81 Konzessionen und Bewilligungen 4 Concessiuns e autorisaziuns Concessioni e autorizzazioni Sonntagsarbeit. Befreiung von der Bewilligungspflicht. Sowohl saisonale Einschränkung als auch jährliche Befreiung sind korrekt. – Prozessuale Ausgangslage (E. 1). – Die von der Vorinstanz geschützte erstinstanzliche Festlegung der Saison im Kanton Graubünden auf eine Sommer- (Juni bis Oktober) und eine Wintersaison (Dezember bis April) gemäss Art. 25 ArGV 2 hält vor Bundesrecht (ArG, BV) stand (E. 2, 3). Lavoro domenicale. Esenzione dall’obbligo d’autorizzazione. Sia la limitazione stagionale che l’esclusione dell’esenzione annuale risultano corrette. – Situazione di partenza dal profilo processuale (cons. 1). – La determinazione della stagione nel Cantone dei Grigioni protetta dall’istanza precedente con una parte estiva (da giugno a ottobre) e una parte invernale (da dicembre ad aprile) secondo l’art. 25 OLL 2 risulta conforme al diritto federale (LL e Cost.; cons. 2, 3). Erwägungen: 1. a) Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist die Verfügung des Departements für Volkswirtschaft und Soziales (DVS) vom 27. Februar 2012, mit welcher die Vorinstanz die Verwaltungsbeschwerden der Beschwerdeführer abgewiesen hat. Streitig und zu prüfen ist, inwiefern die im AVOS angesiedelten Geschäfte die Voraussetzungen für die Befreiung von der Bewilligungspflicht für Sonntagsarbeit gemäss Art. 4 Abs. 2 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 lit. c ArG und Art. 25 ArGV 2 erfüllen und demnach berechtigt sind, die mit der Bedienung der Kundschaft beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während des ganzen Jahres als Saison an Sonntagen zu beschäftigen (vgl. erstinstanzliche Verfügung des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden [KIGA] vom 21. Oktober 2010). 10
82 4/10 Konzessionen und Bewilligungen PVG 2012 b) Der besseren Verständlichkeit halber ergehen in den gemäss Schreiben vom 20. Juni 2012 antragsgemäss vereinigten Verfahren U 12 12, U 12 25 und U 12 26 zwei selbständige Entscheide (Art. 6 lit. b VRG); zumal sich auch die Parteien dazu jeweils weitgehend unabhängig geäussert haben (Rechtsbegehren, Begründung, Honorarnoten). Der Entscheid U 12 12 befasst sich mit der Frage, inwiefern die im AVOS angesiedelten Geschäfte die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, um von der Bewilligungspflicht für Sonntagsarbeit befreit zu werden, währenddem der vorliegende Entscheid in den Verfahren U 12 25 und U 12 26 die Frage betrifft, ob die Befreiung von der Bewilligungspflicht saisonal begrenzt wird. 2. a) Nach Art. 18 Abs. 1 ArG ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern zwischen Samstag 23 Uhr und Sonntag 23 Uhr grundsätzlich untersagt. Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit kann vom Bundesamt bewilligt werden, sofern sie aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unentbehrlich ist (Art. 19 ArG). Gemäss Art. 27 ArG können zudem bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern auf dem Verordnungsweg vom Sonntagsarbeitsverbot bzw. der entsprechenden Bewilligungspflicht ausgenommen und Sonderbestimmungen unterstellt werden, soweit dies mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse notwendig erscheint. Der Bundesrat hat hiervon für «Betriebe, die den Bedürfnissen des Fremdenverkehrs oder der landwirtschaftlichen Bevölkerung dienen» in Art. 27 Abs. 2 lit. c ArGV 2 Gebrauch gemacht. Als Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten gelten nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 Betriebe in Kur-, Sport-, Ausflugs- und Erholungsorten, in denen der Fremdenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist und erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt. Auf solche Betriebe, die der Befriedigung spezifischer Bedürfnisse