4/7 Erziehung PVG 2010 52 Behindertengesetz. Integrative Sonderschulung eines behinderten Kindes. Zuständigkeit für die Anordnung und Regelung. – Die Sonderschulung nach Behindertengesetz kann auch an der Volksschule erfolgen; die Anordnung und Rege- lung der Durchführung der Sonderschulung obliegt dem kantonalen Amt (E.3). – Massgebend für die konkrete Zuweisung ist das Wohl des behinderten Kindes, unter Abwägung allenfalls entgegenstehender Interessen der anderen Mitschüler (E.4). Legge sulle persone andicappate. Istruzione speciale integrata di un bambino disabile. Competenza per ordinare la misura e per la regolamentazione. – L’istruzione speciale giusta la legge sulle persone andicappate può essere impartita anche nella scuola popolare; l’attuazione e la regolamentazione dell’istruzione speciale spettano all’ufficio cantonale (cons. 3). – Determinante per la concreta attribuzione è il bene del bambino disabile, in considerazione degli eventuali interessi contrapposti degli altri scolari (cons. 4). Erwägungen: 3. a) Vorweg gilt es sich vor Augen zu halten, dass die Bundesverfassung in Art. 8 Abs. 4 BV den Gesetzgebern von Bund und Kantonen den Auftrag erteilt, Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vorzusehen. Dabei sind vor allem behinderte Kinder und Jugendliche zu schützen und zu fördern ( Art. 11 Abs. 1 BV; BGE 126 II 377 E. 5). Der Bund ist diesem Gesetzgebungsauftrag mit der Verabschiedung des BehiG und der BehiV nachgekommen. Beide sind am 1. Januar 2004 in Kraft getreten und sehen u.a. Massnahmen für die schulische Ausbildung (vgl. Art. 2 Abs. 5 und 20 BehiG) vor. Gemäss der letzterwähnten Bestimmung, in welcher das allgemeine verfassungsmässige Benachteiligungsverbot hinsichtlich der Grundschulung konkretisiert wird, sorgen die Kantone dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundschulung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist ( Abs. 1). Zudem fördern sie, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule (Abs. 2; vgl. BGE 130 I 356). Der Kanton Graubünden ist seinem Gesetzge- 7
4/7 Erziehung PVG 2010 53 bungsauftrag mit dem Erlass eines eigenen Behindertengleichstellungsgesetzes (KBehiG) nachgekommen. b) Gemäss Art. 4 KBehiG erfolgt die Sonderschulung u.a. in Heimen, besonderen Schulabteilungen oder in der Volksschule. Mit der Erwähnung der Volksschule im KBehiG als möglicher Durchführungsort für eine Sonderschulung hat der Gesetzgeber Bezug auf das auch in Graubünden etablierte duale Schulsystem genommen, welches, nicht zuletzt wegen der von der IV ausgerichteten Sonderschulbeiträge, zwischen Sonder- und Regelschulen unterscheidet. Zu Letzterer gehören, da mit der Regelschule eng verbunden, die von der Gemeinde geführten Kleinklassen bzw. die Einführungsklasse. In diesen werden Kinder geschult, welche den Anforderungen der Primar-, Real- oder Sekundarschule nicht entsprechen, jedoch die Voraussetzungen zum Besuch einer Sonderschule im Sinne des Behindertengesetzes nicht erfüllen ( Art. 26 Abs. 2 SchulG). Demgegenüber haben Kinder, welche die vom Behindertengesetz vorgegebenen Voraussetzungen erfüllen, zwingend eine Sonderschule zu besuchen. Die Sonderschulung (nach Behindertengesetz) kann je nach Behinderungsgrad des behinderten Kindes oder Jugendlichen dann aber nicht nur in einem (Sonderschul-)Heim oder einer besonderen Schulabteilung (der Sonderschule), sondern auch an der Volksschule (Regelschule) erfolgen, wobei dies grundsätzlich sowohl in einer Regelklasse als auch in einer Klein- bzw. Einführungsklasse möglich ist. c) Die Anordnung und Regelung der Durchführung einer Sonderschulung erfolgt nun von Gesetzes wegen auf Antrag der vom Kanton anerkannten Fachdienste und nach Anhören des zuständigen Schulrates durch das kantonale AVS. Die Sonderschulmassnahme kann für die Zeitspanne vor Beginn der Schulpflicht bis zum Erreichen des 20. Altersjahres angeordnet werden (Art. 12 Abs. 1 und 2 KBehiG). Ob die Sonderschulung der konkreten Behinderung angepasst und weiterzuführen oder allenfalls aufzuheben ist, wird durch das Amt periodisch überprüft (Art. 13 KBehiG). Die örtliche Schulorganisation, in welcher die Sonderschulung durchgeführt werden soll, spielt insofern eine untergeordnete Rolle, als Richtschnur einzig und allein das Wohl des Kindes mit Behinderung sein soll. Rechtsprechungsgemäss steht dem verfügenden Amt bei seinem Entscheid über die Art der Durchführung der Sonderschulung ein relativ breiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu. Dieser findet seine Grenze jedoch in den Grundsätzen der Angemessenheit der angeordneten Sonderschulung, des Willkürverbots (Art. 9 BV) sowie des Gleichbehand-
