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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2013 PVG 2013 20

31 dicembre 2013·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·3,330 parole·~17 min·5

Riassunto

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Testo integrale

8/20 Steuern PVG 2013 140 Steuerbarer Gewinn einer juristischen Person. Geldwerte Leistungen. Drit vergleich («dealing at arm’s length»). Beweislastregel. Verkehrswert nicht kotierter Aktien. Management Fees. – Zusammensetzung und Ermit lung des steuerbaren Gewinns einer juristischen Person (E.2a, b). – Beweislastregel im Zusammenhang mit geldwerten Leistungen (E.2c). – Anwendbare Gesetzesbestimmungen und Kreisschreiben (E.3a). – Als Verkehrswert von nicht kotierten Aktien, für welche keine Kursnotierungen bekannt sind, gilt grundsätzlich der innere Wert; hat für solche Titel indes eine massgebende Handänderung unter unabhängigen Drit en stat gefunden, dann gilt als Verkehrswert der entsprechende Kaufpreis, welcher so lange berücksichtigt wird, als sich die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft nicht wesentlich verändert hat (E. 3b, c). – Management Fees als ertragsmindernde Ausgaben sind durch die Steuerpflichtige zu begründen und nachzuweisen, ansonsten sie aufzurechnen sind; vorliegend sind solche Leistungen ab dem 1. September 2010 anhand der beigelegten Abrechnungen der beiden Verwaltungsräte – wenn auch nicht sehr detailliert – ausgewiesen, weshalb deren vorbehaltlose Aufrechnung grundsätzlich unzulässig ist (E. 4, 5). Utile imponibile per persone giuridiche. Prestazioni valu- tabili in denaro. Confronto con terzi («dealing at arm’s length»). Regola sull’onere probatorio. Valore commerciale di azioni non quotate. Commissioni di gestione (Management Fees). – Composizione e determinazione dell’utile imponibile per una persona giuridica (cons. 2a, b). – Norma sull’onere probatorio in relazione a prestazioni valutabili in denaro (cons. 2c). – Disposizioni legali e circolari applicabili (cons. 3a). – Come valore commerciale di azioni non quotate in borsa per le quali non è noto il valore corrente vale in principio il valore intrinseco; se per questi titoli ha però avuto luogo un trapasso di proprietà tra terzi indipendenti, allora vale quale va- lore di mercato il relativo 20

8/20 Steuern PVG 2013 141 prezzo di alienazione, il quale va considerato tale fino a quando la situazione economica della dit a non si sia essenzialmente modificata (cons. 3b, c). – Le commissioni di gestione (Management Fees) in quanto uscite proprie a ridurre il reddito aziendale van- no dimostrate e comprovate dalla contribuente, altrimenti vanno aggiunte ai fat ori di reddito; nell’evenien- za dal 1. set embre 2010 tali prestazioni sono documentate – anche se non molto det agliatamente – a mano degli allegati conteggi dei due consiglieri d’amministrazione, per cui il loro computo senza riserve non è in principio ammissibile (cons. 4, 5). Erwägungen: 2. a) Der steuerbare Reingewinn einer juristischen Person setzt sich gemäss Art. 58 DBG sowie dem inhaltlich übereinstimmenden Art. 79 Abs. 1 StG zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres (lit. a), allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden (lit. b) sowie den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne (lit. c). Zum steuerbaren Reingewinn gehören namentlich Zuwendungen der Gesellschaft an die Anteilsinhaber oder ihnen nahestehende Dritte, die einem Aussenstehenden nicht oder zumindest nicht im gleichen Masse gewährt würden. Solche geldwerte Leistungen sind nach der Rechtsprechung immer dann anzunehmen, wenn (a) die Gesellschaft keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält, (b) der Aktionär direkt oder indirekt (z. B. über eine ihm nahestehende Person oder Unternehmung) einen Vorteil erhält, der einem Dritten unter gleichen Bedingungen nicht zugebilligt worden wäre, die Leistung also insofern ungewöhnlich ist, und (c) der Charakter dieser Leistung für die Gesellschaftsorgane erkennbar war (BGE 131 II 593 E.5.1, Urteile des Bundesgerichtes 2C_278/2012 vom 1. Oktober 2012 E.2.1, 2C_265/2009 vom 1. September 2009 E.2.1, 2A.204/2006 vom 22. Juni 2007 E.6). b) Bei den geldwerten Leistungen geht es um Zuwendungen an Inhaber von Kapitalanteilen oder an solche Nichtbeteiligte, die der Gesellschaft und/oder den Inhabern der gesellschaftlichen Beteiligungsrechte nahestehen. Solche Leistungen, die ihren

