, dass eines der Familienmitglieder dies zu tun beabsichtigte. Insbesondere liegt aber auch nicht der vom Bundesgericht erwähnte Fall vor, dass die unterstützungsbedürftige Person der Familie durch den Heimeintritt gefolgt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.714/2006 vom 10. Juli 2007). Deswegen konnte die Beschwerdeführerin damals im Sinne der vorstehend erwähnten Rechtsprechung in O.2. auch keinen neuen Unterstützungswohnsitz begründen, unabhängig davon, ob der Heimeintritt gesundheitsbedingt oder freiwillig erfolgt ist. Gemäss der zitierten Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 2A.714/2006 vom 10. Juli 2007 E.3.3) und entgegen den beschwerdegegnerischen Behauptungen konnte unter diesen Umständen die Wahl eines, vermutlich wegen der Sprache be-

7/13 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2014 113 stimmten Heims − anstatt eines Pflege- bzw. Altersheims in der unmittelbaren Nähe des Ortes, wo die unterstützungsbedürftige Person vor dem Heimeintritt ihren Lebensmittelpunkt hatte − nicht als Ausdruck eines Abbruchs der Beziehungen zu ihrer Familie zugunsten der Absicht, in einem Heim einer anderen Gemeinde neue Beziehungen aufzubauen, gewertet werden. Vielmehr befanden sich dannzumal sowohl der Kern der Familie als auch die familiären Beziehungen der Beschwerdeführerin und damit auch ihr Lebensmittelpunkt offenkundig noch in O.1. . Der Wegzug der Beschwerdeführerin ins Heim im Jahre 1999 änderte demnach nichts am Unterstützungswohnsitz in O.1. . In der Tatsache, dass die Kinder ein Jahr und der Ehemann zwei Jahre später von O.1. wegzogen, sieht die Beschwerdegegnerin einen geplanten Entscheid. Sie geht davon aus, dass der Wegzug der übrigen Familie schon vor Heimeintritt bewusst gewesen sei und gerade deswegen absichtlich O.2. als neuer Heimstandort gewählt worden sei. Es ist aber durchaus auch vorstellbar, dass gerade das Gegenteil der Fall war: Die beiden Kinder der Beschwerdeführerin, die noch in O.1. Wohnsitz hatten, haben möglicherweise erst aufgrund des Wegzugs der Mutter beschlossen wegzuziehen. Ähnliche Gründe könnten auch für die Entscheidung des Ehemannes nach Italien zurückzukehren und dort ein Haus zu bauen massgebend gewesen sein, da er nach der Pensionierung nunmehr als einziges Familienmitglied Wohnsitz in O.1. hatte. b) Aber auch nachträglich kann vorliegend kein Wechsel des Unterstützungswohnsitzes stattgefunden haben. Per 1. September 2001 wurde die Beschwerdeführerin in O.2. polizeilich angemeldet, während ihr Ehemann im selben Jahr nach O.3. in Italien zurückkehrte. Wie schon erwähnt, geht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Regelung von Art. 5 und 9 ZUG derjenigen von Art. 4 Abs. 2 ZUG grundsätzlich vor (BGE 138 V 23 E.3.1.3). Ab 2001 konnte die Beschwerdeführerin am Ort des Heims wohl einen zivilrechtlichen Wohnsitz, nicht aber einen neuen Unterstützungswohnsitz begründen. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihr erstes Unterstützungsgesuch an die Gemeinde O.2. gerichtet hat, ist dabei wenig aussagekräftig. Schliesslich ist es auch für die involvierten Sozialbehörden nicht immer sofort eruierbar, in welcher Gemeinde der massgebende Unterstützungswohnsitz liegt. Auch die Nähe (20 km) zum dannzumal in Italien lebenden Ehemann sowie zu einem der vier Kinder genügt nicht, um ab dem Jahr 2001 einen neuen Unterstützungswohnsitz in O.2. zu begründen. Sodann lebten

7/13 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2014 114 die Eheleute voneinander getrennt und es gibt auch keine spezielle Nähe zum in Italien lebenden Sohn im Vergleich zu den in der Schweiz lebenden anderen Geschwistern (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 13 97 vom 11. Dezember 2013). c) Schlussendlich kann auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mit dem Wegzug ihrer Familienangehörigen von der Gemeinde O.1. überhaupt keinen Bezug mehr zu dieser Gemeinde hat, nicht von Bedeutung sein. Denn der Eintritt in ein Altersheim ausserhalb der Wohnsitzgemeinde ist oft mit der Aufgabe einer Wohnung und damit mit dem Verlust des Hauptbezugs zur Gemeinde, wo die unterstützungsbedürftige Person vor dem Heimantritt ihren Lebensmittelpunkt hatte, verbunden. Ähnliches gilt für die Dauer des Aufenthalts, welche als solche kein taugliches Mittel darstellt, um auf die Begründung eines neuen Unterstützungswohnsitzes schliessen zu können. Denn bei einem Eintritt in ein Altersheim kann die betagte Person nicht wissen, wie lange der Aufenthalt dauern wird, obwohl ab dem Zeitpunkt des Heimeintritts in den meisten Fällen kein Wechsel der Wohnbedingungen mehr erfolgt. Würde man die Dauer des Heimaufenthalts als Indiz für einen Wechsel des Unterstützungswohnsitzes zulassen, wäre gerade für Standortgemeinden mit Altersheimen der Schutz, welchen der Gesetzgeber vorgesehen hat, aufgehoben. Deswegen kann weder die Absicht, definitiv in einem (Alters-) Heim bleiben zu wollen, noch die Dauer des Aufenthalts eine massgebende Rolle spielen hinsichtlich der Begründung bzw. des Wechsels eines Unterstützungswohnsitzes. Vor diesem Hintergrund kann man vorliegend aber nicht davon ausgehen, dass bezüglich des beschwerdeführerischen Unterstützungswohnsitzes ein Wechsel erfolgt wäre. Folglich kann aber die unterstützungspflichtige Gemeinde keine andere sein, als jene, wo die Beschwerdeführerin vor ihrem Heimeintritt ihren Lebensmittelpunkt hatte. U 14 14 Urteil vom 30. September 2014

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