der Touristen dienen, und auf die in ihnen mit der Bedienung der Kundschaft beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind während der Saison die Artikel 4 Absatz 2 für den ganzen Sonntag sowie die Artikel 8 Absatz 1, 12 Absatz 1 und 14 Absatz 1 anwendbar (Art. 25 Abs. 1 ArGV 2). Danach darf die mit der Bedienung der Kundschaft beschäftigte Arbeitnehmerschaft unter anderem ohne behördliche Bewilligung ganz oder teilweise am Sonntag beschäftigt werden (Art. 4 Abs. ArGV 2). b) Im Zusammenhang mit der Auslegung und der Anwendung der erwähnten arbeitsgesetzlichen Grundlagen bestehen zwischen den Parteien unterschiedliche Rechtsauffassungen:
4/10 Konzessionen und Bewilligungen PVG 2012 83 – Die Beschwerdeführer gehen davon aus, dass die in Art. 25 ArGV 2 statuierte saisonale Beschränkung der Befreiung von der Bewilligungspflicht für Sonntagsarbeit keine genügende gesetzliche Grundlage im ArG habe, weswegen die Bestimmung ungültig sei. Wenn man dennoch eine genügende gesetzliche Grundlage annehmen wollte, zeigten die tatsächlichen Verhältnisse auf, dass in den Einzugsgebieten des AVOS ganzjährig eine Saison gegeben sei. – Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, dass keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV gegeben sei, da Einschränkungen nach Art. 36 BV zulässig seien. Hier gehe es um den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Art. 110 BV), welcher im ArG umgesetzt worden sei, wonach unter anderem nach Art. 18 ArG ein Sonntagsarbeitsverbot gelte. Eine Verfassungswidrigkeit von Art. 25 ArGV 2 sei nicht auszumachen. Umstritten ist somit im Rahmen des vorliegenden Entscheids, inwiefern die von der Vorinstanz geschützte erstinstanzliche Festlegung der Saison im Kanton Graubünden auf eine Sommer- (Juni bis Oktober) und eine Wintersaison (Dezember bis April) gemäss Art. 25 ArGV 2 vor Bundesrecht (ArG, BV) standhält. Nicht zu thematisieren ist hingegen, inwiefern die übrigen Voraussetzungen für eine Befreiung der Bewilligungspflicht gegeben sind (Art. 27 Abs. 1 und 2 lit. c ArG i. V. m. Art. 25 ArGV 2, Art. 4 Abs. 2 ArGV 2), da diese Thematik dem Entscheid U 12 12 vorbehalten ist. 3. a) Ausgangspunkt der hier umstrittenen Frage der Gültigkeit von Art. 25 ArGV 2 ist das in Art. 18 ArG statuierte Verbot der Sonntagsarbeit, mit welchem der Bundesgesetzgeber zugunsten des Schutzes der Arbeitnehmer (Art. 110 BV) die Wirtschaftsfreiheit der Arbeitgeber (Art. 27 BV) eingeschränkt hat. Von Bundesrechts wegen haben Arbeitgeber also keinen Anspruch darauf, die Arbeitnehmer jeweils auch sonntags beschäftigen zu dürfen. Vielmehr hat der Bundesgesetzgeber zwecks Schutzes der Arbeitnehmer (öffentliches Interesse) die Wirtschaftsfreiheit insofern eingeschränkt (Art. 36 BV). Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (Art. 5 und 36 Abs. 2 BV) hat der Bundesgesetzgeber dieses Verbot jedoch nicht absolut statuiert, sondern – neben den gesetzlichen Ausnahmen gemäss Art.19 ArG – dem Bundesrat in Art. 27 ArG eine fakultative Ermächtigung eingeräumt, für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitneh-
4/10 Konzessionen und Bewilligungen PVG 2012 84 mern Sonderbestimmungen und dabei Ausnahmen vom Sonntagsarbeitsverbot vorzusehen (z. B. gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. c ArG für Betriebe, die den Bedürfnissen des Fremdenverkehrs oder der landwirtschaftlichen Bevölkerung dienen). Grundsätzlich vermittelt die von den Beschwerdeführern erwähnte Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV daher keinen Anspruch auf bewilligungsfreie Sonntagsarbeit. Ein Anspruch auf bewilligungsfreie Sonntagsarbeit besteht gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 27 ArG nur insoweit, als eine bundesrätliche Verordnung Sonderbestimmungen vorsieht. Die Beschwerdeführer anerkennen dabei, dass