4/7 Erziehung PVG 2010 54 lungsgebotes ( Art. 8 BV). Ein Verstoss gegen Letzteres liegt dann vor, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die kein vernünftiger Grund ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die sich aufgrund der Verhältnisse geradezu aufdrängen würden, d.h. wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt wird, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht (vgl. BGE 131 l 7 mit weiteren Hinweisen). Bei der Prüfung einer gewählten Lösung wird Willkür sodann nicht schon dann bejaht, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 127 I 41), eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt (BGE 129 III 419) oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. 4. a) Unbestritten ist, dass X. die Voraussetzungen zum Besuch einer Sonderschule im Sinne des Behindertengesetzes erfüllt. E contrario bedeutet dies, dass ihm der (ordentliche) Besuch der Volksschule an sich verwehrt ist. Diese an sich vom dualen Schulsystem vorgegebene starre Schranke wird von Art. 4 KBhiG nun insofern durchbrochen, als dass die Sonderschulung auch an der Volksschule und dort sowohl in einer Regel- als auch einer Kleinklasse erfolgen kann. Die vom Gesetzgeber gewollte Durchbrechung des dualen Schulsystems zeitigt insofern Konsequenzen, als dass von Gesetzes wegen das kantonale Amt (und nicht etwa der örtliche Schulrat) für die Anordnung und Regelung der Durchführung der streitigen Sonderschulung von X. zuständig ist. Unbestritten ist, dass es im Rahmen seiner alleinigen Zuständigkeit sowohl die Antragsberechtigung der anerkannten Fachdienste berücksichtigt als auch den örtlichen Schulrat angehört hat. b) Hinsichtlich der streitigen Anordnung, wonach die integrative Sonderschulung in der Primarschule weiterzuführen sei, sind die von den beigezogenen Fachdiensten erstellten Berichte, auf die verwiesen werden kann, einschlägig. Übereinstimmend halten sie fest, dass sie die Lösung einer integrativen Sonderschulung in der Primarschule ausdrücklich befürworten und unterstützen würden, weil diese für die weitere Persönlichkeitsentwicklung des Kindes deutliche Vorteile aufweise. Dieses habe sich im Kindergarten gut eingelebt, sei gut in der Gruppe integriert und würde von den bisherigen Beziehungen zu den gleichaltrigen Kin-
4/7 Erziehung PVG 2010 55 dern, ebenso wie diese von seiner fürsorglichen Art und seinem Wesen profitieren. Um die erreichte Integrationsarbeit zu unterstützen und für X. einen bestmöglichen Schuleintritt zu ermöglichen, sei die Einschulung mit seinen «Kindergartengspänli» anzustreben. Nachvollziehbar dargelegt wurde ferner, dass es sich dabei um die beste Form der Förderung für das Kind handle. Ferner gaben sie ihrer Hoffnung Ausdruck, dass damit die bisher erzielten Fortschritte, so u.a. auch im sozialen Bereich, konsolidiert bzw. um weitere Lernfortschritte ergänzt werden können. Einhellig vertreten sie sodann auch die Auffassung, dass aus einem Verzicht auf eine integrative Sonderschulung in der Regelklasse für X. letztlich ein Verlust in der sozialen Reifung und seiner Persönlichkeitsentwicklung bis hin zu einer Retardierung resultieren würde. c) Was der Schulrat und nunmehr die Gemeinde dagegen vorbringen, zielt ins Leere. Insbesondere kann der gemeindeinternen Schulorganisation im Lichte des oben zum dualen Schulsystem Dargelegten keine massgebende Rolle zukommen. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass Kinder mit Lernschwierigkeiten in D. generell in separativen Kleinklassen beschult werden. Dies bereits deshalb, weil es sich bei den Kindern mit leichten Lernbehinderungen, welche in D. traditionell den örtlichen Kleinklassen zugewiesen werden, um solche handelt, die die Voraussetzungen für einen Besuch der Volksschule erfüllen und für die denn auch der Besuch dieser Klassen gemäss kantonalem Schulgesetz vorgesehen ist. Bei X. handelt es sich dagegen um ein Kind, das die Voraussetzungen für einen ordentlichen Besuch der Volksschule nicht erfüllt und der, wie erwähnt, unter den Anwendungsbereich des KBehiG fällt. Seiner schweren Lernbehinderung soll entsprechend seinen kognitiven und körperlichen Fähigkeiten mit geeigneter, integrativer Sonderschulung gestützt auf das KBehiG im Rahmen einer Primarklasse angemessen begegnet werden. Der Einwand der rechtsungleichen Behandlung erweist sich bereits daher als offensichtlich unbegründet. d) Dass eine integrative Sonderschulung in der Primarschule grundsätzlich nicht nur im Rahmen einer Regelklasse, sondern auch im Rahmen einer Klein- bzw. Einführungsklasse erfolgen könnte, wurde bereits ausgeführt. Massgebend für die konkrete Zuweisung in eine Regelklasse oder eine Kleinklasse darf, wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt hat, einzig das Wohl des behinderten Kindes, unter Abwägung der allenfalls entgegenstehenden Interessen der anderen Mitschüler, sein. Diese Interessenabwägung ist letztlich aufgrund
4/7 Erziehung PVG 2010 56 der übereinstimmenden Wertungen der Fachdienste und unter Würdigung der Vor- und Nachteile der Sonderschulung für seine Mitschüler zugunsten von X. ausgefallen. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was das Ergebnis, dass die integrative Sonderschulung in der Primarschule (i.c. in der Regelklasse) weiterzuführen sei, als ermessensmissbräuchlich, rechtswidrig oder gar willkürlich erscheinen liesse. Insbesondere hat sie zu Recht auch selbst erkannt, dass eine integrierte Sonderschulung durchaus Sinn machen und den Jungen in seiner Entwicklung unterstützen könnte. – Die Beschwerde erweist sich entsprechend als unbegründet und ist daher abzuweisen. U 10 82 Urteil vom 16. August 2010