8/20 Steuern PVG 2013 142 Rechtsgrund im Beteiligungsverhältnis haben, sind beim steuerbaren Ertrag der Gesellschaft aufzurechnen, soweit sie einem unbeteiligten Dritten unter gleichen Umständen nicht oder nicht im gleichen Ausmass eingeräumt würden und auch keine Kapitalrückzahlung darstellen. Diese Regel des sog. Drittvergleichs («dealing at arm’s length») verlangt also, dass selbst Rechtsgeschäfte mit Beteiligungsinhabern zu den gleichen Bedingungen abzuwickeln sind, wie sie mit aussenstehenden Dritten zu Wettbewerbs- und Marktbedingungen vereinbart würden (BGE 131 II 593 E. 5, 1 9 Ib 1 6 E. 2, 1 9 Ib 431 E. 2b, Urteil des Bundesgerichtes 2C_278/2012 vom 1. Oktober 2012 E. 2. 1. 1). c) Im Bereich der geldwerten Leistungen gilt die Grundregel, dass die Steuerbehörde die Beweislast für steuerbegründende und -erhöhendeTatsachen trägt, die steuerpflichtige Gesellschaft dagegen diejenige für all das, was die Steuer aufhebt oder zumindest mindert. Der Behörde obliegt insbesondere der Nachweis dafür, dass die Gesellschaft eine Leistung erbracht hat und dieser keine oder keine angemessene Gegenleistung gegenübersteht. Hat die Behörde ein solches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung dargetan, so ist es Sache der steuerpflichtigen Gesellschaft, die damit begründete Vermutung zu entkräften (Urteile des Bundesgerichtes 2C_278/2012 vom 1. Oktober 2012 E.2.1.2, 2C_88/201 vom 3. Oktober 201 E.2.1.2). 3. a) Hinsichtlich Aktienbewertung sei eingangs erwähnt, dass der Verweis der kantonalen Steuerverwaltung auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes A 12 28 vom 23. Oktober 2012 vorliegend gerade nicht massgebend sein kann, da dort gemäss Erwägung 2 noch die alten steuerrechtlichen Bestimmungen und auch die damals gültige, von der SSK und der ESTV erlassene Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer (WBWoK, Ausgabe 1995) zur Anwendung gelangten. Demgegenüber sind vorliegend die neuen Gesetzesbestimmungen sowie das Kreisschreiben Nr. 28 vom 28. August 2008 der SSK (Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer [WBWoK]) sowie die entsprechenden Kommentare 201 und 2012 zum erwähnten Kreisschreiben massgebend. b) Vorliegend steht fest, dass der damalige Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer am 2. April 2010 21 eigene Aktien der Beschwerdeführerin zum Gesamtpreis von Fr. 18 000.– (Fr. 19 000.– abzüglich Rückzahlung von Fr. 1000.–) erworben und damit sein Aktienpaket von 79 auf 100 Aktien, das heisst auf die

