10/21 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2011 124 Baueinsprache. Voraussetzungen für eine Bewilligung zur Entfernung resp. Zerstörung eines als schutzwürdig qualifizierten Naturobjekts. – Bewilligungsvoraussetzungen nach NHG und NHV (E.2a – c). – Prüfung im Einzelfall (E.2d – i). Opposizione edilizia. Presupposti per una licenza di allontanamento, rispettivamente per la demolizione di un oggetto naturale qualificato come meritevole di protezione. – Presupposti per la licenza giusta la LPN e l’OPN (cons. 2a – c). – Esame nel caso concreto (cons. 2d – i). Erwägungen: 2. a) Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung der Departementsverfügung (Bewilligung zur Entfernung von Feldgehölzen und Hecken). Er bringt vor, der Bedarf für den Eingriff (Entfernung, Zerstörung) in die auch von der Fachbehörde als schutzwürdig qualifizierten Naturobjekte (bestehende Hecke sowie eines Feldgehölzes mit Steinbiotop) sei gar nicht gegeben. Das Bauvorhaben lasse sich nämlich, wenn auch in abgeänderter Form, unter Wahrung bzw. Erhaltung der beiden Naturobjekte realisieren. Zumutbare Änderungen bzw. Lageverschiebungen der geplanten Bauten seien möglich, zumal dadurch die zonenkonforme Überbaubarkeit des Grundstücks grundsätzlich gewährleistet bleibe und zonenkonforme Nutzung des Baugrundstücks und Biotoperhaltung in keinem Widerspruch stünden. Die Zerstörung der beiden Schutzobjekte entspreche daher keinem überwiegenden Interesse; ebenso wenig könne von einer Standortgebundenheit des Eingriffs die Rede sein. Bereits daher müsse die Interessenabwägung zugunsten des Erhalts beider Schutzobjekte ausfallen, weshalb auf eine Festlegung derselben im Generellen Gestaltungsplan denn auch verzichtet habe werden dürfen. Auch die vom Departement angeordneten, ausführlichen Ersatzmassnahmen vermöchten die Beseitigungsbewilligung für beide Objekte nicht zu rechtfertigen. Erst wenn die Standortgebundenheit und das überwiegende Bedürfnis nachgewiesen seien, dürften in einem zweiten Schritt Ersatzmassnahmen angeordnet werden. Könne aber kein überwiegendes Bedürfnis geltend gemacht werden und fehle es zudem an der erforderlichen Standortgebundenheit des Eingriffs, brauche es gar keine Ersatzmassnahmen, und 21
10/21 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2011 125 es dürfe daher denn auch keine Bewilligung für die Entfernung der Hecke und des Biotops erteilt werden. Vielmehr sei das Bauprojekt unter Erhalt der Naturobjekte entsprechend abzuändern. Ihm kann im Ergebnis nicht gefolgt werden. b) Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen (Art. 18 Abs. 1 NHG). Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen (Art. 18 Abs. 1bis NHG). Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonsten für angemessenen Ersatz zu sorgen (Art. 18 Abs. 1ter NHG). Gemäss Art. 14 Abs. 3 NHV werden Biotope als schützenswert bezeichnet aufgrund der insbesondere durch Kennarten charakterisierten Lebensraumtypen nach Anhang 1 (lit. a), der geschützten Pflanzen- und Tierarten nach Art. 20 NHV (welcher seinerseits auf die Anhänge 2 bis 4 verweist) (lit. b), der nach der Fischereigesetzgebung gefährdeten Fische und Krebse (lit. c), der gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten, die in den vom BAFU erlassenen oder anerkannten Roten Listen aufgeführt sind (lit. d) oder weiterer Kriterien, wie Mobilitätsansprüche der Arten oder Vernetzung ihrer Vorkommen (lit. e). Nach Art. 14 Abs. 6 NHV darf ein technischer Eingriff, der schützenswerte Biotope beeinträchtigen kann, nur bewilligt werden, sofern er standortgebunden ist und einem überwiegenden Bedürfnis entspricht; für die Bewertung des Biotops in der Interessenabwägung sind neben seiner Schutzwürdigkeit nach Abs. 3 insbesondere seine Bedeutung für die geschützten, gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten (lit. a), seine ausgleichende Funktion für den Naturhaushalt (lit. b), seine Bedeutung für die Vernetzung schützenswerter Biotope (lit. c) sowie seine biologische Eigenart oder sein typischer Charakter (lit. d) massgebend. Wer einen Eingriff vornimmt oder verursacht, ist zu bestmöglichen Schutz-, Wiederherstellungs- oder ansonsten angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten (Art. 14 Abs. 7 NHV).
