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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2013 PVG 2013 9

31 dicembre 2013·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·620 parole·~3 min·6

Riassunto

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Testo integrale

5/9 Erziehung PVG 2013 Erziehung 5 Educaziun Educazione Schulortswechsel. Übernahme Schulgeld. – Im Regelfall ist das Schulgeld von der Wohnsitzgemeinde der Erziehungsberechtigten zu entrichten; für die Bezahlung des Schulgeldes nach erfolgtem Schul- ortswechsel haben die Erziehungsberechtigten nur dann selbst aufzukommen, falls der Wechsel aus rein privaten In- teressen des Kindes oder der Eltern erfolgt ist; diese Aus- nahmeregelung ist restriktiv auszulegen. Cambiamento del luogo scolastico. Assunzione dei costi scolastici. – Di norma, la tassa scolastica viene versata dal comune di residenza dei detentori dell’autorità parentale; la tassa scola- stica è a carico di quanti esercitano l’autorità parentale, solo se la frequenza della scuola sita nell’altro comune avviene per pure ragioni private di loro stessi o dell’allievo; questa regola eccezionale va interpretata restrit ivamente. Erwägungen: 3. a) Zu klären und zu entscheiden bleibt damit immer noch die Frage nach der Bezahlung des Schulgeldes nach erfolgtem Schulortswechsel. Das EKUD (Beschwerdegegner 1) hat dazu im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass der Schulwechsel zwar im persönlichen Interesse des Schülers liege, dieser jedoch nicht aus selbstverschuldeten Gründen erfolge. Das Schulgeld sei deshalb gestützt auf Art. 16 Abs. 2 SchlG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 SchlV von der Wohnsitzgemeinde der Erziehungsberechtigten zu entrichten. Die Beschwerdeführerin ist hingegen der Auffassung, dass die Eltern des Schülers selbst (nach Art. 12 Abs. 2 SchlV) dafür aufzukommen hätten. Vorweg gilt es dazu klarzustellen, dass dem in erster Linie streitberufenen Departement (so ausdrücklich Art. 16 Abs. 2, letzter Satz, SchlG) bei der Frage des Schulgeldes ohne Zweifel ein gewisser Ermessens- und Handlungsspielraum zusteht, in den durch das Gericht nur bei Überschreitung oder Missbrauch eingegriffen werden sollte. Vom Kostenentscheid des EKUD sollte daher im Grundsatz nicht ohne Not abgewichen werden. Im Regelfall 83 9

5/9 Erziehung PVG 2013 schreibt Art. 12 Abs. 1 SchlV vor, dass das Schulgeld von der Wohngemeinde des Kindes zu bezahlen sei. Der Ausnahmefall ist in Art. 12 Abs. 2 SchlV festgehalten. Danach fallen als Ausnahme zur Regel die Fälle in Betracht, in denen der auswärtige Schulbesuch aus Gründen erfolgt, welche in den persönlichenVerhältnissen der Eltern oder des Schülers liegen. Den Gesetzesmaterialien (d. h. der regierungsrätlichen Botschaft zum SchlG und zur SchlV) ist diesbezüglich (Übernahme/Auferlegung Schulgeld) keine Klärung bzw. keine aussagekräftige Praxis der Kostenverteilung zu entnehmen. b) Das Gericht erachtet deshalb die Regel als Normalfall und die Ausnahme als Sonderfall, was zur Konsequenz hat, dass von einer zurückhaltenden Anwendung der Ausnahmen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 SchlV auszugehen ist. Eine restriktive Auslegung dieser «Sonderfallbestimmung» ist umso weniger zu beanstanden, als die hierzu gelieferte Begründung des dafür verantwortlichen EKUD (Beschwerdegegner 1) – obwohl sehr knapp abgefasst – im Kern inhaltlich doch zu überzeugen vermag. Das massgebende Unterscheidungskriterium für die jeweilige Kostenpflicht ist somit, ob für den konkreten Schulortswechsel ein Selbstverschulden bei den potenziellen Leistungsempfängern auszumachen ist oder nicht. Ein solches «Selbstverschulden» kann vorliegend weder im Verhalten der Eltern noch insbesondere in den individuellen Lebensumständen des schulisch nachweislich hilfsbedürftigen Primarschülers erblickt werden. Würde man die Ausnahmeklausel in Art. 12 Abs. 2 SchlV demgegenüber weit und damit im Sinne der Beschwerdeführerin grosszügig interpretieren, so würde damit die ursprüngliche Grundregel auf Gesetzesstufe (vgl. Art. 16 Abs. 2, zweiter Halbsatz, SchlG [Schulgeld, das in der Regel die Wohngemeinde des Kindes entrichtet]) klarerweise untergraben; denn letztlich lassen sich sämtliche Schulortswechsel im persönlichen Interesse eines Schülers und/oder seiner Eltern darstellen. Die Ausnahmebestimmung in der graduell tieferrangigen Schulverordnung kann mit Sicherheit deshalb nur Fälle betreffen, in welchen rein persönliche Interessen vorliegen (wie z. B. die Unlust eine nicht genehme Fremdsprache erlernen zu müssen oder bestimmte Lehrpersonen zu vermeiden). Am Vorgehen und dem Kostenentscheid des Beschwerdegegners 1 (Übernahme des Schulgelds durch Wohnsitzgemeinde bzw. hier der Beschwerdeführerin) gibt es infolgedessen auch unter diesem zusätzlichen Gesichtspunkt nichts auszusetzen. U 12 103 Urteil vom 22. Januar 2013 84

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