8/20 Steuern PVG 2013 143 Hälfte der vorhandenen 200 Aktien, erhöht hat. Diese wurden sodann am 19. August 2010 gesamthaft an die neue Aktionärin zum Gesamtpreis von Fr. 7 000 000.–, das heisst Fr. 35 000.– pro Aktie, veräussert. In der Tat hat der damalige Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer somit für die 21 Aktien insgesamt Fr. 18 000.– bezahlt und am 19. August 2010 dafür Fr. 735 000.– erhalten, was zur Aufrechnung von Fr. 717 000.– (= 21 x Fr. 35 000.– – Fr. 18 000.–) bei der Beschwerdeführerin als verdeckte Gewinnausschüttung durch die kantonale Steuerverwaltung führte. Für diese Aufrechnung ist unbestrittenermassen der Verkehrswert der Aktien im Moment des Kaufes vom 2. April 2010 massgebend. Dieser entspricht gemäss WBWoK bei nicht kotierten Wertpapieren, für die keine Kursnotierungen bekannt sind, dem inneren Wert (Rz. 2 Abs. 4 WB- WoK). Hat für solche Titel indes eine massgebliche Handänderung unter unabhängigen Dritten stattgefunden, dann gilt als Verkehrswert der entsprechende Kaufpreis, welcher so lange berücksichtigt wird, als sich die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft nicht wesentlich verändert hat (Rz. 2 Abs. 5 WBWoK). Vorliegend anerkennt auch die Beschwerdeführerin, dass der vom damaligen Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer tatsächlich bezahlte Betrag von gesamthaft Fr. 18 000.– nicht dem Verkehrswert entspricht. Für dessen Bestimmung verweist sie einerseits auf den sehr zeitnahen Kauf von drei Aktien von einem damaligen Verwaltungsrat am 31. März 2010 zum Preis von Fr. 10 900.– pro Aktie durch die Beschwerdeführerin, welcher zu berücksichtigen sei. Diese in der Tat sehr zeitnah erfolgte Transaktion umfasst jedoch lediglich 1.5 % des Aktienvolumens und erreicht somit das für eine Berücksichtigung massgebliche Transaktionsvolumen von 10 % (vgl. Kommentar 2012 zum Kreisschreiben Nr. 28 der SSK, S. 3) bei Weitem nicht. Bereits vor diesem Hintergrund kann für die Bestimmung des Marktwertes der Aktien am 2. April 2010 nicht auf die von der Beschwerdeführerin erwähnte Transaktion vom 31. März 2010 abgestellt werden. Überdies wäre auch fraglich, ob es sich beim erwähnten damaligen Verwaltungsrat tatsächlich um einen unabhängigen Dritten im Sinne von Rz. 2 Abs. 5 WBWoK handelt, war dieser doch bis September 2009 als Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin tätig. Diese Frage kann jedoch, da die von der Beschwerdeführerin erwähnte Transaktion vom 31. März 2010 wie gesehen das massgeblicheTransaktionsvolumen von 10 % ohnehin nicht erreicht, offen gelassen werden. Andererseits sei der Pauschalabzug gemäss Seite 70 ff. des Kommentars 2012 zum Kreisschreiben Nr. 28 der SSK für Min-