10/21 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2011 126 c) Biotope als Lebensräume sind – solange sie überhaupt Tiere und Pflanzen beherbergen – vorerst nichts anderes als zu bezeichnende Gebiete. Ihre Besonderheit liegt in ihrer Schutzwürdigkeit. Diese wird damit zum einzigen Beurteilungskriterium, um Biotope im Sinn des NHG von anderen Gebieten abzugrenzen. Die Ausscheidung erfolgt ausschliesslich anhand qualitativer Kriterien; Massstab bilden hauptsächlich die Vorgaben von Art. 18 Abs. 1, 1bis und 1ter NHG sowie von Art. 14 Abs. 3 NHV (Karl Ludwig Fahrländer, in: Keller/ Zufferey / Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, Zürich 1997, Rz. 14 zu Art. 18). In der letztgenannten Bestimmung werden spezifische Kategorien mit entsprechenden Qualitätskriterien bzw. Indikatoren aufgestellt, die es ermöglichen, Lebensräume zu bezeichnen, denen eine besondere Bedeutung in Bezug auf den Artenschutz unabhängig von ihrem nationalen, regionalen oder lokalen Stellenwert zukommt (Christoph Fisch, Neuerungen im Natur- und Heimatschutz, in: URP 2001, S. 1118 f.). Die im zweiten Satzteil von Art. 18 Abs. 1bis NHG aufgeführte «Generalklausel», welche sich an der dem Biotop zugeschriebenen Funktion (Ausgleich im Naturhaushalt, besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften) orientiert, dient einerseits der Überprüfung der im ersten Satzteil aufgelisteten Standorte im Einzelfall auf ihre Richtigkeit hin, andererseits der Ergänzung durch zusätzliche Standorte (Fahrländer, a. a. O., Rz. 15 zu Art. 18). d) Unbestrittenermassen kommt innerhalb der Wohnzone W1 entlang der Quartierstrasse gelegenen Hecke und eines auf einem kleinen Felsriegel stockenden Feldgehölzes Schutzwürdigkeit im Sinne von Art. 18 Abs. 1bis NHG zu. Entsprechend stellt sich, wie seitens des Beschwerdeführers zutreffend geltend gemacht worden ist, zum einen die Frage nach der Zulässigkeit des technischen Eingriffs (vgl. Art. 14 Abs. 6 NHV) und zum andern – falls ein solcher unvermeidbar ist – ob Schutz-, Wiederherstellungs- oder andere angemessene Ersatzmassnahmen zu ergreifen sind. Nach dem Wortlaut von Art. 18 Abs. 1ter NHG sowie von Art. 14 Abs. 7 NHV ist die Anordnung von Schutz-, Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die zwingende Folge der Bewilligung eines Eingriffes in ein geschütztes Biotop. Die Anordnung von Ersatzmassnahmen kommt dabei nur insoweit zum Zuge, als nicht Massnahmen zum Schutz oder zur Wiederherstellung ausreichen (Andreas Seitz / Willi Zimmermann, Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz NHG: Bundesgerichtliche Rechtsprechung 1997 – 2007, in: URP 2008, S. 162 f.; Fahrländer, a. a. O., Rz. 33 f. zu Art. 18).
