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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2011 PVG 2011 32

31 dicembre 2011·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·1,370 parole·~7 min·5

Riassunto

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Testo integrale

14/32 Verfahren PVG 2011 215 Anspruch auf ausseramtliche Entschädigungen. Kostenfolge bei Gegenstandslosigkeit im Rechtsmittelverfahren. – Zur Anwendbarkeit von Art. 15 VKV betreffend Ausrichtung oder Verzicht auf eine Parteientschädigung bei Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung (E. 2a). – Es gibt verschiedene Gründe für eine Gegenstandslosigkeit (Art. 20 VRG); Grundsatz des Kostenverteilschlüssels nach dem sog. Verursacherprinzip; sonst ist auf die mutmasslichen Erfolgsaussichten des Beschwerdeführers abzustellen; Gesuch um Familiennachzug führte zur Einleitung eines neuen Verfahrens, womit hängiges Beschwerdeverfahren hinfällig gewor- den ist (E. 2b). – Bei Leistungsbegehren gilt die Rüge- und Substantiierungspflicht für Gesuchsteller; Argumentation bezüglich «fehlender Erfolgsaussichten» muss zumindest plausibel entkräftet werden (E. 2c). Diritto alle ripetibili. Accollamento delle spese nella procedura di ricorso se la pratica diviene priva di oggetto. – Sull’applicabilità dell’art. 15 OSPA concernente il riconoscimento o la rinuncia alle ripetibili in caso di ritiro di un permesso di soggiorno (cons. 2a). – Ci sono diversi motivi per cui la pratica può divenire priva di oggetto (art. 20 LGA); principio della ripartizione dei costi secondo il principio di causalità; altrimenti è dato fondarsi sulle presunte possibilità di successo del ricorrente; la richiesta di ricongiungimento famigliare, comportando l’avvio di una nuova procedura, ha però reso caduco il prendente procedimento (cons. 2b). – Nelle procedure volte all’ottenimento di una prestazione, vale il principio della formulazione delle richieste e del sostanziamento di quanto si pretende; l’argomento riguardante la «mancanza di possibilità di successo» deve essere inficiato in modo plausibile (cons. 2c). Erwägungen: 2. a) Nach Art. 72 Abs. 1 VRG können den Parteien für Verfahren, die sie verlangt oder veranlasst haben, die Kosten auferlegt werden, soweit das Verfahren nicht aufgrund besonderer Vor- 32

14/32 Verfahren PVG 2011 216 schriften kostenlos ist. Laut Art. 73 Abs. 1 VRG hat im Rechtsmittel- und im Klageverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Nach Art. 78 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Abs. 1). Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Abs. 2). Nach Art. 20 VRG schreibt die Behörde das Verfahren als erledigt ab, wenn im Laufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse am Erlass eines Entscheids in der Sache wegfällt, insbesondere aufgrund des Rückzugs der Begehren, der Rücknahme des angefochtenen Entscheids oder eines Vergleichs (Abs. 1). Die Behörde entscheidet in der Abschreibungsverfügung über die Zuteilung der amtlichen und ausseramtlichen Kosten, falls sich die Parteien darüber nicht einigen (Abs. 2). Rückzug, Anerkennung und Vergleich werden in die Abschreibungsverfügung aufgenommen und erlangen damit die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Abs. 3). Gemäss Art. 3 der Verordnung über die Kosten in Verwaltungsverfahren (VKV) wird die Staatsgebühr in der Regel pauschal für den Verfahrensaufwand – einschliesslich Instruktion, Beweisverfahren und Entscheidredaktion – erhoben. In Art. 5 Abs. 1 VKV wird unter dem Titel «Besondere Fälle» für die Erhebung von Kosten noch bestimmt: Wird ein Verfahren nicht durch Sachentscheid, sondern durch Abschreibungsverfügung oder Nichteintretensentscheid erledigt, kann die Staatsgebühr unterhalb des Mindestbetrags festgesetzt oder ganz erlassen werden. Zur Parteientschädigung wird in Art. 15 KVK stipuliert: In erstinstanzlichen Verfahren wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen (Abs. 1). Obsiegt eine Partei nur teilweise, wird die Parteientschädigung angemessen reduziert (Abs. 2). Keine oder eine angemessen reduzierte Parteientschädigung wird zugesprochen, wenn (so Abs. 3 lit. a): die Partei die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Verfügung durch eine Verletzung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten mitverursacht hat oder (so Abs. 3 lit. b) der Beizug einer berufsmässigen Vertretung nicht gerechtfertigt war. – Im Lichte dieser gesetzlichen Vorgaben gilt es im konkreten Fall zu entscheiden, ob die angefochtene Verfügung der Vorinstanz (DJSG) vom 23. 11. 2010 bezüglich Ziff. 2 Satz 2 des Dispositivs (eine ausseramtliche Entschädigung wird nicht ausgerichtet) infolge Gegenstandslosigkeit (des hängigen Verfahrens betreffend Widerruf der Aufenthaltsbe-