8/20 Steuern PVG 2013 144 derheitsbeteiligungen bis und mit 50 % zu gewähren. Einem solchen steht aber gemäss Praxis und Seite 74 des erwähnten Kommentars entgegen, dass vorliegend ein tatsächlicher Verkehrswert aufgrund des Verkaufs aller Aktien am 19. August 2010 vorliegt. Bei dieser Sachlage verbleibt aber kein Raum für einen Pauschaleinschlag von 30 %. Sodann ist nicht ersichtlich, dass sich zwischen dem Zeitpunkt des Verkaufs der 21 Aktien an den damaligen Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer am 2. April 2010 und dem Verkauf der 200 Aktien an die neue Aktionärin am 19. August 2010 auf Stufe der Beschwerdeführerin bewertungsrelevante Änderungen ergeben hätten. Einerseits haben die Parteien bereits im «Letter of intent» vom 10. Juni 2010 einen Kaufpreis von Fr. 7 000 000.– vereinbart, welcher sodann unverändert in den Kaufvertrag vom 19. August 2010 übernommen wurde. Andererseits sind im Aktienkaufvertrag vom 19. August 2010 Eigentum sowie Nutzen und Gefahr an den Kaufaktien sowie sämtliche damit verbundenen Rechte gemäss Ziff. 3 rückwirkend per 1. Januar 2010 auf die Käuferin übergegangen und unter Ziff. 5.4 der 31. März 2010 als massgeblicher Bilanzstichtag festgelegt worden. Ein solcher rückwirkender Übergang von Eigentum, Nutzen und Gefahr bedeutet gemäss Rechtsprechung – wie die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtes 2C_254/2009 vom 15. April 2010 korrekt ausführte – nun aber nichts anderes, als dass die Vertragsparteien davon ausgingen, dass der Aktienwert per 1. Januar 2010 dem Kaufpreis entspreche. Zudem sind auch keine während der Zeit vom 2. April 2010 und dem 19. August 2010 tatsächlich eingetretenen massgebenden wirtschaftlichen Veränderungen durch die Beschwerdeführerin aufgezeigt beziehungsweise nachgewiesen worden. Vielmehr wurde in erwähntem Aktienkaufvertrag unter Ziff. 5.4 «Veränderungen seit Bilanzstichtag 31. März 2010» explizit festgehalten, dass in der Zeit zwischen dem 31. März 2010 und dem Vollzugsdatum die Geschäfte der Gesellschaft im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs geführt worden seien. Dabei seien keine wesentlichen Veränderungen des Geschäftsgangs oder ausserordentliche Verluste aufgetreten. Damit umfasst der anlässlich des Kaufs festgelegte Wert pro Aktie von Fr. 35 000.– die ganze Periode vom 1. Januar 2010 bis zum 19. August 2010. Grundsätzlich ist somit der von der kantonalen Steuerverwaltung berücksichtigte Aktienwert von Fr. 35 000.– pro Aktie korrekt. c) Zu beachten ist jedoch, dass der Aktienkaufvertrag vom 19. August 2010 – im Gegensatz zum Aktienkaufvertrag bezüglich

8/20 Steuern PVG 2013 145 der 21 Aktien vom 2. April 2010 und jenem vom 31. März 2010 – im Kapitel 5 unter dem Titel «Garantien der Verkäufer» tatsächlich weitgehende und umfassende Garantien der Verkäufer beinhaltet, insbesondere bezüglich: – Eigentum an den Kaufaktien (Ziff. 5.1); – Kaufaktien/Gesellschaftsrechtliche Verhältnisse (Ziff. 5.2); – Abschluss (Ziff. 5.3); – Veränderungen seit Bilanzstichtag 31. März 2010 (Ziff. 5.4); – Geschäftsbücher (Ziff. 5.5); – Laufender Geschäftsbetrieb/Rechtseinhaltung/Betriebsmittel (Ziff. 5.6); – Verträge (Ziff. 5.7); – Grundstücke (Ziff. 5.8); – Umweltschutz (Ziff. 5.9); – Rechtsstreitigkeiten (Ziff. 5.10); – Mitarbeiter (Ziff. 5.1 ); – Versicherungen (Ziff. 5.12); – Sozialversicherungsabgaben (Ziff. 5.13); – Steuern (Ziff. 5.14); – Immaterialgüterrechte (Ziff. 5.15); – Offenlegung (Ziff. 5.16). Solche weitgehenden und umfassenden Garantieversprechen, bei deren Verletzung die Käuferin von den Verkäufern unabhängig von einem Verschulden derselben Schadenersatz oder eine Kaufpreisminderung fordern kann, sind erfahrungsgemäss ohne Weiteres geeignet, Einfluss auf den Aktienkaufpreis auszuüben. Garantien, wie die soeben erwähnten, fliessen denn auch regelmässig als Versicherungsprämien in den Kaufpreis ein, da der Verkäufer eine nachträgliche Erlösminderung für den Fall einer Inanspruchnahme aus den Garantien bereits kaufpreismindernd antizipiert. Solche Garantieprämien dürften auch vorliegend im Kaufpreis enthalten sein, auch wenn der effektive Kaufpreis gemäss Kaufvertrag vom 19. August 2010 betragsmässig schliesslich dem vor Durchführung der Due Diligence festgelegten Kaufpreis gemäss «Letter of intent» vom 10. Juni 2010 entspricht. Da vorliegend indes weder die Eintretenswahrscheinlichkeit noch die allfälligen Schadenersatzzahlungen verlässlich abschätzbar sind und sich diese auch nicht aufgrund statistischer Modelle herleiten lassen und die Beschwerdeführerin zudem nicht dargelegt hat, von welcher Eintretenswahrscheinlichkeit beziehungsweise von welchen Schadensbeträgen die Parteien des Aktienkaufvertrages vom 19. August 2010 ausgegangen sind, erachtet das Ge-