es sich hier um eine «Kann-Vorschrift» handelt, sodass an sich kein Rechtsanspruch auf den Erlass solcher Sonderbestimmungen besteht. Indessen vertreten die Beschwerdeführer die Auffassung, im Rahmen des Erlasses von Sonderbestimmungen durch den Bundesrat bestehe kein Raum für eine zeitliche oder andersartige Einschränkung der Sonderbestimmungen. Die Beschwerdeführer gehen also davon aus, dass – wenn anerkannt wird, dass das AVOS touristische Bedürfnisse befriedigt und daher die Geltung des Sonntagsarbeitsverbotes für das Verkaufspersonal der Geschäfte im AVOS aufgehoben wird – diese Aufhebung für das ganze Jahr gelten muss. Nach beschwerdeführerischer Auffassung bilden Art. 27 Abs. 1 und 2 lit. c ArG mithin keine gesetzliche Grundlage für eine zeitliche oder saisonale Beschränkung von Sonderregelungen. b) Die beschwerdeführerische Argumentation überzeugt jedoch nicht. Die Beschwerdeführer scheinen zu übersehen, dass es sich bei Art. 27 ArG um eine Kann-Vorschrift handelt, welche es dem Bundesrat im Rahmen seines Ermessens erlaubt, von dieser Befugnis Gebrauch zu machen, soweit dies mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse notwendig ist. Eine Auslegung der Bestimmung von Art. 27 ArG im Sinne des bundesgerichtlichen Methodenpluralismus führt daher zu den folgenden Ergebnissen: – Grammatikalische Auslegung: Der Wortlaut der Bestimmung gibt entgegen den Beschwerdeführern keine funktionale Betrachtungsweise vor, indem nur auf die dienende Funktion der Fremdenverkehrsbetriebe abzustellen ist. Vielmehr lässt die Bestimmung dem Bundesrat einen erheblichen Raum für Gestaltung, indem explizit statuiert wird, bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern könnten durch Verordnung ganz oder teilweise von den Vorschriften der Art. 9 bis 17a, 17b etc.
4/10 Konzessionen und Bewilligungen PVG 2012 85 Sonderbestimmungen unterstellt werden. Der Wortlaut der Delegationsnorm selbst belegt damit, dass der Bundesrat auch teilweise Ausnahmen vom Sonntagsarbeitsverbot erlassen kann, wenn dies mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse notwendig ist. – Historische Auslegung: In historischer Hinsicht ist mit der Vorinstanz auf die seinerzeitige Botschaft zum ArG zu verweisen, wo das Folgende festgehalten wird (vgl. BBl 1960 909, S. 981 ff.): Die Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeit (Art. 8 bis 19 und 21 bis 28) sowie die entsprechenden Sondervorschriften für jugendliche und weibliche Arbeitnehmer (Art. 29, 32 und 34) sind weitgehend in Anlehnung an die geltende Fabrikgesetzgebung aufgestellt worden. Sie können jedoch nicht durchwegs auf nichtindustrielle Betriebe und in solchen beschäftigte Arbeitnehmer angewendet werden. Deshalb ist es unerlässlich, für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern Sonderbestimmungen aufzustellen. Für diese Gruppen bleibt zwar grundsätzlich die allgemeine Ordnung der Arbeits- und Ruhezeit anwendbar, wie sie in den Artikeln 8 bis 19, 21 bis 23, 29, 32 und 34 enthalten ist. Aber es sollen Ausnahmen von den genannten Vorschriften zugelassen werden, soweit dies trotz der Ausnützung aller nach den allgemeinen Vorschriften, zum Beispiel auch über die Überzeitarbeit, gebotenen Möglichkeiten mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse notwendig ist, so in Bezug auf die Höchstarbeitszeit und auf die tägliche und wöchentliche Ruhezeit. Dabei müssen die Vorschriften des Gesetzes über die Arbeits- und Ruhezeit, die als nicht anwendbar erklärt werden, in der Verordnung durch entsprechende besondere Bestimmungen ersetzt werden (Abs. 1). Die Ausführungen des historischen Gesetzgebers lassen erkennen, dass dem Verordnungsgeber ein erheblicher Gestaltungsspielraum gewährt wurde, um das öffentliche Interesse des Schutzes der Arbeitnehmer auch im Falle von Sonderbestimmungen gewährleisten zu können. – Teleologische Auslegung: Fragt man nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes bzw. Art. 27 ArG, so ergibt sich die Schlussfolgerung, dass damit die gesetzliche Grundlage (Delegation) ge-