14/32 Verfahren PVG 2011 217 willigung für die Beschwerdeführerin) rechtens und vertretbar war, oder ob die Beschwerdeführerin wegen der Aufhebung der erstinstanzlichen (Widerrufs-)Verfügung des APZ vom 07. 10. 2009 tatsächlich einen Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung gehabt hätte. b) Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Hauptargumentation auf eine – angebliche – Praxis des Verwaltungsgerichts, wonach im Falle einer Gegenstandslosigkeit vom Unterliegen der Verwaltung (Behörde) ausgegangen werde, weshalb in solchen Fällen eine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen werden müsse. Eine solche Praxis existiert indessen nicht und kann auch nicht aus den beiden zitierten Urteilen abgeleitet werden. In VGU U 09 27 (Verwaltungsgerichtsurteil vom 20.10. 2009) war die Frage der ausseramtlichen Entschädigungspflicht gar nicht Streitgegenstand, es ging dort nur um die Höhe der Entschädigung. Das Verwaltungsgericht hat sich denn auch nicht zur Frage der Entschädigungspflicht geäussert. In VGU U 08 1 (Verwaltungsgerichtsurteil vom 09.05.2008) hat das angerufene Gericht wohl kurz zur Frage der Entschädigungspflicht Stellung bezogen, für den konkreten Fall aber festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Mitwirkungspflichten verletzt habe und daher keinen Entschädigungsanspruch besitze. Mit keinem Wort hat das Verwaltungsgericht darin aber gesagt, bei Gegenstandslosigkeit eines Beschwerdeverfahrens sei im Sinne von Art. 78 Abs. 1 VRG von einem Unterliegen der Verwaltung (Behörde) auszugehen und deshalb eine Entschädigungspflicht des Staates anzunehmen. Eine derartige Rechtsprechung wäre nach Ansicht des Verwaltungsgerichts auch unsinnig und im Ergebnis stossend, zumal es ganz verschiedene Gründe für eine Gegenstandslosigkeit geben kann (vgl. Art. 20 VRG; z. B. infolge Rückzugs, Anerkennung oder Vergleichs). Dementsprechend hat sich die Entschädigungsfrage bei Abschreibungen im Sinne von Art. 20 VRG natürlich schon öfters gestellt. Das angerufene Gericht hat dabei jeweils konstant die Praxis verfolgt, wie sie im Kanton Bern sogar positivrechtlich in Art. 110 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes ausdrücklich geregelt ist und wie sie auch in der Praxis des Verwaltungsgerichts Zürich gehandhabt wird, dass nämlich grundsätzlich diejenige Partei kosten- und allenfalls entschädigungspflichtig ist, welche die Gegenstandslosigkeit ursächlich herbeigeführt hat (Kostenverteilschlüssel nach sog. Verursacherprinzip). Erst wenn der Eintritt der Gegenstandslosigkeit keiner Partei durch ihr Verhalten kausal zugerechnet werden kann, ist auf die mutmasslichen Erfolgsaussichten des Be-

14/32 Verfahren PVG 2011 218 schwerdeverfahrens abzustellen (vgl. dazu: Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, zu Art. 110 N 3 S. 767; sowie Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, § 13 N 19 S. 239, mit weiteren Hinweisen). Wenn also z. B. in einem Bauhandel die Bauherrschaft während hängigem Beschwerdeverfahren ein neues Baugesuch eingereicht und dieses Gesuch von der Baubehörde bewilligt wurde und deswegen das frühere Beschwerdeverfahren gegenstandslos wurde, ist jeweils die Bauherrschaft – wegen ihres nachträglichen rechtserheblichen Verhaltens (Zutuns) – kosten- und allenfalls entschädigungspflichtig geworden. Oder umgekehrt, wenn eine Behörde in gleicher Angelegenheit während hängigem Beschwerdeverfahren einen neuen oder einen abgeänderten Entscheid erlassen und damit das Beschwerdeverfahren hinfällig gemacht hat, dann ist sie (die Behörde) für kosten- und entschädigungspflichtig erklärt worden. Gemäss dieser sinnvollen und auch einleuchtenden Kostenverteilund Entschädigungspraxis ist folglich aber klar, dass durch die Einleitung eines neuen Verfahrens (Gesuch um Familiennachzug vom 30.07.2010 für die Beschwerdeführerin infolge Heirat mit einem anderen Schweizer Staatsbürger) und die anschliessende Bewilligungserteilung das bereits hängige Beschwerdeverfahren (gegen die Verfügung vom 07.10. 2009 betreffend «Widerruf der Aufenthaltsbewilligung») ebenfalls obsolet wurde. Die Gegenstandslosigkeit ist bei diesem Verfahrensablauf indessen eindeutig dem Verhalten der Beschwerdeführerin zuzurechnen, sodass sie keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung erheben kann. Der Entscheid der Vorinstanz ist daher im Ergebnis – wenn auch mit unzutreffender Begründung – richtig und haltbar. c) Selbst wenn man dieser Praxis aber nicht folgen wollte und der Meinung wäre, es seien allein die Erfolgsaussichten der Beschwerde massgebend für die Frage der Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung, wäre die Beschwerde trotzdem abzuweisen. Die Vorinstanz hat nämlich immerhin begründet, weshalb sie die Erfolgsaussichten als gering betrachtete. Dazu nimmt die Beschwerdeführerin in ihrer Anfechtung (Beschwerdeschrift vom 04. 01. 2011) nicht substantiiert Stellung. Sie bestreitet einfach die Richtigkeit der Schlussfolgerungen der Vorinstanz. Dies kann aber in der Sache selbst zweifellos nicht genügen. Es gilt vielmehr stets noch die allgemein gültige Rüge- und Substantiierungspflicht (bei Leistungsbegehren), und es kann deshalb

14/32 Verfahren PVG 2011 219 nicht einfach dem Gericht überlassen werden, selbst nach Gründen für eine abweichende Beurteilung zu suchen. Wenn also Mängel in der Beurteilung der Vorinstanz nicht augenscheinlich sind, besteht für das Gericht demnach aber auch keine Veranlassung, von sich aus tiefergreifende Abklärungen zu tätigen. Vorliegend erscheint die Argumentation der Vorinstanz bezüglich «fehlender Erfolgssaussichten» der Beschwerde zudem durchaus nachvollziehbar und vertretbar, sodass das angerufene Gericht keinen Grund hat, davon inhaltlich abzuweichen. U 11 1 Urteil vom 1. März 2011

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