8/20 Steuern PVG 2013 146 richt eine Berücksichtigung erwähnter Garantieversprechen als Versicherungsprämie im Wert – wie von der kantonalen Steuerverwaltung in deren Vernehmlassung berechnet – von Fr. 2500.– pro Aktie als angebracht und gerechtfertigt (Abschlag von rund 7 % gegenüber dem Verkaufspreis von Fr. 35 000.– pro Aktie). Denn der Aktienkaufvertrag vom 19. August 2010 enthält im Gegensatz zum Aktienkaufvertrag vom 2. April 2010 im Kapitel 5 unter dem Titel «Garantien der Verkäufer» – wie vorstehend dargestellt – umfassende Garantieversprechen der Verkäufer. Diese Tatsache spricht dafür, dass der Kaufpreis vom 19. August 2010 von Fr. 35 000.– pro Aktie nicht eins zu eins auf den Verkauf der 21 Aktien vom 2. April übernommen werden kann. Vielmehr ist davon auszugehen, dass bereits im indikativen Kaufpreis von Fr. 7 000 000.– gemäss «Letter of intent» vom 10. Juni 2010 gewisse Garantierisiken enthalten waren. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen erscheint es somit vorliegend gerechtfertigt, zur Ermittlung des Verkehrswertes der 21 Aktien am 2. April 2010 vom Aktienkaufpreis am 19. August 2010 von Fr. 35 000.– auszugehen, jedoch unter Berücksichtigung eines Garantieprämienabschlags von Fr. 2500.– pro Aktie. Die Beschwerde erweist sich somit hinsichtlich des Marktwertes der am 2. April 2010 durch die Beschwerdeführerin an den ehemaligen Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer verkauften 21 Aktien als insoweit teilweise begründet, weshalb sie teilweise gutzuheissen ist. 4. a) Hinsichtlich der Aufrechnung für die belasteten Management Fees der neuen Aktionärin beziehungsweise deren Verwaltungsräte im Restgesamtbetrag von Fr. 471 170.– und entsprechender Reduktion der Steuerrückstellung um Fr. 18 845.– (= 17 % von Fr. 108 736.–) ergibt sich vor dem Hintergrund des unter Erwägung 2c Ausgeführten, dass diese als ertragsmindernde Ausgaben durch die Steuerpflichtige zu begründen und nachzuweisen sind, ansonsten sie in derTat wieder voll beziehungsweise teilweise aufzurechnen sind. In diesem Sinne hat nun die Beschwerdeführerin versucht, im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens durch die Einreichung der entsprechenden Leistungsrapporte die durch die beiden neuen Verwaltungsräte erbrachten Leistungen zu dokumentieren und zu berechnen. b) Vorweg gilt es diesbezüglich festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin durch die Leistungsrapporte nachgewiesenen Leistungen nur einen Teil, nämlich Fr. 241 500.– (= 80,5 h x Fr. 3000.–), der von der kantonalen Steuerverwaltung aufgerech-