10/21 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2011 127 e) Das Departement hat in der angefochtenen Verfügung den Bedarf nach dem Eingriff (Entfernung der beiden Schutzobjekte) mit der Überlegung der Unvermeidbarkeit und des ausgewiesenen Bedarfs desselben bejaht und sich dabei auch vom gemeindlichen Verzicht auf planerische Festlegungen in der Grundordnung (z. B. Ausscheidung einer Naturschutzzone i. S. von Art. 33 KRG oder eine Bezeichnung im GGP) leiten lassen. Insbesondere aus letzteren hat es geschlossen, dass die Interessenabwägung am Erhalt der Naturobjekte bereits im Rahmen der Nutzungsplanung stattgefunden habe, weshalb bei solchen Konstellationen dem Interesse an einer zonenkonformen Überbauung der in einer Bauzone gelegenen Flächen grundsätzlich der Vorrang zu geben sei. Der Beschwerdeführer hält dieser – in vielen Fällen wohl ohne Weiteres vertretbaren – Einschätzung entgegen, dass im konkreten Fall der Bedarf für die Eingriffe in die Schutzobjekte bzw. deren Zerstörung trotzdem nicht nachgewiesen sei, weil das Bauprojekt auch unter Wahrung bzw. Erhalt der Schutzobjekte realisiert werden könne. Mit ihm ist davon auszugehen, dass aus dem Verzicht auf entsprechende planerische Festlegungen in der Grundordnung nicht gleichzeitig auch das Absehen von der von Art. 18 Abs. 1ter NHG verlangten Interessenabwägung abgeleitet werden darf. Der Verzicht auf planerische Aufnahme in die Grundordnung stellt lediglich ein gewichtiges Indiz für die Zulässigkeit des technischen Eingriffs dar, welches in die erforderliche Interessenabwägung einzufliessen hat. Insofern erweist sich die in der Verfügung vorgebrachte Begründung denn auch als zu kurz gegriffen. f) Im vorliegenden Verfahren hat daher das Departement denn auch seine Argumentation entsprechend ergänzt und folgende neue Überlegungen, welche über die konkrete Zuweisung zu einer Bauzone ohne spezielle planerische Schutzmassnahmen hinaus für die Zulässigkeit des Eingriffs im konkreten Fall sprechen würden, vorgebracht: «Das Feldgehölz mit Steinaufschüttung befindet sich etwa 7 m von der Grenze zur Parzelle 1460. Berücksichtigt man diese Lage sowie den Umstand, dass ein Gebäude einen Abstand von mindestens 3 m vom Biotop einhalten müsste, kommt man zum Schluss, dass das Haus 1 nicht erstellt werden könnte, wenn das Feldgehölz und der Steinhaufen nicht entfernt werden dürften. Es trifft nach Auffassung des EKUD auch nicht zu, dass das Bauprojekt – in abgeänderter Form – unter Wahrung des Schutzobjektes Hecke realisiert werden könnte, wie vom Beschwerdeführer behauptet. Das
10/21 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2011 128 Gelände, auf welchem sich Parzelle 527 befindet, ist sehr steil. Die Erschliessung der Baustelle und der Häuser kann nur von der Strasse aus erfolgen, die südlich der Parzelle verläuft. Selbst wenn die geplanten Häuser 1 – 3 hangaufwärts verschoben würden, müsste die Hecke für die Dauer des Baus zu einem grossen Teil entfernt werden. Die vollständige Wiederherstellung der Hecke entlang der Strasse wäre unmöglich, da die Häuser von dieser Strasse her erschlossen werden müssen. Im besten Fall wäre eine teilweise Wiederherstellung der Hecke möglich. Die Bauherrschaft wollte ursprünglich die Hecke, soweit möglich, auf der Südseite der Häuser zum Teil wieder herstellen. Das ANU hat dies abgelehnt, weil eine Wiederherstellung nur in Fragmenten zwischen Strasse und Gebäude möglich gewesen wäre. Eine solche unterbrochene Hecke, die sich praktisch