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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2012 PVG 2012 33

31 dicembre 2012·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·1,743 parole·~9 min·6

Riassunto

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Testo integrale

247 Gebäude- und Elementarschaden 14 Donns d’edifizis e elementars Danni ai fabbricati e della natura Gebäudeversicherung. Kürzung und Regress. – Art. 42 und 44 des am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen, total revidierten Gesetzes über die Gebäudeversicherung (GebVG) sehen – im Gegensatz zum bisherigen Recht – die Kürzungsregelung gegenüber dem Versicherten respektive Eigentümer für Verschulden von Drittpersonen zugunsten einer vollen Regressmöglichkeit der Gebäudeversicherung gegenüber diesen Drittpersonen nicht mehr vor; in Bezug auf die Verwirkung respektive Kürzung von Entschädigungen durch die Gebäudeversicherung kommt es neu nur noch auf das Verhalten des Versicherten respektive Eigentümers selber an. Assicurazione fabbricati. Riduzione e regresso. – Gli art. 42 e 44 della interamente riveduta legge concernente l'Assicurazione fabbricati nel Cantone dei Grigioni (LAFab) entrata in vigore il 1° gennaio 2011 non prevedono più, contrariamente al diritto vigente finora, norme sulla riduzione del risarcimento nei confronti di assicurati, rispettivamente di proprietari, per colpe di terze persone a favore di una completa possibilità di regresso da parte dell’assicurazione fabbricati nei confronti di queste persone; per quanto ha tratto alla perenzione rispettivamente alla riduzione di prestazioni da parte dell’assicurazione fabbricati tutto dipende d’ora in poi solo dal comportamento assunto dall’assicurato, rispettivamente dal proprietario medesimo. Erwägungen: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet der Einspracheentscheid der Gebäudeversicherung Graubünden (GVG) vom 27. März 2012. Strittig und zu entscheiden ist, ob die Kürzung der Entschädigung wegen grobfahrlässiger Verursachung der Feuersbrunst von 10 % zu Recht erfolgt ist. 33

248 14/33 Gebäude- und Elementarschaden PVG 2012 2. a) Am 1. Januar 2011 ist das total revidierte GebVG im Kanton Graubünden in Kraft getreten. Dessen Art. 42 (Verwirkung und Kürzung) und 44 (Regress) GebVG lauten wie folgt: Verwirkung und Kürzung Art. 42 1 Versicherte, die ein Schadenereignis absichtlich herbeigeführt haben, verlieren jeglichen Entschädigungsanspruch. 2 Bei grober Fahrlässigkeit kann die Entschädigung nach Massgabe des Verschuldens um höchstens einen Drittel gekürzt werden. Regress Art. 44 1 Sind Dritte für den Schaden haftbar, gehen die Schadenersatzansprüche der Versicherten auf die Gebäudeversicherung über, soweit sie Entschädigung geleistet hat. 2 Die Versicherten sind der Gebäudeversicherung für jede Handlung verantwortlich, welche dieses Regressrecht schmälert. Diese Bestimmungen lösten Art. 36 und Art. 44 altGebVG ab, welche folgendermassen lauteten: Kürzung Art. 36 1 Der Eigentümer verliert jeglichen Entschädigungsanspruch, wenn er das Schadenereignis vorsätzlich herbeigeführt hat. 2 Hat der Eigentümer das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt, ist die Anstalt berechtigt, die Entschädigung nach dem Verschulden zu kürzen. 3 Ist das Ereignis vorsätzlich oder grobfahrlässig von einer Person herbeigeführt worden, die mit dem Eigentümer in häuslicher Gemeinschaft lebt oder für deren Handlungen er einstehen muss, und hat sich der Eigentümer in der Beaufsichtigung, durch die Anstellung oder durch die Aufnahme jener Person einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht, so kann die Anstalt die Entschädigung nach dem Verschulden des Eigentümers kürzen.