8/20 Steuern PVG 2013 147 neten Management Fees von gesamthaft Fr. 471 170.– betreffen, sodass sich die entsprechende Aufrechnung des anderenTeils derselben, das heisst Fr. 229 670.–, ohnehin als gerechtfertigt erweist. Für die nun verrechneten Leistungen besteht sodann eine ausdrückliche Dienstleistungsvereinbarung vom 1. September 2010. Hinsichtlich der zu erbringenden Management- und Dienstleistungsberatungen hält diese was folgt fest: 1. Management & Dienstleistungen Die neue Aktionärin erbringt für die Beschwerdeführerin verschiedene Dienstleistungen und übernimmt verschiedene Dienstleistungen. Die von der neuen Aktionärin zu erbringenden Leistungen beinhalten: a) Beratung zur Optimierung der Geschäftstätigkeit b) Personaladministration und Lohnbuchhaltung inkl. Abrechnungen Sozialabgaben c) Einsätze EW und MST d) Beratung und Unterstützung im Einkauf e) Grosskundenbetreuung durch MST nach Absprache f) Überwachung der Liquidität und Finanzen g) Beratung in Sachen IT (EW) h) Beratung in allen Rechtsfragen Bezüglich Entschädigung für die zu leistenden Management- und Dienstleistungsberatungen ist unter Ziff. 2 folgendes festgehalten: 2. Entgelt für Management & Dienstleistung – Ab 1.1.2010 bezahlt die Beschwerdeführerin an die neue Aktionärin 2 % des Umsatzes für die obenerwähnten Dienstleistungen. – Die Abrechnung erfolgt Quartalsweise, erstmals per 31.3.2010 – Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung vom 1.10.2003. Der erwähnte Dienstleistungsvertrag datiert wie gesehen vom 1. September 2010. Dementsprechend waren die im Vertrag festgehaltenen Management- und Dienstleistungsberatungen von der neuen Aktionärin erst ab dem 1. September 2010 zu erbringen, weshalb die Entschädigung nicht bereits ab dem 1. Januar 2010 pauschal erfolgen konnte, zumal die neue Aktionärin die Aktien der Beschwerdeführerin erst mit Kaufvertrag vom 19. August 2010 erworben hat. Grundsätzlich ist deshalb die Aufrechnung der kantonalen Steuerverwaltung bis Ende August 2010 zu Recht erfolgt. c) Soweit aber anschliessend die Leistungen ab dem 1. September 2010 anhand der beigelegten konkreten Abrechnun-

8/20 Steuern PVG 2013 148 gen der beiden neuen Verwaltungsräte ausgewiesen sind, ist deren vorbehaltlose Aufrechnung grundsätzlich unzulässig. Einerseits erweist sich der Hinweis der kantonalen Steuerverwaltung, die neue Aktionärin mache im Rahmen der Veranlagung in ihrem Sitzkanton das Holdingprivileg geltend und könne deshalb nicht hauptsächlich Beratertätigkeiten übernehmen, als weitgehend irrelevant. Denn für die Qualifikation der neuen Aktionärin ist einerseits nicht die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, sondern allein jene ihres Sitzes zuständig. Andererseits kann eine Holdinggesellschaft neben der Verwaltung des eigenen Vermögens und dessen Anlage durchaus auch andere Zwecke verfolgen, solange diese untergeordneten Charakter haben oder mit dem Hauptzweck zusammenhängen, wie dies für die Erbringung konzerninterner Dienstleistungen zutrifft (MARCO DUSS, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 2. Aufl., Basel 2002, Art. 28 N. 103). Im Übrigen besteht vorliegend zwischen der neuen Aktionärin und der Beschwerdeführerin – wie vorstehend dargestellt – eine vom 1. September 2010 datierte Dienstleistungsvereinbarung, welche nicht einfach unbeachtet bleiben kann. Die durch die beiden neuen Verwaltungsräte in den Tätigkeitsrapporten aufgeführten Tätigkeiten (vgl. BF-act. 1 und 12) umfassen neben den berechtigten Kick-off Meetings im August 2010 Dienstleistungen, welche in der Zeitspanne vom 1. September bis 31. Dezember 2010 erbracht worden sind. Diese sind somit grundsätzlich berechtigt und ausgewiesen. Gegen die Anerkennung der Management Fees im Umfang der in denTätigkeitsrapporten ausgewiesenen Arbeitstagen als geschäftsmässig begründeter Aufwand bringt die kantonale Steuerverwaltung indes vor, dass zusätzlich zu den undatierten Tätigkeitsrapporten keine Arbeitserzeugnisse eingereicht worden seien, aufgrund derer sich die geltend gemachten Arbeitsleistungen näher prüfen liessen. Aufgrund derTatsache, dass nur ganze oder halbe Arbeitstage erfasst worden seien sowie des hohen Stundenansatzes von Fr. 375.– bestehe ein erhebliches Risiko, dass aufgrund von aufgerundeten Arbeitstagen der kalkulierte Aufwand übersetzt sei und nicht dem Drittvergleich entspreche. Zudem würden sich beim Tätigkeitsrapport auch Unstimmigkeiten wie etwa doppelt rapportierte Arbeitstage ergeben. Die eingereichten Tätigkeitsrapporte seien in wesentlichen Teilen zu wenig detailliert, weshalb eine sorgfältige Prüfung alleine gestützt darauf nicht möglich sei. Im Übrigen erweise sich auch der