in den Vorgärten von Wohngebäuden befinden würde, bliebe nicht lange naturnah. Sie würde ihre Funktion einbüssen und wäre ökologisch wenig wertvoll. Es trifft somit aufgrund der topografischen Verhältnisse und der Lage der Schutzobjekte nicht zu, dass das Grundstück bei Erhaltung der Schutzobjekte vollumfänglich genutzt werden könne, wie der Beschwerdeführer mehrfach behauptet (Ziff. 29, 30, 31). Nach unserer Auffassung wäre die Nutzung der Parzellen sehr stark eingeschränkt, wenn Hecke und Feldgehölz erhalten werden müssen. Das EKUD ist der Auffassung, dass das Interesse der Bauherrschaft an der Überbauung der beiden Parzellen das Interesse an der Erhaltung der zur Diskussion stehenden Naturobjekte überwiegt.» Diesen Überlegungen kann sich das Gericht ohne Weiteres anschliessen, wobei festzuhalten ist, dass erst sie den in der angefochtenen Verfügung gezogenen Schluss, der technische Eingriff sei aufgrund einer breiten Interessenabwägung zulässig, gesamthaft als vertretbar und rechtens erscheinen lassen. Daher kann der Beschwerdeführer aus seinen diesbezüglichen Einwänden denn auch nichts zugunsten seiner Begehren ableiten. g) Erweist sich der technische Eingriff als unvermeidbar, fragt sich, ob Schutz-, Wiederherstellungs- oder andere angemessene Ersatzmassnahmen zu ergreifen sind. Nachdem Schutzmassnahmen im Lichte des Dargelegten per se entfallen müssen, und eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ebenfalls kein Thema sein kann, kommt – wie in der Departementsverfügung zutreffend festgehalten worden ist – von vornherein nur die Anordnung einer angemessenen Ersatzmassnahme infrage.
10/21 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2011 129 h) Angemessener Ersatz ist zunächst eins zu eins Realersatz in Art, Erscheinung und Funktion an einem anderen Standort in derselben Gegend. Er kann aber auch – in qualitativer, quantitativer und allenfalls finanzieller Hinsicht – möglichst gleichwertiger Ersatz sein. Angemessener Ersatz heisst aber auch sinnvoller und verhältnismässiger Ersatz, d. h. er kann ausnahmsweise den Anforderungen von Art. 18 Abs. 1ter NHG auch dann genügen, wenn er sich nicht als gleichwertig erweist (Seitz/Zimmermann, a. a. O., S. 163; Fahrländer, a. a. O., Rz. 37 zu Art. 18). Eine Ersatzmassnahme gilt als verhältnismässig, wenn sie zur Verwirklichung von Naturschutzinteressen geeignet und notwendig ist und der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen steht, welche dem Privaten auferlegt werden (vgl. Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 581). Die vom kantonalen Departement auf Empfehlung des ANU (als Fachbehörde) in Ziff. 1 lit. a – f des Dispositivs der Verfügung vom 22. September 2010 vorgesehenen Ersatzmassnahmen sind – was auch seitens des Beschwerdeführers zu Recht nicht in Abrede gestellt wird – geeignet und erforderlich, um den erlittenen Verlust des geschützten Lebensraumes adäquat zu kompensieren, und wahrt insgesamt betrachtet ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für die Beschwerdegegnerin 2 bewirkt. Letztere hat die Anordnung dieser Ersatzmassnahmen denn auch ohne Weiteres akzeptiert. Für das Gericht besteht aufgrund der oben geschilderten Rechtslage daher denn auch keinerlei Anlass, Änderungen an den angeordneten Ersatzmassnahmen vorzunehmen. i) Die angefochtene Departementsverfügung vom 22. September 2010 ist daher denn auch unter Abweisung der diesbezüglich dagegen erhobenen Beschwerde zu bestätigen. R 11 8 Urteil vom 17. Mai 2011