4/10 Konzessionen und Bewilligungen PVG 2012 86 schaffen wird, um mittels Verordnungen Ausnahmen vom grundsätzlichen Sonntagsarbeitsverbot schaffen zu können, soweit dies mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse notwendig ist (vgl. Art. 18 ArG und 36 BV). Sonderbestimmungen sollen also nur insoweit erlassen werden, als hierfür eine Notwendigkeit besteht. Art. 27 ArG konkretisiert im Hinblick auf die statuierte Notwendigkeit den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Das in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip, welches im gesamten Bereich des Verwaltungsrechts zur Anwendung zu bringen ist, besagt, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung eines im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sein und in einem vernünftigen Verhältnis zu den den Privaten auferlegten Freiheitsbeschränkungen stehen müssen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010,. 581 ff.). Diesem gesetzgeberischen Ziel kann nur dann entsprochen werden, wenn im Rahmen von Verordnungen, welche sich auf Art. 27 ArG stützen, mehr als blosse «Schwarz/Weiss-Regelungen» (vollständige Aufhebung des Verbots oder keine Aufhebung des Verbots) zulässig sind. – Systematische Auslegung: Entgegen den beschwerdeführerischen Ausführungen ist systematisch nicht von einem Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit auszugehen. Schliesslich basiert der vom Bundesgesetzgeber definierte Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit auf Art. 18 ArG und Art. 36 BV (Verbot der Sonntagsarbeit). Art. 27 ArG definiert hingegen im Rahmen der stets zu beachtenden Verhältnismässigkeit die bundesrätlichen Kompetenzen, zugunsten der Privaten vom grundsätzlichen Verbot abzuweichen; wobei dem Verordnungsgeber bewusst ein gewisses Ermessen eingeräumt wird. Der von den Beschwerdeführern behauptete Grundrechtseingriff basiert demnach weder auf Art. 27 ArG noch auf Art. 25 ArGV 2, sodass auch kein Verstoss gegen Verfassungsbestimmungen ersichtlich ist. Eine Auslegung der Delegationsnorm von Art. 27 ArG führt damit – entgegen den beschwerdeführerischen Behauptungen – zur Schlussfolgerung, dass der Bundesrat im Rahmen seiner Kompetenz gestützt auf Art. 27 ArG durchaus nicht nur eine vollständige Befreiung vom Sonntagsarbeitsverbot statuieren darf. Vielmehr ist es dem Bundesrat erlaubt, diejenigen Regelungen zu erlassen, welche es ermöglichen, vom Sonntagsarbeitsverbot nur
4/10 Konzessionen und Bewilligungen PVG 2012 87 insofern abzuweichen, als es mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse notwendig ist. Somit war es dem Bundesrat im Rahmen der verfassungsmässigen Grundsätze auch erlaubt, die Ausnahme vom Verbot der Sonntagsarbeit in Art. 25 ArGV 2 für die Dauer der Touristiksaison zu gestatten; mithin eine blosse teilweise Ausnahme vom grundsätzlichen Sonntagsarbeitsverbot zu statuieren. Offensichtlich entsprach es der Rechtsauffassung des Bundesrates, dass nicht jedes irgendwie geartete touristische Bedürfnis die Ausserkraftsetzung des Sonntagsarbeitsverbotes rechtfertigen kann. Werden damit die berechtigten Interessen der Geschäftsinhaber im AVOS einerseits und die Interessen bzw. der Schutz der Arbeitnehmerschaft andererseits berücksichtigt, überzeugt diese Auffassung: Während der Zeit, in der bloss unterdurchschnittliche touristische Aktivitäten bestehen, rechtfertigt sich nach der zutreffenden Auffassung des Bundesrates ein Eingriff in die Arbeitnehmerrechte im Sinne der Aufhebung des grundsätzlichen Sonntagsarbeitsverbots nicht. Hingegen dürfen die betreffenden Betriebe selbstverständlich