14/33 Gebäude- und Elementarschaden PVG 2012 249 Rückgriff Art. 44 1 Schadenersatzansprüche des Eigentümers aus Verschulden Dritter gehen auf die Anstalt über, soweit sie Entschädigung leistet. 2 Der Eigentümer ist für jede Handlung, durch die er dieses Recht der Anstalt schuldhaft verkürzt, verantwortlich. 3 Gegen Personen, die mit dem Eigentümer in häuslicher Gemeinschaft leben oder für deren Handlungen er einstehen muss, besteht kein Rückgriffsrecht, wenn sie den Schaden fahrlässig verursacht haben. Die Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zur Gesetzesrevision vom 2. März 2010 hielt zur «Verwirkung und Kürzung» und zum «Regress» Folgendes fest: «Art. 42 Verwirkung und Kürzung Die Bestimmung über die Verwirkung (Untergang der Forderung wegen vorsätzlicher Verursachung des versicherten Ereignisses) und Kürzung (zufolge grobfahrlässiger Herbeiführung des versicherten Ereignisses) entspricht unverändert Art. 36 Abs 1 und 2 des geltenden Gesetzes. Nicht übernommen wurde Abs. 3 von Art. 36 des geltenden Gesetzes. Dieses Kürzungsprivileg macht heute nicht mehr in allen Fällen Sinn. Beispielsweise kann eine erwachsene Person, die im gleichen Haushalt mit dem Eigentümer zusammenlebt und fahrlässig einen Brand verursacht, durchaus eine eigene Haftpflichtversicherung haben. Es ist nicht der Sinn eines solchen Privilegs, dass kein Schadenausgleich zwischen der Sachversicherung und der Haftpflichtversicherung des fahrlässig handelnden Hausgenossen stattfindet. Eine strengere Kürzungspraxis in Fällen eigentlicher Haftung des Eigentümers für Hausgenossen ist indessen nicht beabsichtigt. Art. 43 Rechte der Grundpfandgläubigerinnen und Grundpfandgläubiger Die Regelung der Rechte der Grundpfandgläubiger entspricht dem geltenden Recht (Art. 45). Art. 44 Regress Die Regressregelung ist grundsätzlich die gleiche wie im geltenden Gesetz (Art. 44). Auf das Regressprivileg (Art. 44 Abs. 3 des geltenden Gesetzes) soll jedoch verzichtet werden. Die Gebäudeversicherung beabsichtigt nicht, generell auf Hausgenossen zu

14/33 Gebäude- und Elementarschaden PVG 2012 250 regressieren. Es gibt jedoch Einzelfälle, in welchen diese Regel zu stossenden Ergebnissen führt. Der Regress der Gebäudeversicherung richtet sich nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichtes nach Art. 50 f. OR.» In der parlamentarischen Diskussion vom 15. Juli 2010 wurden dazu keine Bemerkungen gemacht («VII. Schadenfall, Art. 33 bis 44, Antrag Kommission und Regierung, gemäss Botschaft: Angenommen.») b) Angesichts dieser Revision über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden könnte man jetzt argumentieren, dass, weil im neuen Art. 42 Abs. 2 GebVG im Gegensatz zur Formulierung in Art. 36 Abs. 2 altGVG (dort war es der Eigentümer) nicht mehr explizit aufgeführt ist, auf wessen Grobfahrlässigkeit es ankommt, es auch weiterhin alle beteiligten Personen, also auch die bisher in Art. 36 Abs. 3 altGebVG genannten Drittpersonen, gemeint seien. Nach der Botschaft kann dies aber offensichtlich nicht der Fall sein, weil auf der Seite 500 zu Art. 42 GebVG ausdrücklich festgehalten ist, dass die neuen Abs. 1 und 2 von Art. 42 GebVG unverändert den bisherigen Abs. 1 und 2 von Art. 36 altGebVG entsprechen. Der Wortlaut des neuen Art. 42 GebVG, in welchem der bisherige Abs. 3 von Art. 36 altGebVG fehlt, legt es also nahe, dass es in Bezug auf die Verwirkung respektive Kürzung von Entschädigungen durch die GVG nur auf das Verhalten des Versicherten respektive Eigentümers ankommt. Ansonsten hätte der Gesetzgeber die bisher in Art. 36 Abs. 3 altGebVG enthaltene Regelung für Drittpersonen nicht gestrichen und darauf hingewiesen, dass es in Bezug auf Abs. 1 und 2 von Art. 42 bei der bisherigen Regelung bleibe. c) Betrachtet man den neuen Art. 42 GebVG zusammen mit dem neuen Art. 44 GebVG, wird klar, was der Gesetzgeber beabsichtigte: Er wollte die Kürzungsregelung für Verschulden von Drittpersonen, welche letztlich den Eigentümer traf, zugunsten einer vollen Regressmöglichkeit (gemäss Art. 44 GebVG) gegenüber diesen Drittpersonen, welche dann eben diese Drittpersonen trifft, streichen. Anders kann der Kommentar in der Botschaft zu den neuen Art. 42 und Art. 44 GebVG nicht verstanden werden. Dies sieht offenbar auch die GVG so, andernfalls hätte sie kaum gegen die beiden Söhne von A. Regress genommen, indem sie gegen diese am 20. September 2012 Klage eingereicht hat. d) Mit der Frage der Leistungskürzung befasst sich auch der systematische Kommentar «Gebäudeversicherung» (Glaus /

