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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2010 PVG 2010 29

31 dicembre 2010·Deutsch·Grigioni·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·802 parole·~4 min·6

Riassunto

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Testo integrale

12 /29 Verfahren PVG 2010 Beschwerdelegitimation. Präzisierung der Rechtsprechung – Ein schützenswertes Interesse setzt sodann voraus, dass die Auswirkungen des beanstandeten Bauvorhabens auf die Liegenschaft nach Art der Intensität so beschaffen sind, dass sie auch bei objektiver Betrachtungsweise als Nachteil empfunden werden (PVG 1997 Nr. 56); trifft dies zu, so kann die opponierende Partei grundsätzlich auch alle Rügen anbringen, die für ihre Position Vorteile er- warten lassen und die den Streitgegenstand betreffen (E. 5a). – Die Einreihung eines Bauvorhabens in eine Kontingentsliste ist innerhalb eines Baubescheides ein selbständiger Streitgegenstand; Baueinsprecher sind zur Rüge betreffend Kontingentierung grundsätzlich überhaupt nicht legitimiert, da sie davon nicht mehr als Dritte berührt (beschwert) sind (E. 5b). Legittimazione al ricorso. Precisazione della prassi. – Un interesse giuridico meritevole di protezione presuppone che le ripercussioni sulla proprietà immobiliare del contestato progetto di costruzione – a seconda della loro intensità – siano tali da essere risentite come svantaggiose anche ad un esame oggettivo (PTA 1997 no. 56); nell’affermativa, la parte opponente può in principio addurre anche tutte le censure che riguardano l’oggetto litigioso e che lasciano supporre un miglioramento della sua posizione (cons. 5a). – Nell’ambito di una procedura di licenza edilizia, il fatto di collocare un progetto edilizio su di una lista dei contingenti è un oggetto di contestazione a sé stante; opponenti non sono di regola per niente legittimati ad invo- care la censura sul contingentamento poiché non sono svantaggiati da questo più di qualsiasi altro terzo (cons. 5b). Erwägungen: 5. a) Zur Anfechtung einer Verfügung ist nach Art. 50 VRG befugt, wer durch sie berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Erforderlich ist dabei ein besonderes Interesse, das sich aus einer nahen und beachtenswerten Beziehung des Beschwerdeführers zum Streitgegenstand 140 29

12 /29 Verfahren PVG 2010 ergibt. Der Beschwerdeführer muss durch die unrichtige Rechtsanwendung somit in höherem Masse betroffen sein als jedermann. Eine Beeinträchtigung der subjektiven Rechtsstellung ist nicht vorausgesetzt. Jedes eigene, aktuelle Rechtsschutzinteresse vermag die Legitimation zu begründen. Das Rechtsschutzinteresse besteht danach im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen würde, oder, anders gesagt, in der Abwendung eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anders gearteten Nachteiles, den die angefochtene Anordnung für den Beschwerdeführer zur Folge hätte. Das Interesse des Beschwerdeführers kann also auch bloss tatsächlicher Natur sein, doch muss es auf jeden Fall schutzwürdig sein, d.h. im Beschwerdeverfahren berücksichtigt zu werden verdienen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die rechtliche oder tatsächliche Stellung des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann. Mit diesen Anforderungen soll die «Popularbeschwerde» ausgeschlossen werden. Ihnen kommt dann eine besondere Bedeutung zu, wenn nicht der Verfügungsadressat, sondern eben Dritte den Entscheid anfechten. Ist auch in einem solchen Fall ein unmittelbares Berührtsein, eine spezifische Beziehungsnähe gegeben, so haben diese ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse daran, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben oder geändert wird (vgl. dazu BGE 121 II 177f., 120 Ib 487, 111 9 Ib 183 f., 111 8 Ib 358, 111 3 Ib 228, PVG 1997 Nr. 56, sowie Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. A., S. 534 ). Massgebend ist demnach in Bausachen, ob vom Bauvorhaben Beeinträchtigungen ausgehen, die sich auf das Grundstück des Nachbarn spürbar in einer Weise negativ auswirken, dass er mehr als die Allgemeinheit betroffen ist. Ein schützenswertes Interesse setzt sodann voraus, dass die Auswirkungen des beanstandeten Bauvorhabens auf die Liegenschaft nach Art der Intensität so beschaffen sind, dass sie auch bei objektiver Betrachtungsweise als Nachteil empfunden werden (PVG 1997 Nr. 56). Trifft dies zu, so kann die opponierende Partei grundsätzlich auch alle Rügen anbringen, die für ihre Position Vorteile erwarten lassen und die den Streitgegenstand betreffen (PVG 2003 Nr. 34). b) Der Beschwerdeführer beanstandet die Einreihung des Baugesuches nach Art. 111 des Gesetzes über die Kontingentierung von Zweitwohnungen in der Gemeinde X. Wie das Verwaltungsgericht bereits in R 07 102 entschieden hat, sind Baueinsprecher zur Rüge betreffend Kontingentierung überhaupt nicht legitimiert, 141

12 /29 Verfahren PVG 2010 da sie davon nicht mehr als Dritte berührt ( beschwert) sind. Anders wäre dies nur, falls sie selbst hinter der Bauherrschaft auf einer Kontingentsliste stünden. Die Einreihung eines Bauvorhabens in eine Kontingentsliste ist innerhalb eines Baubescheides ein selbständiger Streitgegenstand, der mit der bau- und planungsrechtlichen Rechtmässigkeit des Bauvorhabens als solcher nichts zu tun hat bzw. diese nicht berührt. Würde eine Rüge gegen die Kontingentseinteilung gutgeheissen, würde dies an der Baurechtskonformität eines Bauprojektes nichts ändern. Vielmehr führte dies nur zu einer Verzögerung in der Ausführung des Bauvorhabens. Die Verzögerung der Erstellung baurechtskonformer Bauten in einer Bauzone stellt aber kein schützenswertes eigenes Interesse des Nachbarn dar, weshalb auf entsprechende Rügen gegen die Verletzung von Kontingentierungsvorschriften nicht eingetreten werden kann. Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angeführte VGU R 07 27 ist diesbezüglich nicht einschlägig, war doch in jenem Urteil die Frage der Beschwerdelegitimation ausdrücklich offengelassen worden (E. 1). R 09 40 Urteil vom 28. Januar 2010 142

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