12/28 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2012 Baueinsprache. Anwendbarkeit IVHB. – Die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe vom 22. September 2005 (IVHB) entfaltet ihre Wirkung, wenn die Gemeinden ihre Baugesetze innert der Frist von Art. 107 Abs. 1 KRG angepasst haben; bis zur Anpassung richten sich die Begriffe und Messweisen nach den geltenden kommunalen Baugesetzen; seit Inkrafttreten der IVHB am 1. Oktober 2011 findet diese jedoch auf alle Sachverhalte Anwendung, für welche das kommunale Recht auf das kantonale Recht verweist. Opposizione edilizia. Applicabilità del CIAE. – Il concordato intercantonale sull'armonizzazione delle definizioni edilizie del 22 settembre 2005 (CIAE) esplica i suoi effetti se i comuni hanno adattato le loro leggi edilizie entro il termine di cui all’art. 107 cpv. 1 LPTC; fino all’uniformizzazione i termini e i metodi di misurazione si conformano al diritto comunale in vigore; dalla sua entrata in vigore, il 1° ottobre 2011, il CIAE trova comunque applicazione a tutte le fattispecie nelle quali il diritto comunale rinvia a quello cantonale. Erwägungen: 1. a) Anfechtungsobjekte im vorliegenden Verfahren sind die Baubewilligung vom 6. Dezember 2011 und der Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2011. Streitig und zu prüfen sind, ob die Gemeinde die Baueinsprache zu Recht abgewiesen hat und ob die Baubewilligung zu Recht erteilt wurde. b) Auf den vorliegenden Fall findet das KRG vom 4. Dezember 2005; am 1. November 2005 in Kraft getreten, die KRVO in der teilrevidierten Fassung vom 13. September 2011; am 1. Oktober 2011 in Kraft getreten, die IVHB vom 22. September 2005; am 1. Oktober 2011 in Kraft getreten, sowie das BG, welches am 18. Januar 2011 in Kraft getreten ist, Anwendung. Dieses sieht in seinem Art. 66 vor, dass für alle Sachverhalte, die nicht im BG geregelt sind, kantonales Recht gilt. Im BG ist die Bemessung der Fassadenlänge nicht geregelt. 2. Die Beschwerdeführerin rügt, es seien die Grenzabstände durch nicht berücksichtigte grössere Mehrlängen gegenüber den Parzellen 3319, 1751 und 3766 verletzt worden. Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Anhangs 1 zur IVHB i. V. m. Art. 66 BG ist der 219 28
12/28 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2012 Grenzabstand die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzellengrenze. Die Gebäudelänge ist gemäss – dem aufgrund der Ausführungen unter Ziff. 1 b) der Erwägungen hier folglich anwendbaren – Art. 4 Abs. 1 des Anhangs 1 zur IVHB die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst. Die Gebäudebreite ist gemäss Art. 4 Abs. 2 des Anhangs 1 zur IVHB die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst. Diese neu vom kantonalen Recht vorgesehene Berechnungsweise wurde im vorliegenden Fall von der Gemeinde und der Bauherrschaft folglich zu Unrecht nicht berücksichtigt. Berücksichtigt man diese, verlängert sich die Fassadenlänge der Nordostfassade. Folglich verlängert sich auch der Mehrlängenzuschlag. Die Nordostfassade muss demnach in der Ecke 6 einen grösseren Grenzabstand als 5,44 m einhalten. Dies ist aber durch die korrekte Anwendung der IVHB nicht der Fall. Daraus folgt, dass zumindest der Grenzabstand gegenüber der Parzelle 1751 verletzt ist. R 12 11 Urteil vom 21. August 2012 220