14/33 Gebäude- und Elementarschaden PVG 2012 251 Honsell / Fuhrer, Komm. Gebäudeversicherung, Basel 2009, ab Seite 299 ff.). Dieser plädiert nämlich auf der Seite 308 dafür, dass, wenn eine Zurechnungsnorm im Sinne von Art. 14 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetz (VVG; SR 221.229) für eine kantonale Gebäudeversicherung fehlt, Art. 14 Abs. 3 VVG analog anzuwenden sei. Dieser Art. 14 VVG lautet wie folgt: Art. 14 1 Der Versicherer haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das befürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt hat. 2 Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnisse zu kürzen. 3 Ist das Ereignis absichtlich oder grobfahrlässig von einer Person herbeigeführt worden, die mit dem Versicherungsnehmer oder dem Anspruchsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder für deren Handlungen der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte einstehen muss, und hat er sich in der Beaufsichtigung, durch die Anstellung oder durch die Aufnahme jener Person einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht, so kann der Versicherer seine Leistung in einem Verhältnisse kürzen, das dem Grade des Verschuldens des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten entspricht. 4 Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt oder sich einer leichten Fahrlässigkeit im Sinne des vorhergehenden Absatzes schuldig gemacht, oder hat eine der übrigen dort aufgeführten Personen das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt, so haftet der Versicherer in vollem Umfange. Es verhält sich nun aber so, dass eine analoge Anwendung von Art. 14 Abs. 3 VVG im vorliegend zu beurteilenden Fall nicht in Frage kommt, weil aufgrund der Materialien (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zur Gesetzesrevision vom 2. März 2010, S. 500 f.) feststeht, dass der bündnerische Gesetzgeber die Kürzungsregelung für Verschulden von Drittpersonen für die GVG abschaffen wollte. Der Art. 36 Abs. 3 altGebVG, der die VVG-Regelung fast wörtlich übernommen hatte, wurde nämlich offensichtlich nicht übernommen. Hingegen wurde sozusagen als «Ersatz» das Regressprivileg für den Schädiger (Dritten) gegenüber der Ge-

14/33 Gebäude- und Elementarschaden PVG 2012 252 bäudeversicherung abgeschafft. Entsprechend richtet sich nun der Regress der Gebäudeversicherung nach Art. 50 f. OR und wird nicht mehr durch die kantonale Regelung eingeschränkt. 3. a) Vorliegend geht es folglich alleine um die Frage, ob die GVG berechtigt war, ihre Entschädigung gegenüber den Eigentümern A und B zu kürzen, weil diese grobfahrlässig gehandelt haben. Dagegen geht es nach dem soeben Gesagten nicht um die Frage, ob die Kinder grobfahrlässig gehandelt haben oder nicht, weil dies einzig für die Thematik des Regresses (Rückgriffsrecht) von Relevanz wäre. Entsprechend argumentiert die GVG in ihrer Vernehmlassung auf der Seite 6 fehlerhaft, wenn sie ausführt, dass, falls der Schaden durch eine Person verursacht wird, für welche Handlungen der Eigentümer die Haftung zu übernehmen hat, die Leistungen nach wie vor nach dem Verschulden gekürzt werden könnten. Ebenso ist die Argumentation in der Duplik auf der Seite 4 unrichtig, wonach der Gesetzgeber mit der Aufhebung von Abs. 3 von Art. 36 altGebVG eine strengere Kürzungspraxis in Fällen eigentlicher Haftung des Eigentümers für Hausgenossen nicht beabsichtigt habe. Ebenso ist das Argument in der Duplik auf der Seite 4, der Vater habe als Inhaber der elterlichen Sorge für das Verhalten der beiden Söhne einzustehen, hier, wo es um die Leistungskürzung gegenüber dem Eigentümer geht, nach dem Gesagten fehl am Platz. Dies hat auch die GVG offenbar erkannt, würde sie doch sonst nicht gegen die beiden Söhne regressieren. Ebenso erweist sich die Argumentation im angefochtenen Einspracheentscheid als falsch, dass die GVG die Entschädigung kürzen könne, sofern nachgewiesen werden könne, dass die beiden Jugendlichen grobfahrlässig gehandelt hätten (S. 3; diese Argumentation stützt sich zudem fälschlicherweise auf den gestrichenen Art. 36 Abs. 3 alt war GebVG). Bei der Beantwortung der hier streitigen Frage, ob die Gebäudeversicherung berechtigt ist, ihre Entschädigungspflicht gegenüber dem Versicherten zu kürzen, ist nämlich alleine ausschlaggebend, ob dem Versicherten selbst zumindest eine grobe Fahrlässigkeit angelastet werden kann (Art. 42 Abs. 2 GebVG). U 12 34 Urteil vom 30. Oktober 2012

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