8/20 Steuern PVG 2013 149 verrechnete Stundenansatz von Fr. 375.– als zu hoch, zumal einer der Verwaltungsräte zu einem Grossteil Leistungen im Bereich der Informatik erbracht habe. Diese von der kantonalen Steuerverwaltung vorgebrachten Bedenken an den Tätigkeitsrapporten sind nicht unbegründet, ist doch in der Tat schwierig zu beurteilen, ob sämtliche der verrechneten Leistungen und Ansätze korrekt sind. Zutreffend ist überdies, dass einer der Verwaltungsräte im Jahr 2010 zu einem Grossteil Leistungen im Bereich der Informatik erbracht hat und der dafür verrechnete Stundenansatz von Fr. 375.– im Vergleich mit dem mittleren Stundenansatz eines selbstständigen IT-Experten beziehungsweise eines IT-Beraters etwas gar hoch erscheint. Andererseits hat aber die Beschwerdeführerin durch die Einreichung derTätigkeitsrapporte immerhin die geschäftsmässige Begründetheit der Management Fees glaubhaft darlegen können, weshalb sich die von der kantonalen Steuerverwaltung als geschäftsmässig begründet anerkannten, an die neue Aktionärin vergüteten Management Fees in der Höhe von nur Fr. 1 000.– als zu kleinlich erweisen. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen sowie der Tatsache, dass ertragsmindernde Ausgaben grundsätzlich durch die Steuerpflichtige zu begründen und nachzuweisen sind, ansonsten eine volle beziehungsweise zumindest eine teilweise Aufrechnung erfolgt, erachtet das Gericht eine ermessensweise Anerkennung der von der Beschwerdeführerin durch die Leistungsrapporte nachgewiesenen Leistungen im Umfang von 75 % als angemessen. Dementsprechend erweisen sich die an die neue Aktionärin vergüteten Management Fees in der Höhe von Fr. 181 125.– (= 241 500.– x 0.75) von den insgesamt belasteten Fr. 471 170.– als geschäftsmässig begründet, weshalb diese steuerlich zum Abzug zuzulassen sind, während Fr. 290 045.– (= Fr. 471 170.– – Fr. 181 125.–) aufzurechnen sind. 5. a) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Gewinnaufrechnung aus dem Verkauf eigener Aktien von Fr. 717 000.– (= 21 x Fr. 35 000.– – Fr. 18 000.–) auf Fr. 664 500.– (= 21 x 32 500.– – Fr. 18 000.–) zu reduzieren ist und die der neuen Aktionärin vergüteten Management Fees im Umfang von Fr. 181 125.– als geschäftsmässig begründet anzuerkennen beziehungsweise im Umfang von Fr. 290 045.– aufzurechnen sind. Die Beschwerde erweist sich somit als teilweise begründet, weshalb sie teilweise gutzuheissen ist. Folglich sind die angefochtenen Einspracheentscheide betreffend die Kantons- und direkte Bundessteuer samt Veranlagungsverfügungen aufzuheben und die Sache

8/20 Steuern PVG 2013 150 zur Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. A 13 15 und A 13 16 Urteil vom 10. September 2013

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