an den übrigenTagen der Woche im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben für die verbliebenen Touristen verfügbar sein. Eine Verletzung des Legalitätsprinzips ist entsprechend nicht gegeben. Art. 27 ArG bildet (zusammen mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nach Art. 5 Abs. 2 BV bzw. Art. 36 Abs. 3 BV) eine genügende gesetzliche Grundlage für Art. 25 ArGV 2. c) Soweit die Beschwerdeführer kritisieren, dass der Begriff der Saison gar nicht definiert sei, so blenden sie aus, dass gerade auch diese Frage Anlass für das Feststellungsbegehren beim KIGA gebildet hatte. Der Begriff der «Saison» ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der anhand von sachlichen Kriterien zu definieren und anzuwenden ist. Da die «Saison» nicht gesamtschweizerisch definiert werden kann, hat der Bundesrat richtigerweise darauf verzichtet, diesen Begriff zu spezifizieren. Die zeitliche Dauer derTouristiksaison hängt zu sehr von den betreffenden geografischen, klimatischen und kulturellen Verhältnissen ab. Eine Verletzung des Bestimmtheitsgebots ist darin nicht zu erblicken. Mit seiner Verfügung hat das KIGA und später auf Beschwerde hin das Departement die Saison zeitlich anhand der zur Verfügung stehenden Zahlen (Logiernächte, Arbeitslosenzahlen, Verkehrszählung usw.) in nachvollziehbarer Weise definiert: – Als Indikatoren für die Dauer der Saison seien einerseits die Logiernächte gemäss der Beherbergungsstatistik des Bundesamts
4/10 Konzessionen und Bewilligungen PVG 2012 88 für Statistik heranzuziehen. Andererseits könnten auch die Arbeitslosenzahlen im Gastgewerbe im Kanton Graubünden – auch wenn hier keine regionalen Ausscheidungen vorhanden seien – oder die Betriebszeiten von touristischen Infrastrukturen herangezogen werden. Die Festlegung der Saison könne hier nur in einer Gesamtbetrachtung erfolgen, zumal verschiedene Touristenkategorien (nämlich Touristen, die sich in der Region um das AVOS befinden, Durchgangstouristen mit einem anderen Ziel in Graubünden wie z. B. die obere Surselva, Davos/Klosters oder Engadin sowie Durchgangstouristen mit Ziel Tessin oder Italien) zu berücksichtigen seien. Diesbezüglich könnten die Verkehrsfrequenzen Aufschluss geben. – Berücksichtige man die kantonalen Logiernächte der Jahre 2009 und 2010, ergebe sich ein monatlicher Durchschnitt von etwa 480 000 Logiernächten. Auffallend abweichen würden hiervon lediglich die Zahlen in den Monaten Mai (140 000 bis 150 000 Nächte) und November (ca. 90 000 Nächte). Insofern lasse sich die Aussage machen, dass die Wintersaison anfangs Dezember beginne und im April ende, währenddem die Sommersaison von Juni bis Oktober dauere, wobei die Saison jeweils im April und Oktober auslaufe. Die gleiche Schlussfolgerung ergebe sich im Wesentlichen auch, wenn man anstatt auf die kantonalen Zahlen auf die Zahlen der einzelnen Regionen, oder wenn man stattdessen auf die Öffnungszeiten der Bergbahnen abstelle. – Vergleiche man die Verkehrsfrequenzen des Jahres 2009, ergäben sich die tiefsten Werte jeweils auch im Mai und im November, sodass sich auch insofern eine Tendenz abzeichne, die beiden Monate zur Zwischensaison zu zählen. Sehe man sich die Arbeitslosenzahlen der Jahre 2010 und 2011 im Gastgewerbe an, welches stark auf den Tourismus ausgerichtet sei, fielen die auffallend höheren Arbeitslosenzahlen in den Monaten April und Mai sowie Oktober und November auf. Berücksichtige man in einer Gesamtbetrachtung die Logiernächte, die Öffnungszeiten von touristischen Infrastrukturen, die Arbeitslosenzahlen im Gastgewerbe und die Verkehrsfrequenzen auf der Autobahn vor Maienfeld bei der Festlegung der Saison gemäss Art. 25 ArGV 2, so sei die erstinstanzliche Verfügung nicht zu beanstanden. Diesen vorinstanzlichen Darlegungen ist vollumfänglich zu folgen, zumal die Beschwerdeführer weder im Verwaltungsver-
