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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2013 PVG 2013 16

31 dicembre 2013·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·785 parole·~4 min·10

Riassunto

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Testo integrale

8/16 Steuern PVG 2013 Steuern 8 Taglias Imposte 16 120 Einkommenssteuer. Grundsatz der Gesamtreineinkommen. Einkünfte aus Wettbewerben, Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen. – Art. 16 Abs. 1 StG und auch DBG enthalten sogenannte Generalklauseln, gemäss welchen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer unterliegen, es sei denn, sie würden ausdrücklich von der Besteuerung ausgenommen oder ausdrücklich einer anderen vergleichbaren Steuer unterstellt. – Die Bestimmung des Kantons Graubünden in Art. 29 lit. g StG geht zwar noch weiter als Art. 23 lit. e DBG und umfasst ausdrücklich auch «Wettbewerbe», während die Bundesbestimmung nur «Lotterien und lotterieähnliche Veranstaltun- gen» erwähnt und damit enger gefasst ist, doch sind grundsätzlich alle Gewinne aus Glücksspielen – wie hier ein Quiz – von der Einkommensgeneralklausel erfasst. Imposta sul reddito. Principio del reddito onnicomprensivo. Entrate derivanti da concorsi, lotterie e manifestazioni simili a lotterie. – Gli’art. 16 cpv. 1 LIG come pure LIFD contengono delle clausole di tipo generale stando alle quali tutte le en- trate ricorrenti e unatantum sono soggette all’imposta sul reddito a meno che non siano esplicitamente esonerate dall’imposta o che la loro imposizione cada espressamente sotto un’altra imposta equivalente. – La lettera della disposizione cui all’art. 29 lett. g LIG va oltre quanto stabilito all’art. 23 lett. e LIFD e comprende espressamente anche i «concorsi» mentre la disposizione a livello federale contempla solo le «lotterie e manifestazioni analo- ghe a lotterie» ed è quindi formulata in modo più restrittivo; in realtà tutte le entrate prove- nienti da vincite fortuite, come nell’evenienza un quiz, sot- tostanno all’imposta sul reddito. Erwägungen:

8/16 Steuern PVG 2013 2. a) Bezüglich der Frage der Besteuerung des Gewinns bei der «Millionen-Falle» vom 7. Mai 2012 von brutto Fr. 50 000.– bzw. netto Fr. 49 000.– (abzüglich der Fr. 1000.– Gewinnungskosten) bei den entsprechenden Kantons-, Gemeinde- und direkten Bundessteuern im Jahr 2012 als Einkommen verweisen Art. 2 und 3 des Gemeindesteuergesetzes der Gemeinde auf die entsprechenden kantonalen Bestimmungen, sodass diese zur Anwendung gelangen. Sowohl Art. 16 Abs. 1 StG als auch Art. 16 Abs. 1 DBG enthalten sogenannte Generalklauseln, gemäss welchen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer unterliegen, es sei denn, sie würden ausdrücklich von der Besteuerung ausgenommen oder ausdrücklich einer anderen vergleichbaren Steuer unterstellt. Beides trifft vorliegend nicht zu, im Gegenteil, unterstellt doch Art. 29 lit. g StG «Einkünfte aus Wettbewerben, Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen» bzw. Art. 23 lit. e DBG «Einkünfte aus Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen» ausdrücklich der Einkommenssteuer. Davon befreit sind nach Art. 30 lit. m StG bzw. Art. 24 lit. i DBG lediglich echte Spielbankengewinne («Steuerfrei sind die bei Glücksspielen in Spielbanken im Sinne des Spielbankengesetzes erzielten Gewinne.»). Die Bestimmung des Kantons Graubünden in Art. 29 lit. g StG geht zwar noch weiter als die Bestimmung in Art. 23 lit. e DBG und umfasst ausdrücklich auch «Wettbewerbe», während die Bundesbestimmung nur «Lotterien und lotterieähnliche Veranstaltungen» erwähnt und damit enger gefasst ist, doch sind grundsätzlich alle Gewinne aus Glücksspielen – wie hier ein Quiz – mit Ausnahme jener bei echten Spielbanken von der Einkommensgeneralklausel erfasst. Gemäss Duden ist ein Quiz ein besonders im Fernsehen veranstaltetes Frage-und-Antwort-Spiel, bei dem die Antworten innerhalb einer vorgeschriebenen Zeit gegeben werden müssen. Ein Quiz lässt sich somit unter die Kategorie der Glücksspiele subsumieren. Auf jeden Fall kann diesbezüglich nicht, wie Locher in seinem Kommentar zum DBG, Art. 16 N. 6, ausführt, ein qualifiziertes Schweigen in dem Sinne angenommen werden, dass nur Lotterien im engeren Sinne gemeint wären (vgl. LOCHER, Kommentar zum DBG, Therwil/Basel 2001, Art. 16 N. 6). Reich geht in seinem Kommentar noch weiter und hält kantonale Steuerordnungen mit einer Sondersteuer oder einer Steuerbefreiung von Lotteriegewinnen für harmonisierungswidrig, denn Art. 7 Abs. 1 StHG verlange die Erhebung einer allgemeinen Einkommenssteuer, die gemäss dem Grundsatz der Gesamtreineinkommenssteuer alle Einkünfte umfasse, mithin auch 121

8/16 Steuern PVG 2013 die unter die Generalklausel fallenden Lotteriegewinne (REICH, Steuerrecht, 2. Aufl., Zürich 2012, § 13 N. 216). b) Mit der Verpflichtung – gemäss Wegleitung zur Steuererklärung 2012 Punkt 4.4 «Weitere Einkünfte» – der Angabe von Lotteriegewinnen und ähnlichen Einkünften im Wertschriftenverzeichnis (sowie der Wiederholung auf S. 31 der Wegleitung bei der Erklärung der Verzeichnisse selber) erfolgt nicht eine Unterstellung dieser Gewinne unter eine andere vergleichbare Steuer im Sinne von Art. 16 StG bzw. DBG. Vielmehr wird unter Punkt 4.4 der Wegleitung am Schluss nochmals der Grundsatz hervorgehoben, dass sämtliche Einkünfte in Form von Geld oder geldwerten Leistungen steuerbar seien, soweit sie das Gesetz nicht ausdrücklich als steuerfrei erkläre. Einkünfte aus Glücksspielen werden – wie vorstehend in E. 2.a ausgeführt – explizit nicht als steuerfrei erklärt. Der Beschwerdeführer kann also auch diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal der Grundsatz der Gesamtreineinkommenssteuer auch in der Wegleitung deutlich festgehalten ist. Die vorliegende Beschwerde ist somit abzuweisen. A 13 51 Urteil vom 21. November 2013 122

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