4/10 Konzessionen und Bewilligungen PVG 2012 89 fahren vor dem DVS noch im vorliegenden Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Richtigkeit der präsentierten Zahlen bestritten haben: – Die Beschwerdeführer kritisieren, dass die Vorinstanzen im Rahmen der betreffenden Verfahren denTagestourismus nicht untersucht hätten, welcher am Verkehrsknotenpunkt Landquart mit der optimalen Erschliessung auch wesentlich sei. Damit sei eine Verletzung des Grundsatzes der Sachverhaltsermittlung von Amtes wegen gegeben, womit eine Verletzung des beschwerdeführerischen Anspruchs auf rechtliches Gehör einhergehe. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden, da die Vorinstanz ihre Festlegung der Saison in einer Gesamtbetrachtung auf die Logiernächte, die Öffnungszeiten von touristischen Infrastrukturen, die Arbeitslosenzahlen im Gastgewerbe und die Verkehrsfrequenzen auf der Autobahn vor Maienfeld gestützt hat (objektivierte Statistiken). Eine Verletzung der Sachverhaltsermittlung bzw. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher auszuschliessen, auch wenn keine genauen Statistiken für Tagestouristen verfügbar waren. – An der Nachvollziehbarkeit dieser Gesamtbeurteilung vermögen auch die von den Beschwerdeführern angeführten Logiernächte in Bad Ragaz und die Besucherzahlen der Tamina Therme nichts zu ändern. Nachdem das AVOS nicht nur Einzugsgebiet für den Tourismus aus dem Gebiet Bad Ragaz darstellt und Besucher der Tamina Therme anzieht, ist folgerichtig auch für die Definition der Saison im Sinne von Art. 25 ArGV 2 nicht ausschliesslich auf die betreffenden Zahlen abzustellen. Vielmehr ist auf die Zahlen des ganzen Kantons Graubünden bzw. auf die weiteren Zahlen aus regionalen Tourismusregionen abzustellen. Dieser Aufgabe ist die Vorinstanz nachgekommen, indem sie in einer Gesamtbetrachtung auf die kantonalen und regionalen Logiernächte, die Verkehrsfrequenzen, die Öffnungszeiten von touristischen Infrastrukturen und die Arbeitslosenzahlen im Gastgewerbe abgestellt hat. – Die Beschwerdeführer haben im Rahmen ihrer Mitwirkungs- und Substantiierungspflicht sodann keine weiteren statistischen Daten präsentieren können, welche die Richtigkeit der begründeten vorinstanzlichen Feststellungen in Zweifeln ziehen könnten. Beispielsweise hätten die Beschwerdeführer versuchen können, die
4/10 Konzessionen und Bewilligungen PVG 2012 90 von ihnen propagierte ganzjährige Saison anhand von Besucherstatistiken des AVOS und durch einen regelmässigen Besuch von Tagestouristen zu belegen (Befragung etc.). Im Weiteren lässt sich auch den im Recht liegenden Akten kein Grund entnehmen, wieso die sorgfältig begründeten vorinstanzlichen Ausführungen – welche auf den Logiernächten, den Öffnungszeiten der Bergbahnen, dem Verkehrsaufkommen und den Arbeitslosenzahlen basieren – im Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 25 ArGV 2 in Zweifel zu ziehen wären. d) Aus den gleichen Gründen kann auch der eventualiter vorgetragenen beschwerdeführerischen Argumentation nicht gefolgt werden, wenn überhaupt stelle das ganze Jahr die Tourismussaison dar. Die von der Vorinstanz ins Feld geführten Zahlen zeigen klar, dass über das ganze Jahr in den Monaten Mai und November die deutlich geringstenTouristikfrequenzen herrschen, sodass die beiden Vorinstanzen zu Recht von einer Zeit ausserhalb der Saison oder von einer Zwischensaison gesprochen haben. Sollten die Beschwerdeführer wiederum kritisieren, dass der Begriff der Zwischensaison nicht definiert sei, so wäre ihnen die folgende Definition zur Verfügung zu stellen: Zwischensaison ist die Zeit zwischen zwei Saisons, mithin in der hier zu beurteilenden Konstellation im Kanton Graubünden die Zeiträume zwischen der Sommer- und der Wintersaison. U 12 25/26 Urteil vom 30. Oktober 2012